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SIM_Hexe_S

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1

04.11.2011, 14:56

Rechnungsstellung ins Ausland

Nachdem nicht mal die Schnarchnasen im Finanzamt (okay, die Erwartung einer kompetenten Auskunft dort war optimistisch) geben können oder vielleicht auch noch nicht ganz wach waren und ich sowohl von Leuten, die sich auskennen sollten als auch im Internet abweichende oder für mich unverständliche Antworten erhalten habe, dachte ich es kann nicht schaden, die hochqualifizierten Experten des Masters ebenfalls mal zu befragen.

Also, ich muß das erste Mal eine Rechnung ins Ausland stellen. Ich habe mein erstes Event in Österreich. Nur Dienstleistung (Miete einer Bar, Barkeeper), keine Ware.

Soweit ich es bisher vestanden habe, brauche ich eine UStID-Nr. Ist beantragt, kommt demnächst. Die Nummer des Kunden hab ich schon. Hab gelesen, daß man die überprüfen sollte. Mach ich, auch wenn bei dem Kunden vermutlich nix zu befürchten ist.
Beide UstID-Nummern kommen auf die Rechnung. Meine schreibe ich einfach dort hin, wo bisher bei mir die Steuernummer stand. Wo bringe ich die Nummer des Kunden unter, ist das egal?
Muß man sonst noch was an Formvorschriften oder Formulierungen auf der Rechnung einhalten? Hat jemand mal ne Musterrechnung parat?
Muß ich das dann auch noch abgesehen von der monatlichen Umsatzsteuererklärung irgendwo direkt melden? Ich hab was von ner Frist von 25 Tagen gelesen, aber ohne für mich verständliche Angabe, was GENAU zu tun ist und wie und wo.
Gibt es sonst noch etwas, von dem ich vielleicht überhaupt nicht weiß, daß ich danach fragen muß?

Und nur für den nächsten Fall, falls er denn mal eintritt.... angenommen, ich bringe Ware selbst mit (beide Fälle, gekauft in Deutschland und/oder gekauft in Österreich), wie wird das dann gehandhabt? Wobei auch hier zwei Möglichkeiten bestehen, einmal rechne ich die Ware direkt nach Verbrauch ab, andermal rechne ich pro Cocktail ab, so daß sich in- und ausländische Ware im wahrsten Sinne mischen.


Achja, und mein Knie ist in Ordnung, ich hasse Mittelspurbummler und überhole trotzdem links.

Übrigens, falls hier ein Steuerberater mitliest, der auch noch Anwalt ist und in seiner Freizeit Automechaniker..... ich bin noch Single! :D
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2

04.11.2011, 15:52

Zitat

ich bin noch Single


Mist, ich bin nur Finanzcontroler ! ;( ;( ;(

Entscheidend ist wo die Leistung erbracht wird. Wenn die Dienstleistung im ausland erbracht ist müsste doch das Reverse Charge Verfahren maßgeblich sein, der Hinweis darauf muss auf deine Rechnung und nicht nur Deine Ust Id., sondern auch die Deines Kunden wenn es sich denn um Unternehmen handelt.

Ansonsten gelten für Dich als Formvorschriften wie gewohnt der § 14 UstG
"Wenn ich nicht Babyschildkröten rette, wer dann?" :stupid:

3

04.11.2011, 15:56

Ansonsten gelten für Dich als Formvorschriften wie gewohnt der § 14 UstG


Solche Auskünfte hat sie bestimmt selbst beim Finanzamt schon bekommen :D

SIM_Hexe_S

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4

04.11.2011, 15:59

Kannst Du wenigstens Autos reparieren? Dann ziehe ich Dich mal in Erwägung....

Das waren mir wieder ein bissel zu viel Fachbegriffe. Ich hoffe auf eine Anleitung "Rechnung stellen ins Ausland für Dummies"... Die Leistung erfolgt im Ausland und der Kunde ist ein Unternehmen, ich hab ja seine UstID bekommen.

Btw., ich hab ne Woche später einen Privatmann als Kunden in Wien, wie mache ich das dort, der hat ja keine UStID?
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5

04.11.2011, 16:19

Max halt Dich raus, wenn Erwachsene sich unterhalten :)

Google mal Reverse Charge Verfahren. Die stellst nur Netto Rechnungen aus. Die Ust schuldet dein Kunde, kann

diese aber wieder als Vorsteuer geltend machen. Deine Rechnung sollte rein vorsorglich, den Hinweis auf das Reverse Cahrge Verfahren beinhalten. Keinen Steuerausweis haben. Deine Ust Id und seine Ust Id. Finde es schade dass dein zuständiger Finanzbeamter nicht in der Lage ist, dass zu erklären !!! :(

Ich schilder hier nur mein Halbwissen aus meiner Steuerausbildung. Hoffe ein Profi meldet sich hier noch.
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6

04.11.2011, 16:26

selten eine wirrere Antwort gelesen :rolleyes: Dass du dich als Erwachsenen bezeichnest liegt wohl auch eher am Alter :D

@Hexe:
topaktueller Link der IHK Stuttgart, dort wird alles sehr detailliert erklärt!

http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_…schreitend.html

7

04.11.2011, 16:51

Max, Hexe wollte eben kein STEUERTEXT oder Fachchinesisch ...Daher für diesen völlig deplazierten Link meinen :respekt:
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SIM_Hexe_S

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8

04.11.2011, 17:05

Ähmja, danke an beide. Ich wüßte gerne konkret wie so eine Rechnung formuliert wird. Was wo in welcher Form zu stehen hat.
Texte habe ich mit im Netz zur Genüge durchgelesen und nur teilweise verstanden. Jetzt interessiert mich die praktische Umsetzung.

Also, sagen wir, ich stell ne Rechnung über 1000 Euro, das sei der Netto-Betrag. Wie schaut dann die Rechnung aus?

_______________________________________________


<Kundenadresse> <Meine Kontaktdaten>

<Rechnungsnummer> an Kunde XY <UStID des Kunden> <Rechnungsdatum>

Sehr geehrter Herr Kunde XY,

für die Veranstaltung am xx.xx.2011 erlaube ich mir, wie folgt in Rechnung zu stellen:

<Leistungsbeschreibung> 1000 Euro
Summe: 1000 Euro

Der Betrag ist sofort fällig, bitte überweisen Sie den Betrag auf das unten angegebene Konto.

Fußzeile:
<Meine Kontaktdaten>
<Meine Bankverbindung>
<Meine UStIDNr.>

___________________________________


fehlt da was?
Muß da irgend ne Formulierung noch rein wegen der Ust? Irgendwas, daß der Kunde selbst für die Versteuerung sorgt oder so? Daß der Betrag netto ist und ich aufgrund von irgend(welchem?) Paragraphen den Netto-Betrag in Rechnung stelle? Und wie formuliert man das korrekt?

Solche Angaben habe ich eben nirgends gefunden..... :(
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SIM_Hexe_S

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9

04.11.2011, 17:14

Das hier :

Zitat

Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld, z.B. "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".


fehlt mir, wie wird das formuliert...?
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10

07.11.2011, 14:24

Also wir hier verwenden z.B.
Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer nach § 13 b. Abs. 4, S1 UstG / Artikel 196-Richtlinie 2006
"Wenn ich nicht Babyschildkröten rette, wer dann?" :stupid:

11

07.11.2011, 14:31

Also wir hier verwenden z.B.
Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer nach § 13 b. Abs. 4, S1 UstG / Artikel 196-Richtlinie 2006

müsste das nicht der passierschein A38 sein?

Zitat

Original von nC_$kittle_
Muss ich dann auch Hitler lieber mögen [...] nur weil er Deutscher ist?

Zitat

Original von CF_Icey
ich hab eine Hakenkreuzfahne über meinem Bett und einen Adolf-Hitler-Schlafanzug mit zugehöriger Bettwäsche

SIM_Hexe_S

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12

07.11.2011, 14:51

Danke chris, genau sowas hatte ich wissen wollen ..... :)

Aber gibt es da nicht ne Richtlinie von 2010? Hatte ich so gelesen, daß das Verfahren seitdem vereinfacht ist.
Und dieses Ust-Gesetz, ist die Angabe des Paragraphen auch länderübergreifend gültig?
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13

07.11.2011, 14:54

Hexe, schreib nicht das du single bist...................... ist ja widerlich und ordinär :D





Damit keine Nachfragen kommen würde ich den Betrag auch als Nettobetrag ausweisen.

Auf der Rechnung müssen beide USt-ID-Nr enthalten sein, also auch die deines Kunden (einzusehen unter http://evatr.bff-online.de/eVatR/ )

Hast du kein Steuerberater ?

14

07.11.2011, 14:59

Zitat

müsste das nicht der passierschein A38 sein

Bitte wenden Sie sich an Schalter II :bounce:

Ob es eine Derective gibt aus 2010 weiss ich leider nicht.
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SIM_Hexe_S

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15

07.11.2011, 15:19

Ritter, ich muß die Stellen Anwalt, Steuerberater und Automechaniker dringend kostengünstig besetzen. Was bleibt mir über?  8) :D

Das mit dem Nettobetrag und den beiden Ust-IDs ist mir schon klar, auch wenn mir grundsätzlich alles, was mit Steuern zu tun hat, recht nebulös vorkommt.
Und mein Steuerberater war keine Hilfestellung ehrlich gesagt, auch wenn er sonst alles super erledigt. Wenn nicht mal die Jungs vom Finanzamt Bescheid wissen, finde ich das keinen Makel. ;)

Was ich jetzt noch brauche, ist die Formulierung in der Rechnung, daß der Kunde die Steuer schuldet. Da will ich keinen Formfehler machen.

Das mit den Paragraphen ist mir nicht klar, ich les überall was anderes. Laut Konz (Absatz 11 dort) sollte es § 13b Abs. 5 UStG sein, oder?

Zitat

"Führt der Unternehmer Umsätze i.S.d. § 13b Abs. 1 und 2 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG), in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist (§ 14a Abs. 5 Satz 3 UStG). Neben den übrigen Angaben nach § 14 UStG ist in den Rechnungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). Für den Fall, dass in der Rechnung dieser Hinweis fehlt, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. Im Fall des gesonderten Steuerausweises durch den leistenden Unternehmer wird die Steuer von diesem nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet."


Ich krieg jedesmal die Krätze, wenn ich solche Texte lesen muß. Ich will das alles nicht!!!! :( Kann mir dann jemand sagen, ob die Formulierung

Zitat

"Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer nach § 13 Abs. 5 UStG"

ausreichend und richtig ist? Bei chris ist es Abs 4......?
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16

07.11.2011, 15:51

Gerade noch mal mit ein paar Kollegen gesprochen. Ob Abs. 4 oder 5 ist nicht entscheident. Die Rechtsprechnung ist noch nicht mal sicher, ob der Satz überhaupt zwingend drauf stehen muss. Man legt es einem in jedem Falle aber Nahe. Nimm halt Abs. 5 und gut.

Dann hast Du:

- Hinweis auf RC

- Nettobetrag

- Beide Ust Id.

Das sollte reichen! Das die Firmierung etc. stimmen muss ist ja eh klar. Also auf gehts ...hau die Rechnungen raus ! :respekt:
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17

07.11.2011, 15:52

Dankööööööööööööööööööööööö :)

Ich liebe das Masters.... Experten für jeden Bereich :D
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18

07.11.2011, 16:00

Zitat

Experten für jeden Bereich
Die Bereiche, für die ich Experte bin, kommen hier leider zur kurz. ;) :P
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19

07.11.2011, 17:09

Okay... erzähl's uns schon... :rolleyes:

:P
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20

07.11.2011, 19:46

AoC ists schonmal nicht :O

SIM_Hexe_S

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21

07.11.2011, 21:17

Das hab ich auch gehört :D
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22

09.11.2011, 12:46

Zitat

AoC ists schonmal nicht
bei dir können wir schon mal Fussball, Steuerrecht und Frauen ausblenden ! :O
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24

09.11.2011, 13:18

Wenigstens weiss ich was ich kann und was nicht, sieht man ja auch in Deinem Link. Spass macht es mir trotzdem, wie es Dir ja auch Spass macht zu Dingen zu posten mit maximal Halbwissen :evil: Das Du von Frauen nicht viel Ahnung haben kannst, suggeriere ich durch deine vielen Stunden am PC :bounce: :respekt:

Aber im Gegensatz zu mir, bist du noch jung und lernst noch Alles kennen, ich für meinen Teil werde nie ein Beginner Status bei AOC überwinden. :)

Es sei denn wir vereinbaren ein Barter Agreement ? 8) :O
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25

09.11.2011, 14:01


Das Du von Frauen nicht viel Ahnung haben kannst, suggeriere ich durch deine vielen Stunden am PC :bounce: :respekt:


und du wirfst mir Posts mit Halbwissen vor? :D

26

09.11.2011, 14:05

Mein Halbwissen hat immer noch andere Wertigkeiten als Deins, wenn es ums Leben geht :love: ???
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