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Wird der angeforderte Betrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, fällt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. der abgerundeten rückständigen Forderung an; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig EUR teilbaren Betrag (§240 Abgabenordnung vom 16.03.1976 in der derzeit gültigen Fassung).
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Original von SC_Yamashiro
Zu dem Thema empfehle ich das Video der türkisch-deutschen Problemfamilie hier:
http://www.rtl.de/ratgeber/sparen_954881.php?media=artikel1
Da stehen einem echt die Haare zu Berge - und ich finanziere diese Idioten mit meinen Steuern und Abgaben auch noch...