Moin,
ich hätte da mal ein juristisches Problem und vielleicht kennt sich jemand tatsächlich (!) gut aus, um mir sagen zu können, ob ich mit meiner Einschätzung richtig liege.
In einer kleinen Fußgängerzone wohnend, habe ich vor gut einem Jahr einen Tiefgaragenplatz gemietet, da es echt Hölle ist, hier einen Parkplatz in der Nähe zu finden. Die Tiefgarage ist direkt um die Ecke und mit 40,-- Euro / Monat recht günstig.
Jetzt flattert mir am 31. August diesen Jahres folgender Einzeiler per Einwurfbrief ins Haus:
----------------------------------
Kündigung Tiefgaragenplatz
Wir kündigen fristgerecht den Tiefgaragenplatz XXXStraße16 fristgerecht zum 30.09.2009.
MfG
----------------------------------
Da im Mietvertrag eine monatliche Kündigung vereinbart ist, ging ich zunächst davon aus, Ende des Monats auf der Straße zu stehen und habe mich - bislang leider erfolglos - nach neuen Unterstellmöglichkeiten umgesehen.
Doch heute habe ich mal ein wenig im Internet recherchiert und siehe da... das Mietrecht für Wohnräume ist nicht anwendbar, da ein separat gemieteter Stellplatz kein Wohnraum ist. Stattdessen kommt da wohl
§ 580a Absatz (1) Nr. 3 BGB zur Anwendung.
Demnach ist bei monatlicher Mietzahlung eine Kündigung bis spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des
übernächsten Kalendermonats zulässig, in meinem Fall also zum 30. November 2009.
Da es sich nicht um einen gewerblich sondern privat genutzten Mietraum handelt, scheinen mir vertragliche Reduzierungen der Kündigungsfrist nicht zulässig. Das entnehme ich auch folgender
Erläuterung, insbesondere Seite 3. Daher gehe ich davon aus, dass die monatliche Kündigungsfrist im Mietvertrag nichtig ist.
Nach meinem Verständnis ist obige Kündigung somit nicht wirksam. Einwände?
Sofern obige Kündigung nicht wirksam ist, muss diese dann erneut ausgesprochen werden, was dann hiesse, frühstens zum 31. Dezember 2009 (da wir nunmehr schon Mitte September haben)? Oder wird obige Kündigung automatisch ersatzweise zum 30. November 2009 wirksam?
Wer kennt sich aus?