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20.09.2009, 11:57

Mietrecht Garagenstellplatz

Moin,

ich hätte da mal ein juristisches Problem und vielleicht kennt sich jemand tatsächlich (!) gut aus, um mir sagen zu können, ob ich mit meiner Einschätzung richtig liege.

In einer kleinen Fußgängerzone wohnend, habe ich vor gut einem Jahr einen Tiefgaragenplatz gemietet, da es echt Hölle ist, hier einen Parkplatz in der Nähe zu finden. Die Tiefgarage ist direkt um die Ecke und mit 40,-- Euro / Monat recht günstig.

Jetzt flattert mir am 31. August diesen Jahres folgender Einzeiler per Einwurfbrief ins Haus:

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Kündigung Tiefgaragenplatz

Wir kündigen fristgerecht den Tiefgaragenplatz XXXStraße16 fristgerecht zum 30.09.2009.

MfG

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Da im Mietvertrag eine monatliche Kündigung vereinbart ist, ging ich zunächst davon aus, Ende des Monats auf der Straße zu stehen und habe mich - bislang leider erfolglos - nach neuen Unterstellmöglichkeiten umgesehen.

Doch heute habe ich mal ein wenig im Internet recherchiert und siehe da... das Mietrecht für Wohnräume ist nicht anwendbar, da ein separat gemieteter Stellplatz kein Wohnraum ist. Stattdessen kommt da wohl § 580a Absatz (1) Nr. 3 BGB zur Anwendung.

Demnach ist bei monatlicher Mietzahlung eine Kündigung bis spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats zulässig, in meinem Fall also zum 30. November 2009.

Da es sich nicht um einen gewerblich sondern privat genutzten Mietraum handelt, scheinen mir vertragliche Reduzierungen der Kündigungsfrist nicht zulässig. Das entnehme ich auch folgender Erläuterung, insbesondere Seite 3. Daher gehe ich davon aus, dass die monatliche Kündigungsfrist im Mietvertrag nichtig ist.

Nach meinem Verständnis ist obige Kündigung somit nicht wirksam. Einwände?

Sofern obige Kündigung nicht wirksam ist, muss diese dann erneut ausgesprochen werden, was dann hiesse, frühstens zum 31. Dezember 2009 (da wir nunmehr schon Mitte September haben)? Oder wird obige Kündigung automatisch ersatzweise zum 30. November 2009 wirksam?

Wer kennt sich aus?
"Leidet ein Mensch an einer Wahnvorstellung, so nennt man es Geisteskrankheit. Leiden viele Menschen an einer Wahnvorstellung, dann nennt man es Religion." [Robert M. Pirsig: Zen und die Kunst, ein Motorrad zu warten]

Wenn man ein Unternehmen wieder auflöst, ist man doch mit diesem Unternehmen nicht gescheitert. Das ist man nur bei einer Insolvenz.

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20.09.2009, 12:31

ja das würde mich auch interessieren. ich hab ab nächsten monat einen zu vermieten und vielleicht schaff ich mir ja irgendwann mal ein auto an ^^
also wenn jemand einen in münchen braucht... vielleicht wohnt er ja ums eck :D

achja edit: ich würd erstmal davon ausgehen, dass es dann zum november ist.. aber kenn mich halt auch nicht aus

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »zecher_grauen__« (20.09.2009, 12:32)


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20.09.2009, 12:34

ok freitag erst klausur über bürgerliches und eben auch mietrecht geschrieben, ich versuchs mal ^^

dass in deinem falle § 580a Absatz (1) Nr. 3 BGB zur anwendung kommt seh ich auch so, die frist ist auf jeden fall nicht in ordnung

ausserdem bin ich der meinung, dass nach § 573 (3) BGB die kündigung auf jeden fall der angabe eines berichtigten interesses bedarf, was hier ja wiederrum nicht gegeben ist

dementsprechend wäre die kündigung nach § 573 (4) BGB unwirksam und müsste imo neu ausgesprochen werden


soviel zu meiner meinung, aber denke mal dass es hier ja auch genug juristen gibt die da wirklich ahnung von haben und das mal auflösen sollten ^^

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20.09.2009, 13:01

Ich befürchte, § 573 (3) und (4) BGB beziehen sich nur auf Miete von Wohnraum. Ein separat gemieteter Garagenplatz fällt da aber wie gesagt nicht drunter. Für andere Räume gilt Untertitel 3 (§ 578 bis 580a BGB), sowie die in § 578 (2) BGB genannten Vorschriften, doch da ist §573 leider nicht bei. Wäre aber schön gewesen. ;)

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20.09.2009, 13:08

ja das hab ich gesehen dass der 573er nicht in der aufzählung beim 578 steht, allerdings war ich der meinung dass sich §573 nicht explizit nur auf wohnräume bezieht und deswegen dort nich extra als entsprechender paragraph angeben ist. würde mich auch wundern wenn es bei mitverhältnissen über andere sachen keinen einschlägigen paragraphen zur form der kündigung gäbe

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20.09.2009, 13:35

Das BGB ist doch gegliedert nach Titel, Untertitel usw.

Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum
Untertitel 3 - Mietverhältnisse über andere Sachen
Untertitel 4 - Pachtvertrag

usw.

Die von Dir genannten § liegen im Untertitel "Mietverhältnisse über Wohnraum" und kommen daher m.E. nicht zur Anwendung, es sei denn, sie werden im Untertitel 3 - Mietverhältnisse über andere Sachen ausdrücklich referenziert.

Ich denke, es liegt daran, dass Mietverhältnisse zu Wohnraum detailliertere Regelungen erfordern, als die zu anderen Räumen? Ich bin ja weiß Gott kein Rechtsexperte, aber so würde ich die Gliederung des BGB deuten.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »disaster« (20.09.2009, 13:37)


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20.09.2009, 13:44

ein sehr gute punkt ^^

hab grad bissl untertitel und unterkapitel verplant, das steht ja schon 20 seiten vorher.

naja wundert mich dann umsomehr, dass es im untertitel 3 dann keine regelungen dazu gibt

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20.09.2009, 13:50

Dort ist's etwas übersichtlicher, als im Papier-/Buchformat, wenngleich auch nicht völlig offensichtlich...

Letztlich bleibt die spannende Frage, ob die vertragliche Vereinbarung einer verkürzten Kündigungsfrist entgegen §580a gültig ist oder nicht.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »disaster« (20.09.2009, 18:48)