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  • »WW_Eisenherz« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 1 932

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1

25.05.2004, 14:11

Gefängnisstrafe für Raubkopie-Kauf

Diese News fand ich heute bei PC-Games und wie ich finde eine frechheit !!

25.05.2004 11:36 Uhr - Nachdem in den letzten Monaten verstärkt gegen professionelle Raubkopierer und Releasegruppen vorgegangen wurde, ist nun erstmals auch ein Käufer illegaler Fassungen hart bestraft worden: Ein Athener Gericht hat einen Griechen für den Kauf von zwei Raubkopien mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten belegt.


P.S. Alle Raubkopier sind also Drogendealer und die Käufer Junkis !!


Das schlimme an Meinungen ist, dass heutzutage jeder meint, er müsse zu allem eine haben!

Nokia = Nein Danke


-=)GWC(RaMsEs

unregistriert

2

25.05.2004, 14:19

geht das in deutschland? denke nicht.

Du bist doch höchstens dann schuldig wenn du auch weisst das das Ding raubkopiert ist, oder etwas nicht?

Und ne Kopie von einem Original zu Unterscheiden ist in Zeiten von bedruckbaren cd und dvd rohlingen und erschwinglichen farb-laser druckern´gar nicht so leicht...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »-=)GWC(RaMsEs« (25.05.2004, 14:20)


3

25.05.2004, 14:28

afaik geht das in D noch nicht.. die betonung liegt auf noch...

4

25.05.2004, 15:00

Ich kennen jmd der ist Anwalt für die größte Urheberrechts Kanzlei in Dt. der meinte wenn man als privat mensch erwischt wird zahlt im normalfall nur die gema gebühr nach. Und diese Sachen mit Knast usw wurden von der Industrie verbreitet und stimmen teilweise gar nicht

5

25.05.2004, 16:36

naja kommt leute.... wieviele professionelle raubkopierer gibts denn hier in der masters community ?

naja ich glaub nich das mal irgendwann die polizei bei mir auf der matte steht :D und wenn dann brauchen sie einen dursuchungsbefehl :P wie im fernsehen :D und mein versteck unter dem parkett finden die eh nie  8)

Tahrok

Meister

Beiträge: 1 927

Wohnort: österreich

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6

25.05.2004, 17:24

@bastet: *polizeitippgeb* *g*

7

25.05.2004, 17:59

@bastet: die frage ist eigentlich: wer ist denn kein raubkopierer ? Ich habe so meine Zweifel, daß es noch Menschen gibt, die alle - wirklich alle - programme auf ihren PCs original haben UND keine einzige CD mit gebrannten Liedern...
was wirklich schlimm ist, ist die tatsache, daß raupkopierer härter bestraft werden können als zB leute die kleine kinder sexuell mißhandeln -.-
(raubkopien bis zu 5 jahre; sexuelle mißhandlung 1-15jahre, aber wie oft sinds denn wirklich so viele jahre ? und außerdem: was ist SCHLIMMER ? ganz einfach: geld ist WICHTIGER... traurig!)


mal ganz nebenbei: der slogan "raubkopierer sind verbrecher" ist ganz falsch, denn:

"raub" = diebstahl mit gewaltandrohung oder -anwendung
"verbrechen" = rechtswidrigkeit mit mindeststrafe von einem jahr
^^bei "raubkopien" gibt es allerdings keine mindeststrafe

8

25.05.2004, 18:37

Wenn einer auf der Strasse ne Raubkopie kauft ist das imho schlimmer als wenn er es "nur" über Emule zieht, denn er unterstützt damit die Massenkopierer. Es ist ja dann quasi schon geschäftlich und nicht mehr rein Privat.

Auserdem, was soll die Polizei machen ?

Och der hat ne Kopie gekauft, lassen wir den laufen, damit dass die anderen sehen, und die dann wisse dass sie nicht bestraft werden.

Es ist nun mal illegal, und wer es nötig hat auf offener STrasse CDs zu kaufen oder verkaufen hats im prinzip nicht anders verdient. Ich denke mal der typ hat eh bewährung bekommen oder ?

Wenn er nix bekommen hätte wäre das das falsche Signal.

Wenn man sowas macht, dann bitte still und heimlich und nicht damit rumposauenen und angeben, so ass die anderen denken dass muss ich auch machen.

just my 2 cents

9

25.05.2004, 19:11

Zitat

Original von kOa_DrohhyN_
was wirklich schlimm ist, ist die tatsache, daß raupkopierer härter bestraft werden können als zB leute die kleine kinder sexuell mißhandeln -.-
(raubkopien bis zu 5 jahre; sexuelle mißhandlung 1-15jahre, aber wie oft sinds denn wirklich so viele jahre ? und außerdem: was ist SCHLIMMER ? ganz einfach: geld ist WICHTIGER... traurig!)


das ist pure polemik und sachlich unrichtig. hört bitte auf derartige hetze zu betreiben! bild bildet nicht!

1. sexueller mißbrauch von kindern, § 176 I StGB wird mit mindeststrafe von 6 monaten bis zu 5 jahren bestraft. der von dir behauptete strafrahmen bezieht sich auf minderschwere fälle, also zb wenn du einem kind mit sexueller absicht an den po fasst (unter umständen minderschwerer fall, kommt natürlich auf den genauen sachverhalt an).
bei den fällen die einem laien vorschweben (vergewaltigung von kindern, gesundheitsschäden, schädigung der seelischen entwicklung, wiederholungstäter) gilt gemäß § 176 a StGB ein strafrahmen von mind. einem jahr bis zu 5 jahren, bei pornographischen absichten gilt eine mindeststrafe von 2 jahren.
2. bei raubkopien gibt es keinen mindeststrafrahmen.
außerdem beträgt der strafrahmen bei privatpersonen gemäß § 106 UrhG bis zu 3 jahren ODER geldstrafe (immer zu prüfen ob die einzelne handlung überhaupt unter §106 UrhG zu subsumieren ist!), das läuft auf geldstrafe hinaus, würde es denn verfolgt.
bei GEWERBSMÄßIGEN urheberechtsverletzungen beträgt der strafrahmen bis zu 5 jahren ODER geldstrafe.

fazit: kindesmißbrauch wird WESENTLICH härter bestraft, jede andere behauptung ist eine DREISTE lüge.
wirklich schlimm ist, das mache solchen quatsch ungeprüft glauben.

10

25.05.2004, 19:16

aber mal ehrlich,stehen die strafmasse in irgendeinem verhältnis zueinander?

11

25.05.2004, 19:22

Zitat

Original von FodA_Bastet
und wenn dann brauchen sie einen dursuchungsbefehl :P wie im fernsehen :D und mein versteck unter dem parkett finden die eh nie  8)


so formuliert falsch, in der regel hast du aber recht.
die polizei braucht bei gefahr im verzuge keinen durchsuchungsbefehl, § 105 I StPO. gefahr im verzug besteht dann, wenn zu befürchten ist, das der verdächtige beweismaterial vernichten oder verstecken will und muss von der polizei jeweils genau dargelegt werden.
fernsehen bildet nicht.

13

25.05.2004, 19:29

Zitat

Original von CF_Faithhealer
aber mal ehrlich,stehen die strafmasse in irgendeinem verhältnis zueinander?


für den laien wirkt das komisch, da er nicht die gerichtliche praxis beim strafrahmen kennt. gibt es die möglichkeit eine geldstrafe zu verhängen, so geschieht dies in den meisten fällen auch (das zeigt die statistik deutlich).
gibt es hingegen eine mindestrafe so bekommt der täter in jedem fall eine haftstrafe (natürlich oftmals auf bewährung).
es gibt in deutschland KEIN reines schuldstrafrecht und überhaupt kein rache- oder sühnestrafrecht. d.h. überlegungen zu der general- oder spezialpräventiven wirkung sind beim strafrahmen immer zu berücksichtigen.

trotzdem gebe ich dir recht, die höchstrafe bei privaten urheberechtsverletzungen muss angesichts der höchstrafrahmen bei einigen stgb-delikten befremdlich anmuten.
klare lobbyarbeit, das ist zuzugeben.
nur hilft es nichts darüber unsachlich zu polemisieren.

14

25.05.2004, 19:42

Zitat

Original von DIC_Thaomir

Zitat

Original von kOa_DrohhyN_
was wirklich schlimm ist, ist die tatsache, daß raupkopierer härter bestraft werden können als zB leute die kleine kinder sexuell mißhandeln -.-
(raubkopien bis zu 5 jahre; sexuelle mißhandlung 1-15jahre, aber wie oft sinds denn wirklich so viele jahre ? und außerdem: was ist SCHLIMMER ? ganz einfach: geld ist WICHTIGER... traurig!)


das ist pure polemik und sachlich unrichtig. hört bitte auf derartige hetze zu betreiben! bild bildet nicht!

1. sexueller mißbrauch von kindern, § 176 I StGB wird mit mindeststrafe von 6 monaten bis zu 5 jahren bestraft. der von dir behauptete strafrahmen bezieht sich auf minderschwere fälle, also zb wenn du einem kind mit sexueller absicht an den po fasst (unter umständen minderschwerer fall, kommt natürlich auf den genauen sachverhalt an).
bei den fällen die einem laien vorschweben (vergewaltigung von kindern, gesundheitsschäden, schädigung der seelischen entwicklung, wiederholungstäter) gilt gemäß § 176 a StGB ein strafrahmen von mind. einem jahr bis zu 5 jahren, bei pornographischen absichten gilt eine mindeststrafe von 2 jahren.
2. bei raubkopien gibt es keinen mindeststrafrahmen.
außerdem beträgt der strafrahmen bei privatpersonen gemäß § 106 UrhG bis zu 3 jahren ODER geldstrafe (immer zu prüfen ob die einzelne handlung überhaupt unter §106 UrhG zu subsumieren ist!), das läuft auf geldstrafe hinaus, würde es denn verfolgt.
bei GEWERBSMÄßIGEN urheberechtsverletzungen beträgt der strafrahmen bis zu 5 jahren ODER geldstrafe.

fazit: kindesmißbrauch wird WESENTLICH härter bestraft, jede andere behauptung ist eine DREISTE lüge.
wirklich schlimm ist, das mache solchen quatsch ungeprüft glauben.


äh Thaomir, ich versteh dich nicht ganz, aber lass uns das mal klären:
1. Ich les nicht BILD, dann kann ich mich gleich erschießen
2. 6monate-5jahre als strafe für kindesmißbrauch sagst du, ich rede von 1-15 jahren, das ist etwas mehr, oder ? das von dir genannte strafmaß hat sich meines wissens im april zu dem von mir genannten geändert
3. ich sagte doch daß es keine mindeststrafe gibt, lies doch mal alles
4. das mit der geldstrafe wusste ich nicht, mir ging es außerdem nur um die möglichkeiten
5. pass du auch mal mit deinen anschuldigungen auf ! mal abgesehen davon daß ich in einigen quellen gesucht hab, was nicht heißt daß ich 100% weiß, daß alles dort 100% korrekt steht -.-

MMC_ExoTic

Fortgeschrittener

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15

25.05.2004, 19:49

Ehm die haben nix besseres zu tun. Dann sollen Sie die Software Preise sänken und ich gib doch nicht für eine CD 7 Teuro aus wo vlt 3-4 Lieder drauf sind............

sux

16

25.05.2004, 19:51

Zitat

Original von DIC_Thaomir

Zitat

Original von FodA_Bastet
und wenn dann brauchen sie einen dursuchungsbefehl :P wie im fernsehen :D und mein versteck unter dem parkett finden die eh nie  8)


so formuliert falsch, in der regel hast du aber recht.
die polizei braucht bei gefahr im verzuge keinen durchsuchungsbefehl, § 105 I StPO. gefahr im verzug besteht dann, wenn zu befürchten ist, das der verdächtige beweismaterial vernichten oder verstecken will und muss von der polizei jeweils genau dargelegt werden.
fernsehen bildet nicht.


bei gefahr im verzug :D das klingt gut.
also wenn ich die tür offen stehen lassen würde, in mein zimmer renne und alle CD's zerbreche und sie mir dann hinterherlaufen würden :D :respekt: super lustig.

das fernsehen nich bildet is schon klar :D außer quarks & co das bildet und wie .

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »FodA_Bastet« (25.05.2004, 19:53)


17

25.05.2004, 20:02

ups, der strafrahmen hat sich tatsächlich seit april erhöht, auf 6 monate bis zu 10 jahre. dadurch wird deine polemik noch unrichtiger! bei schweren fällen ist der mindeststrafrahmen jetzt 2 jahre. dem stammtischler reicht das natürlich nicht. der möchte § 176 StGB so formuliert haben:
(1)
Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Abtrennung des Genitals bestraft.
(2)
Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 mit dem Tod bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

die "möglichkeiten" sind weniger erheblich als die zwingenden folgen, mideststrafe solltest du in deinem vergleich stärker berücksichtigen als den maximalen strafrahmen. im übrigen habe ich auch das gefühl, dass du mich nicht ganz verstehst.

18

25.05.2004, 20:09

komisch daß du auf den rest nicht eingehst ;)
naja, egal du hast faith ja schon bestätigt:

Zitat

trotzdem gebe ich dir recht, die höchstrafe bei privaten urheberechtsverletzungen muss angesichts der höchstrafrahmen bei einigen stgb-delikten befremdlich anmuten.

und genau in dieses horn habe ich auch gestoßen^^

19

25.05.2004, 20:15

nein, du hast völlig an der sache vorbeipolemisiert.
die behauptung, raupkopierer könnten härter bestraft werden als kinderschänder ist zwar theorethisch richtig, praktisch aber völliger unsinn.
da könnte ich genauso sagen doppelehe ( §172 StGB) kann härter bestraft werden als Vergewaltigung oder schwere körperverletzung. theorethisch richtig, praktisch kompletter unsinn!

lass einfach den unangebrachten vergleich und stell darauf ab, dass du 3 jahre höchststrafe aufgrund des niedrigen unrechtsgehalts unangebracht findest.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »DIC_Thaomir« (25.05.2004, 20:16)


20

25.05.2004, 22:46

Zitat

die behauptung, raupkopierer könnten härter bestraft werden als kinderschänder ist zwar theorethisch richtig, praktisch aber völliger unsinn
...Du vergisst den faktor richter... ;)

21

25.05.2004, 22:50

Den Sasser-Programmierer sollte man ne richtig schlimme Strafe verpassen, aber die Raubkopierer sollte man einfach so in Ruhe lassen. :rolleyes:

SenF_Rey_Erizo

Erleuchteter

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22

26.05.2004, 01:31

am besten alle verknacken, die mal unerlaubt an ne bushaltestelle gepisst haben. dann wäre die welt wieder in ordnung. oder kollektivstrafe für alle bewohner frankfurts. 5 jahre knast für zur falschen zeit am falschen ort. DAS wäre mal was

23

26.05.2004, 10:16

Zitat

Original von _Wanderer_Dude

Zitat

die behauptung, raupkopierer könnten härter bestraft werden als kinderschänder ist zwar theorethisch richtig, praktisch aber völliger unsinn
...Du vergisst den faktor richter... ;)


nein. aber du wirst mir jetzt sicher einen fall zeigen in dem ein privater raubkopierer härter bestraft wurde als ein kinderschänder.
nein?
dann halt ein gewerblicher. auf gehts.

24

26.05.2004, 10:26

Zitat

Original von [pG]fire_de
Den Sasser-Programmierer sollte man ne richtig schlimme Strafe verpassen, aber die Raubkopierer sollte man einfach so in Ruhe lassen. :rolleyes:


wenn man die schadenshöhe irgendwie bei der individuellen schuld berücksichtigt ergeben sich da erhebliche differenzen.

privates raubkopieren hat nichts im (neben)strafrecht verloren. strafrecht sollte/muss ultima ratio sein. selbst wenn man die präventive notwendigkeit behauptet, so muss man immer noch berücksichtigen dass der faktor schuld in deutschland im gesetz verankert ist. genau da setzt aber das problem an, der unrechtsgehalt dieses "delikts" steht in keinem verhältnis zu stgb-delikten.
die geschädigten sind imo auf das zivilrecht zu verweisen. ein reines präventivstrafrecht ist ohnehin unzulässig, genau das stellt aber die derzeitige regelung dar. zum glück findet keine strafverfolgung statt (ich weiß es gab kürzlich angeblich anzeigen, ich warte da aber noch was dabei rumkommt).

bezüglich des sasser-programmierers, dieser hat wohl stgb- straftatbestände verwirklicht. trotzdem sehe ich persönlich weder präventiv noch bezüglich der schuld die notwendigkeit ihn strafrechtlich zu sanktionieren. die zivilrechtlichen schadensforderungen dürften ihn ruinieren. das ist imo strafe genug.

25

26.05.2004, 20:44

Zitat

Original von ROM_Rey_Erizo
am besten alle verknacken, die mal unerlaubt an ne bushaltestelle gepisst haben. dann wäre die welt wieder in ordnung. oder kollektivstrafe für alle bewohner frankfurts. 5 jahre knast für zur falschen zeit am falschen ort. DAS wäre mal was


:D :D :D

26

26.05.2004, 22:02

Zitat

nein. aber du wirst mir jetzt sicher einen fall zeigen in dem ein privater raubkopierer härter bestraft wurde als ein kinderschänder.
...nein das gibt es wohl hoffentlich nicht aber manchmal frage ich mich was in anderen fällen so manch ein richter vorher geraucht hat.... :D :D :D

27

26.05.2004, 22:05

Zitat

Original von DIC_Thaomir

Zitat

Original von [pG]fire_de
Den Sasser-Programmierer sollte man ne richtig schlimme Strafe verpassen, aber die Raubkopierer sollte man einfach so in Ruhe lassen. :rolleyes:


wenn man die schadenshöhe irgendwie bei der individuellen schuld berücksichtigt ergeben sich da erhebliche differenzen.

privates raubkopieren hat nichts im (neben)strafrecht verloren. strafrecht sollte/muss ultima ratio sein. selbst wenn man die präventive notwendigkeit behauptet, so muss man immer noch berücksichtigen dass der faktor schuld in deutschland im gesetz verankert ist. genau da setzt aber das problem an, der unrechtsgehalt dieses "delikts" steht in keinem verhältnis zu stgb-delikten.
die geschädigten sind imo auf das zivilrecht zu verweisen. ein reines präventivstrafrecht ist ohnehin unzulässig, genau das stellt aber die derzeitige regelung dar. zum glück findet keine strafverfolgung statt (ich weiß es gab kürzlich angeblich anzeigen, ich warte da aber noch was dabei rumkommt).

bezüglich des sasser-programmierers, dieser hat wohl stgb- straftatbestände verwirklicht. trotzdem sehe ich persönlich weder präventiv noch bezüglich der schuld die notwendigkeit ihn strafrechtlich zu sanktionieren. die zivilrechtlichen schadensforderungen dürften ihn ruinieren. das ist imo strafe genug.

...man merkt richtig bist gerade wohl im klausurenstress :D :D Fire meinte wohl eher ein sich andeutende doppelmoral einiger forumsposter hier ;)