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1

11.07.2004, 12:43

Wann verjähren Rechnungen ?

Wenn ich Rechnungen gestellt habe und nach xxx Jahren wurden die immernoch nicht bezahlt. dh trotz mehrerer Mahnungen.
Ab wann ist das verjährt ?

Wenn ich richtig informiert bin sind das seit dem 1. Jan 2002 3 Jahre und davor waren es 30 Jahre. § 195 BGB.

Da ich aber weiß, dass hier einige Juristen rumrennen würde mich interessieren ob das alles ist und vor allem richtig ;)
Es gibt Diebe, die nicht bestraft werden und einem doch das kostbarste stehlen: die Zeit.
Napoleon

2

11.07.2004, 12:56

Als Privatmann oder als Geschäftsmann, gegen einen Privatmann oder Geschäftsmann?

Geschäftsmann vs Privatmann:

Rechnungen vor 1.1.2002 verjähren nach 2 Jahren, nach 1.1.2002 nach 3 Jahren.

Geschäftsmann vs Geschäftsmann:

4 Jahre vor 1.1.2002
ab 1.1.2002 nach 3 Jahren

Zeitpunkt ist die Rechnungstellung.

Unterbrechung der Verjährungsfrist nur durch einen gerichtlichen Mahnbescheid ("privater" Mahnbescheid reicht nicht aus).

Weiterhin gelten die 3 bzw 2 Jahre bis zum Ende des Kalenderjahres. Eine Rechnung vom z.b. 1.8.2002 ist dann 31.12.2005 und nicht 2.8.2005 verjährt.

3

11.07.2004, 13:02

hm... danke.

dh wenn ich 3 mal gemahnt habe verlängert sich die Frist nicht bzw wird unterbrochen ?
Ich dachte, dass war mal so.

Das Beispiel war Geschäft vs Geschäft und ab und an Geschäft vs Privat.

4

11.07.2004, 14:08

.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »hiigara« (27.11.2009, 11:10)


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5

11.07.2004, 14:15

nur gerichtliche Maßnahmen (Mahnbescheid, Klage) unterbrechen die Verjährung. Verjährungsfristen sind mittlerweile für untitulierte Forderungen 3 Jahre.

Nach der Titulierung (Mahnbescheid+Vollstreckungsbescheid oder vollstreckbarer Titel) ist die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Eine Verjährung verlängert sich bspw. durch Stundung, wenn Dein Schuldner bspw. dich schriftlich bittet die Forderung erst in 6 Monaten zu bezahlen und Du darauf eingehst...

6

11.07.2004, 17:45

Zitat

Eine Verjährung verlängert sich bspw. durch Stundung, wenn Dein Schuldner bspw. dich schriftlich bittet die Forderung erst in 6 Monaten zu bezahlen und Du darauf eingehst...


langt da nicht schon der antrag auf stundung, ob ich darauf eingehe oder nicht ist doch egal oder?

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7

11.07.2004, 23:11

Zitat

Original von CF_Blanket

Zitat

Eine Verjährung verlängert sich bspw. durch Stundung, wenn Dein Schuldner bspw. dich schriftlich bittet die Forderung erst in 6 Monaten zu bezahlen und Du darauf eingehst...


langt da nicht schon der antrag auf stundung, ob ich darauf eingehe oder nicht ist doch egal oder?


hm, könntest Du recht haben, is schon was her, bin mir jetzt aber bei beiden Aussagen nicht mehr sicher... :)

8

11.07.2004, 23:31

die verjährung hemmt sich solang der mahnbescheid unbeantwortet bleibt, erst bei antwort wird die verjährungsfrist weitergezählt

oder so :D

myabba|abra

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9

12.07.2004, 13:34

so einfach ist das?
ich kauf jetzt nen ferrari fahr dann 3 jahre nach russland, komm dann wieder und freu mich?

10

12.07.2004, 19:04

Zitat

Original von a-L.MSI|Haunted
die verjährung hemmt sich solang der mahnbescheid unbeantwortet bleibt, erst bei antwort wird die verjährungsfrist weitergezählt

oder so :D


du hast keine ahnung.

11

12.07.2004, 19:05

Zitat

Original von abraXas
so einfach ist das?
ich kauf jetzt nen ferrari fahr dann 3 jahre nach russland, komm dann wieder und freu mich?


nein, ich klage, bekomme versäumnisurteil, somit vollstreckbaren titel, somit 30 jährige verjährung.

12

12.07.2004, 19:07

Zitat

Original von CF_Blanket

Zitat

Eine Verjährung verlängert sich bspw. durch Stundung, wenn Dein Schuldner bspw. dich schriftlich bittet die Forderung erst in 6 Monaten zu bezahlen und Du darauf eingehst...


langt da nicht schon der antrag auf stundung, ob ich darauf eingehe oder nicht ist doch egal oder?


es reicht das stundung gewährt wurde, weil die forderung vorher nicht fällig ist.

13

12.07.2004, 19:22

eine Hemmung der Verjährung (durch stundung der forderung, berechtigte zahlungsweigerung des schuldners, stillstand der rechtspflege, mahnbescheid, klage beim gericht, Anmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren, Vollstreckungsbescheid.) Der Zeitraum der Hemmung wird der normalen Verjährungsdauer hinzugerechnet. :D


ha! kurz in die schulsachen geguckt schon "gewusst"

:P