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Original von GWC_Coyote
Die Bahn kommt.... irgendwann![]()
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Nam« (31.07.2004, 23:37)
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Original von GWC_Coyote
Die Bahn kommt.... irgendwann![]()
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Original von plah
Warum muss man in einigen Gegenden eingentlich selber die Karte stempeln? Für ahnungslose Hamburger ist das eine bösartige Falle! Zum Glück gibt's aber nette Kontrolleusen!
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Original von Nam
ps: was hausschaf über Studis sagt, kann ich nciht nachvollziehen. Der kennt wohl nicht die andere Seite. Jetzt kann er sich ja bald freuen, denn mit den neuen Gebühren/Steuern werden Studis seltener. Aber für was braucht Dtld. Akademiker?![]()
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Original von plah
Warum muss man in einigen Gegenden eingentlich selber die Karte stempeln?
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Mittlerweile bin ich echt nicht abgeneigt auch gegen sie
zu klagen, wobei mein Anwalt sagt das da eh nichts bei rum kommt,
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Original von Erotix_NetJay
oh, wow so einfach ist das![]()
ich dachte schon das ergeht allen so....
Ne ernsthaft, starke Behauptung,mal am Rande. Was soll das gewesen sein? Alle Lektüren die derartige Themen behandelt zeigen mir keinen Fehler auf. Vielleicht hab ich ja was überlesen, soll ja vorkommen wenn man wie bescheuert etwas recherriert. Aber schön ist im Leben das man immer jemanden trifft der es besser weiß. Deswegen steht das ja auch hier... Vieleicht hat ja jemand da ne Idee...
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »DIC_Thaomir« (02.08.2004, 11:29)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »DIC_Thaomir« (02.08.2004, 21:54)
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Original von Erotix_NetJay
Mir ging es auch eher darum eine Zivil Klage einzureichen, aber auf was denn? Der Staat verlangt ja, das der Verkehrsteilnehmer eben diese Zeit opfert, kein Witz ist so. Und alles Andere wird mit einer Pauschale von 20€ durch die Versicherung abgegolten, ausser es ist möglich höhere Kosten nachzuweisen. Auch das ist alles schon fertig... Trotzdem schleicht das alles vor sich hin...
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Original von DIC_Thaomir
schau dir mal folgendes urteil an, es ging zwar um nutzungsentschädigung, betrifft aber ansonsten genau dieses problem: OLG Karlsruhe vom 02.03.1998 10 U 191/97
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »DIC_Thaomir« (03.08.2004, 09:54)
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Nutzungsausfall für 585 Tage
Mit einem ungewöhnlichen Fall, in dem eine unfallgeschädigte Autofahrerin für 585 Tage Nutzungsausfall für ein beschädigtes Fahrzeug verlangte, hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen. Die Fahrzeughalterin ließ den Unfallschaden in einer Werkstatt reparieren. Da sie die Reparaturkosten in Höhe von über 4.700 DM nicht aufbringen konnte, gab die Werkstatt den Wagen nicht heraus. Auch eine Monate später erfolgte Ersatzleistung der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers über 2.500 DM reichte nicht zur Auslösung des Wagens aus, da die Geschädigte nicht über die notwendigen Geldmittel verfügte und von ihrer Bank auch keinen Kredit erhielt. Erst 585 Tage nach dem Unfall leistete die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vollen Schadensersatz. Für diesen Zeitraum machte die Autofahrerin Nutzungsausfall geltend.
Ein Nutzungsentschädigungsanspruch besteht regelmäßig nur für die Zeit des reparaturbedingten Nutzungsausfalles. Die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls verlängert sich jedoch, wenn der Geschädigte die Reparatur mittelbedingt nicht bezahlen kann und das Fahrzeug von der Reparaturwerkstatt in Ausübung des Unternehmerpfandrechts zurückbehalten wird. Das Gericht hielt dem Grunde nach einen Nutzungsentschädigungsanspruch für den Zeitraum von 585 Tagen für gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Höhe der verlangten Entschädigung musste die Frau jedoch erhebliche Abstriche machen. Der von ihr begehrte Nutzungsausfall von täglich 62 DM nach der einschlägigen Tabelle Sanden/Danner geht von einer üblichen, kurzen Reparaturzeit aus. Diesen Betrag ließ das Gericht nur für die Zeit der üblichen Fahrzeugreparatur gelten. Für die restlichen Ausfalltage setzte die Richter hingegen lediglich die sogenannten Vorhaltekosten mit aufgerundet täglich 25 DM an. Dies begründete das Oberlandesgericht unter anderem damit, dass der Wagen nur 10.000 DM wert war und demgemäß der verlangte Nutzungsausfall von über 36.000 DM als unverhältnismäßig anzusehen war. Ferner hätte die Frau ihr Auto wegen ihrer angespannten finanziellen Verhältnisse ohnehin nur eingeschränkt nutzen können. Insgesamt erhielt die Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung von insgesamt ca. 15.000 DM zugesprochen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 02.03.1998
10 U 191/97
MDR 1998, 1285
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Erotix_NetJay« (03.08.2004, 10:57)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »DIC_Thaomir« (03.08.2004, 23:47)