Moin Marco!
Also, um mal wieder auf das Thema zurück zu kommen:
Ja er kann! Und wie es die anderen schon gesagt haben: Wenn ich eine Rechtsschutzversicherung habe, würde ich das erst recht machen.
Folgende Paragraphen:
§433 BGB Kaufvertrag
(1) BLABLA
(2) BLABLA
Du bist VERPFLICHTET, ihm die genannte Ware ohne Sach- oder Rechtsmängeln zu übergeben. Von seiner Seite hat er nichts zu befürchten, da er seinen Teil erfüllt hat (Überweisung des Geldes).
§434 Sachmängel
BLABLA
(1) wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag Vorraussetzung nicht eignet,
(2) BLABLA
Alter, Du hast ihm ne Hose mit der Größe 36, anstatt 32 verkauft, das ist eindeutig ein Sachmangel, außer er nimmt zu!
Portokosten:
Sorry Alter, aber das musst Du auch tragen:
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln:
BLABLA
(1) nach § 439 Nacherfüllung verlangen
(2) nach den § 440, 323, und 326 Abs. 5 vom Vertrag zurücktreten oder nach $441 den Kaufpreis mindern und
(3) nach BLABLA
§439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer BLABLA
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen.
(3) BLABLA
(4) BLALBA
Wenn er also darauf besteht, das Geld wieder zu bekommen, musst Du ihm den Kaufpreis + Porto zurückzahlen... Handelsspezifische bzw. gewerbliche Regelungen wie 3maliges Nachbessern, bevor man vom Kaufvertrag zurücktreten kann etc.. laß ich mal außen vor.
Vorschlag:
Wenn er nett ist: Er schickt Dir auf eigene Kosten die 36er Hose zu und Du schickst ihn dafür die richtige Hose. ALTERNATIV: Wenn er nicht möchte, und Du die Hose eh nicht brauchst, dann soll er sie behalten.
Wenn Du nett bist: Du schickst ihm die richtige Hose zu und er soll Dir die 36erHose unfrei zuschicken.
Bis zur SenF-LAN! ^-^