Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »nC_$kittle_« (19.01.2011, 15:41)
Zitat
Original von nC_$kittle_
Untermieter --> BGB § 549 (2) 2
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt
=> BGB § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
m.M. nach ist die Kündigung also rechtsmäßig, ist halt die Frage wie man den § 549 auslegt^^
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Original von ZwerG_Serge
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Original von El_Cheapito
Oder sollte ich ihr jetzt einfach sagen, dass sie wen finden muss, wenn sie zum Februar raus will?
Also das müsstest ihr als Möglichkeit schon anbieten afaik, wenn du von ihr die Miete für Februar verlangen willst.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Yen Si« (19.01.2011, 17:10)