Wird der angeforderte Betrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, fällt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. der abgerundeten rückständigen Forderung an; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig EUR teilbaren Betrag (§240 Abgabenordnung vom 16.03.1976 in der derzeit gültigen Fassung).
ich checks einfach nicht, ich komme gar nicht erst drauf wofür "v. H." steht.
da wir im masters sind und die lösung evtl. verdammt logisch und einleuchtend
sein könnte, sind dumme kommentare kein problem