Ich hab von Jura keinen Schimmer, aber ne Freundin von mir (5.Semester) meint:
"Laut gesetzestext fällt unter erregung öffentlichen ärgernisses:
wer öffentlich sexuelle handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein ärgernis erregt, wird mit freiheitsstrafe bis zu einem jahr oder mit geldstrafe bestraft.
also im ergebnis nein, fällt nicht unter den tatbestand.
allerdings könnte es vieleicht unter den tatbestand des
vortäuschens einer straftat fallen.
§ 126 II
ebenso wird bestraft, wer in einer weise, die geeignet ist, den öffentlichen frieden zu stören, wider besseres wissen vortäuscht, die verwirklichung einer in absatz I genannten rechtswidrigen taten stehe bevor.
vorliegend könnten bei deiner schilderung die tatbestände eines raubes oder einer räuberischen erpressung eventuell vorliegen.
Starfmaß beim
- raub: freiheitsstrafe nicht unter einem jahr; in minder schweren fällen ist die strafe freiheitsstrafe von 6 monaten bis zu 5 jahren
aber nach was er genau bestraft werden könnte kann ich nicht entscheiden, aber das wäre für mich das naheliegenste."