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This post has been edited 1 times, last edit by "DIC_Thaomir" (Oct 28th 2004, 10:03am)
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Original von DIC_Thaomir
falsch.
der angeklagte (nicht aber die zeugen) darf vor gericht lügen.
er kann auch die aussage verweigern. die aussagedelikte (§153 ff StGB) gelten nicht für den angeklagten.
das ergibt sich schon direkt aus dem wortlaut des § 153 StGB.
"als zeuge oder sachverständiger"
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Original von KoE_Wuestenfuchs
Mit gefangen, mit gehangen gibt es nicht, es sei denn du bist Fußballfan. In so einem Fall gilst du als Freiwild und wirst direkt nieder geknüppelt.
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Original von SiA_MaxPower
ich würde als bulle auch euch fussballfans runterprügeln...
ihr habt es so verdient !!
was soll der Polizist machen, wenn ein personen verhältnis von 1 zu 200 is ?
da würde ich rpäventiv bei jeder kleinigkeit das volle programm ausreizen, tränengas, gummikugeln...
lieber habt ihr nen rausgehauenen zahn und nen blauen fleck, als dass die armen polizisten, die wegen euch überstunden machen, krankenhausreif geschlagen werden
ja, bla bla, die schläger sind nur ne minderheit und hooligans sind bei euch unerwünscht....
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Original von Partizan_ch
als zeuge darf man zwar nicht lügen, aber die aussage verweigern wenn man sich selbst belasten würde. denn es macht einen grossen unterschied ob man nun als zeuge sagt: "ich weiss es nicht" oder "ich will mich dazu nicht äussern"