hab noch was gefunden:
http://weblawg.saschakremer.de/2007/01/2…minderjahrigen/
Zu Ihrer [Rechnung/Mahnung/Anwaltsschreiben] vom [DATUM] stelle ich fest:
1.
Mein/e [Tochter/Sohn] ist minderjährig.
Selbst wenn es also mein/e [Tochter/Sohn] gewesen sein sollte, die sich am [DATUM] auf [INTERNETSEITE] unter der von Ihnen genannten IP angemeldet hat, wäre ein Vertrag mit [ihm/ihr] wegen § 107, 108 BGB unwirksam; [meine/unsere] Einwilligung als gesetzliche Vertreter lag zu keinem Zeitpunkt vor. Auch § 110 BGB („Taschengeldparagraf“) hilft hier nicht weiter, da mein/e [Tochter/Sohn] noch keinerlei Leistungen iSd Vorschrift bewirkt hat.
Es wäre also bereits wegen der Minderjährigkeit [meiner Tochter/meines Sohns] kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
2.
Ihnen ist bestens bekannt, dass die versteckten Preisinformationen (Stichwort: “Abo-Falle”) nicht den gesetzlichen Vorgaben genügen.
[Meine Tochter/mein Sohn] wäre also ([ihre/seine] unbeschränkte Geschäftsfähigkeit einmal unterstellt) vor Vertragsschluss weder über das Zustandekommen eines Abo-Vertrags noch über die Dauer des Vertrags, die Höhe der monatlichen Entgelte sowie die Vorauszahlungspflicht für zwölf Monate informiert gewesen.
Ein Vertragsschluss würde deshalb auch an der fehlenden Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile scheitern, hier insbesondere das von [meiner Tochter/meinem Sohn] zu zahlende Entgelt und das Eingehen eines Dauerschuldverhältnisses.
3. [nur im Bedarfsfall]
Unabhängig davon, dass ein Vertrag überhaupt nicht zustande gekommen ist, erhebe ich gegen jedwede gegen [meine Tochter/meinen Sohn] gerichtete Forderung die Arglisteinrede nach § 853 BGB.
Sie täuschen auf der Internetseite [INTERNETSEITE] Ihre tatsächlichen und potentiellen Kunden vorsätzlich über das unter [INTERNETSEITE] vorzufindende Dienstleistungsangebot. Anstatt dem Kunden tatsächlich [SONGTEXTE/HAUSARBEITEN/ETC] zur Verfügung zu stellen, wird ihm lediglich “Alles zum Thema [EINSETZEN]” mitgeteilt. Was sich dahinter verbirgt, dürfte Ihnen bestens bekannt sein, sodass ich an dieser Stelle auf weitere Ausführungen verzichte.
Ihr Verhalten erfüllt damit den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung iSv § 826 BGB, ggf. auch des (versuchten) Betrugs iSv § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht ist. Die Voraussetzungen der Arglisteinrede sind also ohne weiteres gegeben.
4. [nur im Bedarfsfall]
Hiermit widerrufe ich namens [meiner Tochter/meines Sohns] einen etwaig mit Ihnen zustande gekommenen Vertrag.
Bei sog. Fernabsatzverträgen steht [meiner Tocher/meinem Sohn] als Verbraucher ein Widerrufsrecht aus §§ 312d, 355 ff. BGB zu. Die Widerrufsfrist beginnt erst mit einer Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform (§ 126b BGB). Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Widerrufsbelehrung ist nie erteilt worden, sodass der Widerruf nicht durch Fristablauf ausgeschlossen ist.
Das Widerrufsrecht ist auch nicht gemäß § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erloschen. [Meine Tochter/mein Sohn] hat die von Ihnen beworbene Dienstleistung nicht in Anspruch genommen.
5.
Vorsorglich und ausschließlich zur Vermeidung weiterer überflüssiger Diskussionen erkläre ich hiermit die Anfechtung einer etwaigen vertragsbezogenen Willenserklärung [meiner Tochter/meines Sohns] wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB (zur Begründung siehe schon oben unter 2.), hilfsweise auch wegen Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB und/oder Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der von Ihnen angebotenen “Dienstleistung” nach § 119 Abs. 2 BGB.
Höchst hilfsweise kündige ich zugleich einen etwaigen Vertrag außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 314 Abs. 1 BGB; eine vorherige Abmahnung war angesichts der geschilderten Umstände entbehrlich.
—
Aus den Ausführungen oben ergibt sich unzweifelhaft, dass keinerlei Ansprüche Ihrerseits gegen [meine Tochter/meinen Sohn] bestehen.
Ich fordere Sie deshalb auf, bis spätestens zum [DATUM] zu erklären, dass Ihrerseits keinerlei Ansprüche gegenüber [meiner Tochter/meinem Sohn] aus dem oben geschilderten Sachverhalt bestehen.
Mit freundlichen Grüßen […]