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10.09.2004, 10:52

Was Thaomir schreibt ist schon richtig, trotzdem nochmal eine einfache Erklärung:

Falls man einen anderen Menschen tötet, so handelt es sich dabei grundsätzlich nach § 212 StGB um Totschlag.

Falls allerdings ein Mordmerkmal nach § 211 erfüllt ist (also u.a. Habgier, Heimtücke, in § 211 nachlesen!), so handelt es sich um eine Qualifikation des Totschlages, also um einen Mord. Dieser wird natürlich schwerer bestraft als Totschlag.

Sowohl für Totschlag als auch für Mord braucht man allerdings Vorsatz, also Wissen + Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale. Bei der story mit den 3 Jungen im Boot, bei denen zwei aus Spaß schütteln, stellt sich die Frage, ob überhaupt Vorsatz gegeben ist! Wollten sie den Tod des kleinen Jungen? Sie müssten ihn zumindest billigend in Kauf genommen haben (dolus eventualis)!

Wenn man ein Boot schüttelt, wird man wohl kaum automatisch billigend den Tod einer anderen Person in Kauf nehmen. Aus dem Sachverhalt kann auch kein Vorsatz entnommen werden, somit kein Vorsatz --> Totschlag und Mord kommen sowieso nicht in Frage.

Da kein Vorsatz gegeben ist, bleibt fahrlässige Tötung nach § 222 StGB. Für Fahrlässigkeit braucht man Verletzung einer Sorgfaltspflicht, was hier im Bootschütteln wohl vorliegt.

Übrigens können die beiden Übeltäter nur dann bestraft werden, wenn sie bei Tatbegehung mindestens 14 Jahre alt waren, ansonsten sind sie schuldunfähig nach § 19 StGB. Bestraft werden sie dann nach dem Jugendgerichtsgesetz (= JGG), wenn sie zwischen 14-17 Jahre alt sind.

32

10.09.2004, 11:13

mord als qualifikation ist aber nicht die ansicht der rechtsprechung, afaik.
egal, in klausuren mache ich das auch so, ist vernünftiger.