Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »-=)GWC(RaMsEs« (25.05.2004, 14:20)
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Original von kOa_DrohhyN_
was wirklich schlimm ist, ist die tatsache, daß raupkopierer härter bestraft werden können als zB leute die kleine kinder sexuell mißhandeln -.-
(raubkopien bis zu 5 jahre; sexuelle mißhandlung 1-15jahre, aber wie oft sinds denn wirklich so viele jahre ? und außerdem: was ist SCHLIMMER ? ganz einfach: geld ist WICHTIGER... traurig!)
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Original von FodA_Bastet
und wenn dann brauchen sie einen dursuchungsbefehlwie im fernsehen
und mein versteck unter dem parkett finden die eh nie
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Original von CF_Faithhealer
aber mal ehrlich,stehen die strafmasse in irgendeinem verhältnis zueinander?
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Original von DIC_Thaomir
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Original von kOa_DrohhyN_
was wirklich schlimm ist, ist die tatsache, daß raupkopierer härter bestraft werden können als zB leute die kleine kinder sexuell mißhandeln -.-
(raubkopien bis zu 5 jahre; sexuelle mißhandlung 1-15jahre, aber wie oft sinds denn wirklich so viele jahre ? und außerdem: was ist SCHLIMMER ? ganz einfach: geld ist WICHTIGER... traurig!)
das ist pure polemik und sachlich unrichtig. hört bitte auf derartige hetze zu betreiben! bild bildet nicht!
1. sexueller mißbrauch von kindern, § 176 I StGB wird mit mindeststrafe von 6 monaten bis zu 5 jahren bestraft. der von dir behauptete strafrahmen bezieht sich auf minderschwere fälle, also zb wenn du einem kind mit sexueller absicht an den po fasst (unter umständen minderschwerer fall, kommt natürlich auf den genauen sachverhalt an).
bei den fällen die einem laien vorschweben (vergewaltigung von kindern, gesundheitsschäden, schädigung der seelischen entwicklung, wiederholungstäter) gilt gemäß § 176 a StGB ein strafrahmen von mind. einem jahr bis zu 5 jahren, bei pornographischen absichten gilt eine mindeststrafe von 2 jahren.
2. bei raubkopien gibt es keinen mindeststrafrahmen.
außerdem beträgt der strafrahmen bei privatpersonen gemäß § 106 UrhG bis zu 3 jahren ODER geldstrafe (immer zu prüfen ob die einzelne handlung überhaupt unter §106 UrhG zu subsumieren ist!), das läuft auf geldstrafe hinaus, würde es denn verfolgt.
bei GEWERBSMÄßIGEN urheberechtsverletzungen beträgt der strafrahmen bis zu 5 jahren ODER geldstrafe.
fazit: kindesmißbrauch wird WESENTLICH härter bestraft, jede andere behauptung ist eine DREISTE lüge.
wirklich schlimm ist, das mache solchen quatsch ungeprüft glauben.
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Original von DIC_Thaomir
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Original von FodA_Bastet
und wenn dann brauchen sie einen dursuchungsbefehlwie im fernsehen
und mein versteck unter dem parkett finden die eh nie
![]()
so formuliert falsch, in der regel hast du aber recht.
die polizei braucht bei gefahr im verzuge keinen durchsuchungsbefehl, § 105 I StPO. gefahr im verzug besteht dann, wenn zu befürchten ist, das der verdächtige beweismaterial vernichten oder verstecken will und muss von der polizei jeweils genau dargelegt werden.
fernsehen bildet nicht.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »FodA_Bastet« (25.05.2004, 19:53)
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trotzdem gebe ich dir recht, die höchstrafe bei privaten urheberechtsverletzungen muss angesichts der höchstrafrahmen bei einigen stgb-delikten befremdlich anmuten.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »DIC_Thaomir« (25.05.2004, 20:16)
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Original von _Wanderer_Dude
...Du vergisst den faktor richter...
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die behauptung, raupkopierer könnten härter bestraft werden als kinderschänder ist zwar theorethisch richtig, praktisch aber völliger unsinn![]()
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Original von [pG]fire_de
Den Sasser-Programmierer sollte man ne richtig schlimme Strafe verpassen, aber die Raubkopierer sollte man einfach so in Ruhe lassen.![]()
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Original von DIC_Thaomir
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Original von [pG]fire_de
Den Sasser-Programmierer sollte man ne richtig schlimme Strafe verpassen, aber die Raubkopierer sollte man einfach so in Ruhe lassen.![]()
wenn man die schadenshöhe irgendwie bei der individuellen schuld berücksichtigt ergeben sich da erhebliche differenzen.
privates raubkopieren hat nichts im (neben)strafrecht verloren. strafrecht sollte/muss ultima ratio sein. selbst wenn man die präventive notwendigkeit behauptet, so muss man immer noch berücksichtigen dass der faktor schuld in deutschland im gesetz verankert ist. genau da setzt aber das problem an, der unrechtsgehalt dieses "delikts" steht in keinem verhältnis zu stgb-delikten.
die geschädigten sind imo auf das zivilrecht zu verweisen. ein reines präventivstrafrecht ist ohnehin unzulässig, genau das stellt aber die derzeitige regelung dar. zum glück findet keine strafverfolgung statt (ich weiß es gab kürzlich angeblich anzeigen, ich warte da aber noch was dabei rumkommt).
bezüglich des sasser-programmierers, dieser hat wohl stgb- straftatbestände verwirklicht. trotzdem sehe ich persönlich weder präventiv noch bezüglich der schuld die notwendigkeit ihn strafrechtlich zu sanktionieren. die zivilrechtlichen schadensforderungen dürften ihn ruinieren. das ist imo strafe genug.