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Original von hiigara
wie gay ... wmca...
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Kirchensteuer kannst absetzen
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Smoerrebroed« (19.06.2007, 23:32)
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Bisher erklärten sowohl das Finanzgericht Niedersachsen am 27. Februar 2007 (Az. 8 K 549/06) als auch das Finanzgericht Saarland am 22. März 2007 die Neuregelung zur Entfernungspauschale als unvereinbar mit dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) und dem Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) und damit als verfassungswidrig. Die Fälle wurden dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »WW_Asmodean« (20.06.2007, 09:31)
Du bist doch der, der einem immer so korrekt und exakt kommt.
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Und Dude vielleicht passt es nicht in dein linkes Weltbild und deinem Horizont, der wohl kaum über das Mastersforum hinausgeht, das es Menschen gibt die ihre Arbeit gerne machen, für dich ists vielleicht Betrug meine Fresse für mich ist es vollkommen legitim, weil ich nicht obwohl ich arbeite am Ende weniger Geld haben möchte als mit dem Job.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Le_Smou« (20.06.2007, 10:10)
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Original von FodA_Landwirt
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insbesondere Computer! --> Abschreibung auf 3 Jahre, also zu 1/3 ansetzen.
und davon in 99% der Fälle nur 50%, wegen privater Nutzung, mehr kriegt man in der Regel nur schwer durch![]()
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Der Arbeitnehmerpauschbetrag oder die Werbungskostenpauschale ist ein Pauschbetrag, der jedem Arbeitnehmer in seinem Einkommensteuerbescheid als abziehbare Werbungskosten anerkannt wird, ohne dass entsprechende Nachweise verlangt werden. Er liegt zur Zeit bei 920 € (2006).
Erst wenn vom Arbeitnehmer im Jahr mehr als die Summe von 920 € aufgewendet werden, ist es erforderlich, diese Aufwendungen (z. B. durch entsprechende Unterlagen) glaubhaft zu machen. In den Lohnsteuertabellen ist dieser Betrag bereits eingerechnet.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »WW_Asmodean« (20.06.2007, 10:17)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »DrAzHaR« (20.06.2007, 10:32)
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Original von zecher_DieGo
1. Gezahlte Kirchensteuer gilt in jedem Fall als Sonderausgaben ( §10 I Nr. 4 EStG)
2.Meiner Meinung nach muss das dann aber in dem selben Veranlagunszeitraum auch angesetzt werden (§ 11 II EStG) Kirchensteuer sind im Normalfall 7-8% der EST.
3.Da die bei einem z.v.E von 9000€ aber nur 216+€ wäre. Wären das 17,28€ daher ist die Diskussion um die Kirchensteuer eher von geringer Bedeutung da die höchstwahrscheinlich eh schon abgezogen worden ist/wird.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »_MIB_Eisbaer« (20.06.2007, 10:47)
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »WW_Asmodean« (20.06.2007, 10:58)
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Original von _MIB_Eisbaer
@Smoerre
Klar stimmt das ^^
Das ist schon ewig so aber genau so musst du die Erstattung des Vorjahres bzw die Nachzahlung eintragen.
Nachzulesen §§ 10, 10a, 10b und 10c EStG.
In diesen §§ sind die Sonderausgaben geregelt und bis 2005 durfte man auch noch die Steuerberatungskosten dort ansetzen.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »WW_Asmodean« (20.06.2007, 12:14)