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1

02.05.2012, 19:46

Mietvertrag, Eure Meinung bitte

Wir ziehen in eine neue Wohnung bzw. sind noch am sondieren, hatten eigentlich eine gute gefunden aber da taucht folgender Passus auf:

"Endet das Mietverhältnis durch Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, so hat der Mieter dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die durch die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages entstehen, z.B. dadurch dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeitlang leer stehen oder nur noch billiger vermietet werden können."

Bedeutet ja, Vermieter kündigt uns weil wir z.Bsp zu laut sind, wir muessen raus aber solange die Wohnung leer steht trotzdem weiter dafür zahlen.


Folgendes Szenario kann dann kommen: Man verkracht sich mit einem Mieter, welcher schon lange im Haus lebt und andere Mieter auch von seiner Meinung überzeugen kann (z.Bsp eben wir sind zu laut, unser Kind schreit zu laut, randaliert etc...). Dann kann der Vermieter uns kündigen und wir sind am Arsch und zahlen dem Vermieter dann für eine Wohnung die wir nicht bewohnen können?

In meinem aktuellem Mietvertrag taucht dieser Passus nicht auf, also scheint das nicht Standard zu sein. Wir überlegen halt trotzdem zu unterschreiben, weils recht unwahrscheinlich ist, dass wir Probs bekommen, aber der Passus klingt halt trotzdem irgendwie unseriös oder mindestens mieterunfreundlich.

Würde gerne die Meinung von Euch dazu hören.

Danke
Die Wahrheit kann nie falsch sein, nur schmerzhaft.

SIM_Hexe_S

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2

02.05.2012, 19:50

Fraglich ob der Passus überhaupt gültig ist. Ich empfehle den Mieterschutzbund mal zu fragen.
................................................................ believing I had supernatural powers I slammed into a brick wall.......

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3

02.05.2012, 19:52

Mieterschutzbund darf nur Mitglieder beraten und wegen einer Frage trete ich da nicht ein.
Die Wahrheit kann nie falsch sein, nur schmerzhaft.

SIM_Hexe_S

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4

02.05.2012, 19:59

Dann frag halt nen Anwalt. Obwohl ich glaube da wird eine Frage teurer als der Jahresbeitrag.

Soweit ich weiß kann man in Mietvertraege nicht einfach irgendwelche Sachen zum Nachteil des Mieters schreiben.
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5

02.05.2012, 21:20

Frag doch mal den Vermieter, was er dazu sagt. Klingt ja eher schlecht dieser Passus, würde da erstmal nicht unterschreiben.
live is live, nana nanana :D

Zitat

Original von -=)GWC(RaMsEs
von 50k könnte ich in münchen nicht mehr leben.

6

02.05.2012, 22:07

Auf den ersten Blick würde ich sagen, dass es sich bei der Klausel nur um eine direkte Aufnahme von gesetzlichen Regelungen in den Mietvertrag handelt, sprich, dass die Klausel wirksam ist.

Denn endet das Mietverhältnis aufgrund einer Pflichtverletzung des Mieters, so hat er dem Vermieter den entstehenden Schaden zu ersetzen. Das trifft z.B. auch den kompletten Mietausfall (bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter selbst hätte kündigen können). Dieser Anspruch ist bereits gesetzlich festgeschrieben, weshalb eine Aufnahme im Wege dieser Klausel möglich ist.

Das Einzige, was mir nicht gefällt, ist, dass die Formulierung der Klausel sehr starr ist ("hat ALLE Schäden zu ersetzen"). Im Ergebnis kann durch eine solche Klausel aber auch nicht mehr verlangt werden, als gesetzlich festgeschrieben ist. Mir fällt jetzt grade kein konkreter Fall ein, in dem die Klausel einen Mieter schlechter stellen könnte. Ich würde jetzt also ohne intensivere Prüfung sagen, dass die Klausel so in Ordnung, aber auch unnötig wäre.



Zitat



Folgendes Szenario kann dann kommen: Man verkracht sich mit einem Mieter, welcher schon lange im Haus lebt und andere Mieter auch von seiner Meinung überzeugen kann (z.Bsp eben wir sind zu laut, unser Kind schreit zu laut, randaliert etc...). Dann kann der Vermieter uns kündigen und wir sind am Arsch und zahlen dem Vermieter dann für eine Wohnung die wir nicht bewohnen können?
Wenn ihr euch anständig benehmt und eure Miete zahlt, kann man in D. einen Mieter bekanntlich fast nicht mehr aus der Wohnung bringen. Da würd ich mir also keine Sorgen machen. Wenn ihr die Ruhezeiten einhaltet und nicht ständig bis in die Nacht feiert kann da nichts passieren. Und dass Kinder laut sind, ist nur in extremen Maß ein Kündigungsgrund. (wäre ja so, als ob man Fröschen das quaken verbieten würde ^^)



Was ich damit sagen will ist, wenn euch der Vermieter wirklich aufgrund einer Pflichtverletzung kündigen kann (was i.d.R. hohe Voraussetzungen hat & Abmahnungen voraussetzt) dann müsst ihr sowieso zahlen. Klausel hin oder her.

7

02.05.2012, 22:50

Und dass Kinder laut sind, ist nur in extremen Maß ein Kündigungsgrund. (wäre ja so, als ob man Fröschen das quaken verbieten würde ^^)


Gegen Kinderlärm gibts eigentlich nix. Gab es da nicht sogar vor einiger Zeit sogar noch eine explizite stärkung der Mieterrechte in Bezug auf Kinderlärm? Mir war so. Was Frösche angeht, da ist es schon leichter oder? Man muss imho nicht allen Tierlärm dulden. Es sind halt Wohnquartiere für Menschen.

8

02.05.2012, 23:52

Was im Vertrag steht ist das eine, die Auslegugssache eines Passuses im Vertrag durch z.B. ein Gericht ist ein Anderes. Gerichte sind meiste sehr Mieterlastig vor allem wenn es um natürliche Dinge wie Kinderlärm gibt, hat der Vermieter eher wenig Chance. Das Ihr natürlich nicht die Bude bei ner Lan auseinandernehmen dürft oder euch wie Messis verhaltet ist wohl auch klar. Denke zum Schutz solche leider üblich gewordenen Dinge hat der Vermieter hier einen Passus eingepflegt. also nicht Schlimmes oder Angst einflössendes ...
"Wenn ich nicht Babyschildkröten rette, wer dann?" :stupid:

9

03.05.2012, 00:42

würde mir da auch nich son kopf machen. die rechtssprechung ist hier ja ziemlich klar. die klausel ändert nichts an den sowieso bestehenden rechten und pflichten. der kündigungsvorgang als solches ist ja gerade so unwahrscheinlich. (da würde das ding sowieso spätestens nochmal aufgeschlüsselt.) ansprechen kannsts ja trotzdem.

10

03.05.2012, 08:29

Und dass Kinder laut sind, ist nur in extremen Maß ein Kündigungsgrund. (wäre ja so, als ob man Fröschen das quaken verbieten würde ^^)
Gegen Kinderlärm gibts eigentlich nix. Gab es da nicht sogar vor einiger Zeit sogar noch eine explizite stärkung der Mieterrechte in Bezug auf Kinderlärm? Mir war so. Was Frösche angeht, da ist es schon leichter oder? Man muss imho nicht allen Tierlärm dulden. Es sind halt Wohnquartiere für Menschen.

lol das mit den Fröschen sollte eigentlich kein konkretes Beispiel darstellen :D - hab gar nicht daran gedacht, dass es solche Fälle wirklich gibt. Aber jetzt, wo du es sagst meine ich mich erinnern zu können, mal was von dem Thema gehört zu haben. Wenn ich mich recht erinnere wurden bei lautem Gequake Nachts Messungen durchgeführt, ob die Quaklautstärke über dem zumutbaren Lärmpegel liegt. Da kann man dann wirklich auf Entfernung der Frösche, bzw. des Teiches klagen.

Was die Kinder angeht, fällt das Ganze zum einen unter die Einhaltung der Hausordnung und zum anderen unter direkte Lärmbelästigung. Eine konkrete Regelung zu Kindern gibt es im Mietrecht aber nicht. Das ist dann Auslegungssache vor Gericht - aber aufgrund der Eigenschaft als "Kinder" hat man natürlich viel mehr kinderspezifischen Lärm hinzunehmen. Ist aber immer am Einzelfall zu beurteilen.

Aber generell würde ich mir da auch keine Sorgen machen. Die Voraussetzungen für eine solche Kündigung sind extrem hoch.

11

04.05.2012, 11:16

Ich finde den Passus zu hart und würde Abstand von der Wohnung nehmen. Wer sowas in den Mietvertrag schreibt ist gern und oft recht bissig und kennt die Richter mit Vornahmen.

CoK_a_cola

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Beruf: Immobilienkaufmann

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12

04.05.2012, 12:18

schwachsinn, alles was gegen das gesetz ist, ist sowieso unwirksam!

es ist doch normal, dass ein vermieter sich gegen schäden absichern will. lizzard hat da schon einiges richtig erläutert.

13

04.05.2012, 13:02

@ SiA_Ritter: Mensch gibt´s dich auch noch! Lass uns bei Gelegenheit mal in Skype miteinander quatschen.

@ AGB Klausel: Das Mietrecht und die diesbezügliche Rechtsprechung ist allgemein sehr mieterfreundlich. Mietverträge mit nichtigen AGB-Klauseln kann man bedenkenlos unterschreiben - die nichtigen Klauseln fallen alle raus.

Die hier vorliegende Klausel stellt meines Erachtens eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und hält der Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB nicht stand und ist folglich nichtig. Die Klausel geht viel zu weit was den Schadensersatz angeht. Eine Schadensersatzpflicht u. a. dafür, dass der Vermieter kündigt und daraufhin die Wohnung nur noch billiger weitervermieten kann, ist unbillig. Somit ist die ganze Klausel hinfällig.

14

04.05.2012, 14:40

Eine Schadensersatzpflicht u. a. dafür, dass der Vermieter kündigt und daraufhin die Wohnung nur noch billiger weitervermieten kann, ist unbillig.




Der Vermieter hat diesen Anspruch bereits ohne die hier eingefügte Klausel. Es heißt ja ausdrücklich "Kündigung, die der Mieter zu vertreten hat"! Wenn das Verschulden beim Mieter liegt, hat er eine Pflichtverletzung begangen und muss dem vermieter die aus der Vertragsverletzung entstehenden Schäden ersetzen. Sprich die Klausel ist verschuldensabhängig vormuliert und benachteiligt den Mieter deshalb nicht.

Gedanken hab ich mir nur gemacht, ob die Klausel u.U. zu weit gefasst sein könnte. Aber auch dies sollte unproblematisch sein, da schon nach gesetz nur insoweit Schäden ersetzt werden können, die wirklich aufgrund der Pflichtverletzung entstanden sind. Sprich ein Mietausfall kann beispielsweise nur für 3 Monate geltend gemacht werden, denn so lange wäre die Kündigungsfrist für den Mieter selbst gewesen.

Ich sehe deshalb hier auch keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB, auch wenn man das auf den ersten Blick annehmen könnte. Ich denke, dass der Vermieter in der Vergangenheit bereits schlechte Erfahrungen gemacht hat und sich mit dieser Klausel sicherer fühlt. Im Ergebnis ändert sich an der Sach- und Rechtslage dadurch aber nichts.

Im Übrigen stimmt natürlich: Sollte man die Klausel in irgendeinem konkreten Sachverhalt so auslegen, dass sie gegen das Gesetz ist, dann wäre sie natürlich unwirksam. Aber da sie hier nur den Gesetzesinhalt mit anderen Worten wiedergibt, hätte ich in soweit keine Bedenken.

15

04.05.2012, 16:19

Gedanken hab ich mir nur gemacht, ob die Klausel u.U. zu weit gefasst sein könnte. Aber auch dies sollte unproblematisch sein, da schon nach gesetz nur insoweit Schäden ersetzt werden können, die wirklich aufgrund der Pflichtverletzung entstanden sind. Sprich ein Mietausfall kann beispielsweise nur für 3 Monate geltend gemacht werden, denn so lange wäre die Kündigungsfrist für den Mieter selbst gewesen.
Nach der vorliegenden Klausel müssen ALLE Schäden ersetzt werden, das erscheint mir uferlos zu sein und geht mir zu weit.

Beispiel: Mietvertrag über Wohnraum, Mieter ist mit mehreren Mieten im Zahlungsrückstand, Vermieter kündigt deshalb fristlos. Vermieter findet trotz ausreichender eigener Bemühungen daraufhin 6 Monate lang keinen Nachmieter. Mietausfall von 6 Monaten.

Ohne Klausel bestünde ein Schadensersatzanspruch auf 3 Monate (nicht länger wegen der Kündigungsfrist des Mieters). Mit Klausel wären 6 Monate erstattungsfähig. Oder noch krasser: Was passiert, falls der Vermieter jahrelang keinen Nachmieter findet? Unbegrenzte Schadensersatzansprüche? Deshalb geht mir die Klausel zu weit.

Der BGH prüft AGB-Klauseln nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305 c II BGB), z. B. BGH Urteil vom 22.02.2012 - VIII ZR 205/11, da geht es um die Prüfung einer Klausel bei Schönheitsreparaturen. Falls nach der kundenfeindlichsten bzw. hier mieterfeindlichsten Auslegung die Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt, ist sie nichtig. Nach meiner obigen Auslegung können unbegrenzte Schadensersatzforderungen im hier vorliegenden Fall entstehen. Dies ist für mich eine unangemessene Benachteiligung, was zur Nichtigkeit der Klausel führt.

Ich finde es aber immer wieder faszinierend, wie unterschiedlich man rechtlich Fallgestaltungen werten kann. Ansonsten gäbe es auch nicht so viele Rechtsstreitigkeiten vor Gericht! :bounce:

16

04.05.2012, 17:33

Genau über das was du hier ansprichst, hab ich mir auch Gedanken gemacht... eben gerade dieses "ALLE" Schäden ersetzen. Das hat mir auch nicht gefallen.

§ 280 I BGB sagt "Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen". Nach dem Gesetzeswortlaut werden erstmal auch alle Schäden umfasst. Eine Differenzierung wird erst im Nachhinein vorgenommen (z.B. mit den 3 Monaten Maximaldauer für Mietverlust). Über welche Vorschrift diese Beschränkung erfolgt, weiß ich grad selbst nicht genau (vllt Mitverschulden? - oder gilt der Schaden dann als gar nicht erst entstanden?). Das Gesetz spricht also zunächst einmal den generellen Anspruch zum Ersatz aller Schäden zu und beschränkt ihn erst für gewisse Fälle.

Deshalb sehe ich hier in der Klausel ein zulässiges Übernehmen des Gesetzesinhalts, nach dem zunächst auch erstmal ALLE Schäden zu ersetzen sind. Im Anschluss kann auch im Rahmen der Anwendung von AGB-Vorschriften der generell bestehende Anspruch durch z.B. Mitverschulden reduziert werden. Daher unterliegt die Klausel dann was ihre Traweite betrifft, wieder den generellen BGB-Vorschriften.

Aber wie Hilbi bereits gesagt hat - Man kann solche rechtlichen Fragestellungen völlig anders sehen. Es ist schon was dran am Sprichwort: 2 Juristen - 3 Meinungen. :D

Dass ich hier eher auf der Vermieterschiene bin, liegt vllt daran, dass ich in einer Haus-und-Grund-Kanzlei arbeite (noch Referendar - also nicht Anwalt^^) und daher meist auf der Seite der Vermieter stehe. :O Als Mieteranwalt würde ich genauso argumentieren wie Helbi, nachdem immer von der Mieterunfreundlichsten Auslegung ausgegangen werden muss. Lässt sich imo auch sehr gut vertreten.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »kOa_LiZZarD« (05.05.2012, 07:24)


17

04.05.2012, 17:41

Als Mieteranwalt würde ich wohl als Gegenargument auf meine obige Argumentation vorbringen, dass gerade mit der Vormulierung "ALLE" Schäden, eine nachträgliche Beschränkung der Schadebnsersatzpflicht (etwa durch Mitverschulden) ausgeschlossen werden soll. Ich würde also gezielt auf eine Auslegung der Klausel als Auschlussvorschrift gehen und weniger auf deren Klassifizierung als Anspruchsgrundlage :D

Ach bin ich froh, dass ich nicht Richter bin.^^



Was man aber noch zu der ganzen Diskussion sagen kann: Zweifel bei der Auslegung einer Klausel gehen immer zu Lasten des Verwenders. Also wäre die Klausel unwirksam. :D Wenn mein Urlaub vorbei ist, frag ich mal meinen Ausbilder, was er davon hält.

18

07.05.2012, 11:48

Hey Hilbi, Jurastudium beendet ? Schick mir mal deine Skypenamen.

Wenn sich die Juristen hier schon nicht einig sind, dann liege ich mit meiner Meinung ganz richtig. Wenn du die Wohnung unbedingt haben willst, dann würd ich den Vermieter fragen wie das gemeint sein soll. Anhand seiner Aussage solltest du dann beurteilen können ob er der richtige ist oder nicht. Ist ne Bauchsache.....ich als Vermieter höre immer auf meinen Bauch :D !