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Original von toblu
(was wirklich nur in ausnahmefällen geht, denn das notwehrrecht ist grundsätzlich keiner verhältnismäßigkeitsprüfung unterworfen, wenn das mildeste erforderliche mittel gewählt wird)
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Original von toblu--
zum thema alkohol: das ist eine grundsatzfrage
wenn man schuldangemessen bestrafen möchte, also nach der persönlichen Vorwerfbarkeit geht, dann hat man kaum eine andere wahl als alkoholisierung als schuld- und damit strafmindernd zu betrachten
der besoffene ist eben genausowenig herr seines handelns wie der geisteskranke
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »-=)GWC(RaMsEs« (07.11.2009, 01:04)
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Original von toblu
deshalb darf man sich ja auch nicht im bewusstsein einer späteren straftatbegehung betrinken
das haben die täter aber sicher in den wenigsten fällen gemacht
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Original von toblu
wenn du die strafmilderung bei trunkenheit ausschließen willst, kannst da also nur
- den tätern bedingten vorsatz (also das wissentliche, billigende inkaufnehmen einer später wegen der trunkenheit leichter begangenen straftat) unterstellen
- den alkoholkonsum selbst bestrafen
- die schuld als bedingung von strafbarkeit auf vollständig unverschuldete schuldunfähigkeit reduzieren (womit du unser jetziges system auf den kopf stellen würdest)
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Original von toblu
die bemerkung zu dem "einschub" versteh ich nicht ganz, aber das system funktioniert so: ...
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »pitt82« (07.11.2009, 02:13)
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Original von GWC_Draq
Rofl seid ihr betrunken?
Nur weil ich mal eben umgeboxt werd, ramm ich doch niemanden ein Messer in den Hals!!
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »disaster« (07.11.2009, 10:28)
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Original von DRDK_Fragman
Also ich bin auch der Meinung das ein Stich in den Hals durchaus bestraft werden muss.
Die Argumentation "Mit dem Ausgang ähnlicher Situtationen im Hinterkopf" ist so glaube ich nicht haltbar. Ich meine selbst wenn es zu sagen wir 50 % wahrscheinlich wäre das man anschließend totgeprügelt wird (was wohl nicht der Fall ist - wieviele Leute werden von einer Gruppe bedrängt und überleben das) kann man den anderen ja nicht einfach abstechen (oder auch anstechen). In dem Moment nimmt man ja den Ausgang der Situation vorweg und entscheidet sich: Lieber kein Risiko eingehen - lieber der andere schwer verletzt als ich MÖGLICHERWEISE verletzt/tod. Das mag dem Instinkt entsprechen, sollte aber nicht grundlage unsere Rechtssprechung sein. Wo führt denn sowas hin? Wo soll man denn da die Grenzen ziehen wann man den anderen präventiv attackiert?
Das alles hat übrigens wenig damit zu tun was man dann am Ende letztlich macht oder ob es verständlich ist das jemand unter Stress so reagiert. Nur weil ich irgendwie nachvollziehen kann warum der sein Taschenmesser zückt ist das ja kein Freispruch.
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Original von DS_Deadpool
Von wegen Verhältnismäßigkeit bei Notwehr, wenn ich oder jemand der mir nahe steht mit einer Nagelfeile bedroht wird und ich warum auch immer gerade eine 45er Magnum dabei habe, dann schieß ich. Punkt. Die einzig relevante Frage sollte sein, wer der gewaltbereite Aggressor war.
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Original von DRDK_Fragman
Wenn Du einfach sagst ich knall jeden ab der mich angreift, dann dürftest du einen ganzschönen Trail of Death hinterlassen, also ich werde schon öfter mal blöd angemuckert. Nicht ständig, aber oft genug das ich bereits vielleicht 5-10 Leute mit deiner Einstellung umgelegt hätte.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »AtroX_Worf« (08.11.2009, 01:45)
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Original von DRDK_Fragman
Deadpools Aussage kann man doch so verstehen das er sich immer wehren würde so gut er kann, egal wie verhältnismäßig das ist, wenn er angegriffen wird.
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Original von DS_Deadpool
Und in dieser klassischen Notwehr-Situation gibt es für mich keine Verhältnismäßigkeit, weil das ja auch keine normale Situation ist. Wenn man körperlich bedroht wird, dann verteidigt man sich instinktiv und wägt nicht ab, ob die Wahl der Mittel angemessen ist. Man nutzt was einem zur Verfügung steht, um unbeschadet aus der Situation zu kommen. Völlig natürliches Verhalten, das darf einfach nicht richterlich sanktioniert werden.
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Original von toblu
deine ideen in allen ehren, worf, aber was du schreibst entspricht strukturell überhaupt nicht dem geltenden strafrecht
bei notwehr ist es zum beispiel egal, ob jemand eine waffe dabei hat oder nicht
wenn ich einen angreifer erschieße, der mein leben bedroht, dann bleibt es notwehr
weiter oben hast du zB auch geschrieben, die tatsache, dass man nur das mildeste mittel anwenden dürfe, sei bereits eine verhältnismäßigkeitsprüfung
auch wenn man über den begriff streiten kann, hat diese prüfung zumindest nicht mit der der verhältnismäßigkeit zwischen notwehrhandlung und abzuwehrender gefahr zu tun (stattdessen vergleicht man ausschließlich die zur verfügung stehenden, effektiven mittel untereinander)
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Original von toblu
(zu den fragen am ende: du musst als angegriffener nie das risiko einer verletzung in kauf nehmen
wenn ein mittel mit einer verletzungsgefahr verbunden ist, dann ist es nicht geeignet)