deine angaben zum sachverhalt sind völlig unzureichend.
hast du gesetzliche gewährleistung oder vertragliche herstellergarantie geltend gemacht?
soweit du gesetzliche gewährleistung geltend machst, kannst du bei einer gattungsschuld (hier gegeben) die lieferung einer mangelfreien sache verlangen, also nix reparatur, wenn du schlau bist.
ansonsten ergibt sich ein anspruch aufgrund eines nutzungsausfallschadens aus §§ 437 III, 280 I BGB, das heißt die kosten für die miete eines handys. problem:
1. man könnte zusätzlich noch die vorausetzungen des 286 BGB fordern, also mahnung.
2. es gibt afaik keine miethandys, so dass dieser anspruch schwer zu bemessen ist. ein anspruch auf ersatzhandy scheidet aber aus, denkbar ist nur ein anspruch auf schadensersatz.
graue theorie allerdings, da würde wohl keiner klagen ^^
soweit du herstellergarantie geltend machst musst du in die garantiebedingungen einblick nehmen, danach bestimmt sich auch eine eventuelle vertragliche verpflichtung.