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Kommt es zum Streit über das Bestehen eines Vertrages oder eines vertraglichen Anspruchs, so ist diejenige Partei, die einen Anspruch geltend macht, zum Beweis der Tatsache verpflichtet, dass zwischen den Parteien ein Vertrag besteht. Es fällt naturgemäß schwer, den Abschluss eines mündlichen Vertrages zu beweisen, wenn ein solcher ohne Anwesenheit eines Zeugen nur unter den Vertragsparteien „abgesprochen“ wurde. Bestreitet die andere Partei einen Vertragsschluss, ist es meist nahezu unmöglich, einen solchen zu belegen.
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Sie hat dann am Samstag angerufen und gemeint wir könnten die Wohnung haben
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Yen Si« (01.03.2010, 14:40)