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1

23.02.2009, 10:51

rechtsfrage: internet/werbung

unsere firma :

www.main-taxi-frankfurt.de

ist online recht gut zu finden.

jetzt macht sich ein ausgeschiedener unternehmer gerade mit seiner eigenen zentrale selbständig und benutzt unsere gute onlinewerbung für seine zwecke:

http://www.wirinrheinmain.de/SITEFORUM?t…tive=no&intro=1

hier trägt er sich ein und nennt seinen link "mainTAXI"

is sowas erlaubt? hat man da handhabe gegen?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »CF_Faithhealer« (23.02.2009, 10:51)


2

23.02.2009, 11:07

Du hast keinen Führerschein und arbeitest bei einem Taxiunternehmen? Welch Ironie ;)

Sy aber das konnte ich mir nicht verkneifen ^^

3

23.02.2009, 11:18

Das Genitiv-s im Deutschen bitte ohne Apostroph. Danke.

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4

23.02.2009, 11:42

Habt ihr den Namen für diese Kategorie schützen lassen? Laut Datenbank gibt es nur einen Namenseintrag für "MAIN TAXI Offenbach". Wenn dieser Laden nicht zu Deiner Bude gehört, hast du eh ein Problem.

Yezariael

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5

23.02.2009, 12:35

bin zwar nicht top im markenrecht, aber wenn sein name deutliche ähnlichkeit mit eurem hat und nach euch damit ankam, dann habt ihr ne chance ihn abzumahnen.

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6

23.02.2009, 12:47

Solange der Name nicht beim Marken und Patentamt in der entsprechenden Kategorie geschützt ist, kann ihn (nach meinem Kenntnisstand) Jeder verwenden. Im Moment liegen die Recht beim "MAIN TAXI Offenbach", also muss Faith vorsichtig sein, nicht von denen abgemahnt zu werden (so fern das nicht sein Laden ist).

Edit: Scheint sein Laden zu sein - zumindest gibt es einen Redirekt dahin. Also kann er den netten Kollegen natürlich abmahnen....

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Smoerrebroed« (23.02.2009, 12:54)


7

23.02.2009, 13:07

Zitat

Du hast keinen Führerschein und arbeitest bei einem Taxiunternehmen? Welch Ironie


zentrale,kein unternehmer. führerschein ist nächsten monat fertig ...auch wenn ich den immernoch nicht wirklich brauch :D


der name ist natürlich geschützt...ich bin mir halt nicht sicher ob man sich mit der schreibweise herauswinden kann...oder ob man behaupten kann, das wäre englisch......alles bissl schwammig.

Yezariael

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8

23.02.2009, 13:31

hm ne, es geht einfach darum, dass er mit eurem namen trittbrett fährt.
euch gibts schon ne weile, habt euch nen positiven namen gemacht und der normale taxi-user (lol) geht ja nach dem taxinamen...

mit der ähnlichkeit seines links nutzt er euren guten ruf, das könnt ihr verhindern.

am besten du kontaktierst mal einen anwalt der sich auf markenrecht spezialisiert hat. der kennt die tricks und kniffe um den andren mundtot zu kriegen ^^

9

23.02.2009, 16:11

Es Bedarf auch einer gewissen Schöpfungshöhe, um etwas schützen zu dürfen. Ob dies gegeben ist, kann ich nicht sagen.

Aber wenn der andere schon den Namen kopiert wird nicht sehr viel hintendran sein. Daher wäre eine kostenpflichtige Abmahnung sicher sinnvoll, selbst wenn ihr nicht im Recht wäret. Er wird kaum genug Kapital auftreiben können, um sich rechtlich zu wehren. In Deutschland ist es ja so, dass wehr mehr Kapital hat, auch mehr Recht hat (theoretisch natürlich nicht, aber praktisch gesehen schon).

Also entweder hoffen dass er eh nicht durchhält oder schauen dass ihr in Kapitalintensiv angreift. Einen Anwalt zu fragen lohnt sich sicherlich und ist eine Investition wert. Allerdings sollte dieser Herr Anwalt schon spezialist in diesem Bereich sein.

SIM_Hexe_S

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10

23.02.2009, 19:07

Zitat

Original von MaxPower
..... In Deutschland ist es ja so, dass wehr mehr Kapital hat, auch mehr Recht hat (theoretisch natürlich nicht, aber praktisch gesehen schon).
......


Frag' mich mal X( ich ruder grad um meine Existenz deswegen..... Recht haben und Recht bekommen sind zwei sehr unterschiedliche Dinge. Und das mit der Prozeßkostenhilfe funktioniert nur in der Theorie wirklich gut.

Was die Schöpfungshöhe angeht, "Main" und "Offenbach" sind regionale Bezeichnungen und "Taxi" ist sicher sowas wie allgemeiner Wortgebrauch.... also da ist keine großartige Schöpfungshöhe erkennbar und je nachdem wie gut der gegnerische Anwalt ist, wäre das imho durchaus angreifbar.
Wäre abzuwägen, ob es wert ist, den anderen Fuzzi anzugreifen und ihn dadurch vielleicht auf die Idee zu bringen, das doch mal zu überprüfen.....

Aber das kann wohl nur ein Fachanwalt abschätzen.

Ich schwör's.... in meinem nächsten Leben werd' ich Anwalt!!!!! ?(

11

23.02.2009, 19:24

naja man darf ja auch chemische elemente schützen.. dann sicherlich auch die kombination aus ort+branche ^^

SIM_Hexe_S

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12

23.02.2009, 19:47

Wo hast du das gefunden......? Bist dir sicher?

Also kann ich mich z.B. "Kiel Cocktails" nennen und bin damit nicht angreifbar? Ich meine ich hätte irgendwo überflogen, daß so etwas nicht schützenswert ist. Du kannst es dir wohl eintragen lassen, aber wenn jemand sich motiviert fühlt, kann er dagegen klagen....
Es ist ja nicht als Herkunftsbezeichung anzusehen wie zum Beispiel Nürnberger Lebkuchen.

13

23.02.2009, 19:48

was ist denn bitte o2 ?


naja ok, vielleicht ne verbindung und kein element, so bewandert bin ich da nicht, aber trotzdem. die haben schon oft genug rechtsstreitereien um ihren namen gewonnen ( wobei die natürlich auch geld genug haben :D)

aber war jetzt auch alles nur vermutung und von daher nicht wirklich zum thema beitragend.. ich find main taxi hört sich schützenswert an ^^

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »jens« (23.02.2009, 19:50)


Yezariael

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14

23.02.2009, 20:27

Zitat

Original von SIM_Hexe_S
Wo hast du das gefunden......? Bist dir sicher?

Also kann ich mich z.B. "Kiel Cocktails" nennen und bin damit nicht angreifbar? Ich meine ich hätte irgendwo überflogen, daß so etwas nicht schützenswert ist. Du kannst es dir wohl eintragen lassen, aber wenn jemand sich motiviert fühlt, kann er dagegen klagen....
Es ist ja nicht als Herkunftsbezeichung anzusehen wie zum Beispiel Nürnberger Lebkuchen.


denke auch Kiel Cocktails sollte kein problem wegen schützen sein, WENN nicht schon eine Cocktailbar mit ähnlichem Namen existiert

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23.02.2009, 21:39


Yezariael

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16

23.02.2009, 21:51

§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,

wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5) 1Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) 1Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. 2Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. 3Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Besoffen

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23.02.2009, 23:10

Zitat

Du hast keinen Führerschein und arbeitest bei einem Taxiunternehmen? Welch Ironie Sy aber das konnte ich mir nicht verkneifen ^^


:D

ADA_Juger_

unregistriert

18

24.02.2009, 01:06

meine standart antwort bei rechtsfragen:

jurathek?

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24.02.2009, 02:21

Zitat

Auszug aus dem Markengesetz....
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
....


Also daran würde ich das festmachen, daß "Main Taxi" nicht unbedingt schützenswert ist. Eindeutig finde ich es allerdings nicht, ich bin aber auch kein Jurist.