This post has been edited 2 times, last edit by "GEC|kariya" (Aug 6th 2004, 1:59pm)
This post has been edited 1 times, last edit by "kesselchen" (Aug 6th 2004, 5:03pm)
Quoted
Original von SiA_Hilbi
also erstmal prüfen, wonach sich der Täter hier strafbar gemacht haben könnte:
a) §§ 242, 243 StGB (Strafgesetzbuch)
Die Voraussetzungen vom Diebstahl (§ 242) sind erfüllt. Wie sieht es mit den Regelbeispielen von § 243 StGB aus, wonach es sich auch um einen besonders schweren Diebstahl handeln könnte?
- zur Ausführung der Tat in ein Gebäude eingedrungen: Süßigkeiten von außen her entnommen, oder? somit (-), Eindringen erfordert mehr, etwa Betreten des Raumes
- eine besondere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme: Rollos dürften dafür nicht ausreichen, (-)
- gewerbsmäßig: wohl (-)
...
Also handelt es sich hier erstmal um einen einfachen Diebstahl nach § 242 StGB. Jedoch hatten die Süßigkeiten nur einen Wert von 20 €! nach § 248a StGB wird der Diebstahl von geringwertigen Sachen (unter 50 €) nur auf ANTRAG verfolgt. Liegt also am Süßwaren-Verkäufer...
b) § 123 StGB, Hausfriedensbruch
Hierfür wäre wiederum zumindest ein Eindringen erforderlich. Allein das Öffnen der Rollos von außen dürfte dafür nicht ausreichen. Also § 123 StGB (-)
Falls nun ein Antrag auf Strafverfolgung erfolgt, so könnte der Staatsanwalt entweder nach § 170 I StPO (Strafprozessordnung) eine öffentliche Klage beim zuständigen Gericht einleiten oder aber von Strafverfolgung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit absehen. Alternativ kann das Verfahren auch nach § 153 a StPO eingestellt werden unter Erfüllung von Auflagen, also z.B. Zahlung einer Geldbuße.
Falls der Täter noch nicht vorbestraft ist, halte ich es für wahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft einstellen wird, entweder aus Geringfügigkeit oder aber unter einer Auflage. Staatsanwaltschaft hat eh viel zu tun, das Kleinzeug wird in der Regel eingestellt.
Quoted
Original von OLV_sid_meier
ich finds eher witzig als schlimm, solange der schaden zurückgezahlt wurde.
Quoted
Original von IamSenGaYa_
Quoted
Original von SiA_Hilbi
also erstmal prüfen, wonach sich der Täter hier strafbar gemacht haben könnte:
a) §§ 242, 243 StGB (Strafgesetzbuch)
Die Voraussetzungen vom Diebstahl (§ 242) sind erfüllt. Wie sieht es mit den Regelbeispielen von § 243 StGB aus, wonach es sich auch um einen besonders schweren Diebstahl handeln könnte?
- zur Ausführung der Tat in ein Gebäude eingedrungen: Süßigkeiten von außen her entnommen, oder? somit (-), Eindringen erfordert mehr, etwa Betreten des Raumes
- eine besondere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme: Rollos dürften dafür nicht ausreichen, (-)
- gewerbsmäßig: wohl (-)
...
Also handelt es sich hier erstmal um einen einfachen Diebstahl nach § 242 StGB. Jedoch hatten die Süßigkeiten nur einen Wert von 20 €! nach § 248a StGB wird der Diebstahl von geringwertigen Sachen (unter 50 €) nur auf ANTRAG verfolgt. Liegt also am Süßwaren-Verkäufer...
b) § 123 StGB, Hausfriedensbruch
Hierfür wäre wiederum zumindest ein Eindringen erforderlich. Allein das Öffnen der Rollos von außen dürfte dafür nicht ausreichen. Also § 123 StGB (-)
Falls nun ein Antrag auf Strafverfolgung erfolgt, so könnte der Staatsanwalt entweder nach § 170 I StPO (Strafprozessordnung) eine öffentliche Klage beim zuständigen Gericht einleiten oder aber von Strafverfolgung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit absehen. Alternativ kann das Verfahren auch nach § 153 a StPO eingestellt werden unter Erfüllung von Auflagen, also z.B. Zahlung einer Geldbuße.
Falls der Täter noch nicht vorbestraft ist, halte ich es für wahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft einstellen wird, entweder aus Geringfügigkeit oder aber unter einer Auflage. Staatsanwaltschaft hat eh viel zu tun, das Kleinzeug wird in der Regel eingestellt.
Wow der angehende Anwalt kennt sich aber aus![]()
Quoted
Original von DIC_Thaomir
Quoted
Original von IamSenGaYa_
Quoted
Original von SiA_Hilbi
also erstmal prüfen, wonach sich der Täter hier strafbar gemacht haben könnte:
a) §§ 242, 243 StGB (Strafgesetzbuch)
Die Voraussetzungen vom Diebstahl (§ 242) sind erfüllt. Wie sieht es mit den Regelbeispielen von § 243 StGB aus, wonach es sich auch um einen besonders schweren Diebstahl handeln könnte?
- zur Ausführung der Tat in ein Gebäude eingedrungen: Süßigkeiten von außen her entnommen, oder? somit (-), Eindringen erfordert mehr, etwa Betreten des Raumes
- eine besondere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme: Rollos dürften dafür nicht ausreichen, (-)
- gewerbsmäßig: wohl (-)
...
Also handelt es sich hier erstmal um einen einfachen Diebstahl nach § 242 StGB. Jedoch hatten die Süßigkeiten nur einen Wert von 20 €! nach § 248a StGB wird der Diebstahl von geringwertigen Sachen (unter 50 €) nur auf ANTRAG verfolgt. Liegt also am Süßwaren-Verkäufer...
b) § 123 StGB, Hausfriedensbruch
Hierfür wäre wiederum zumindest ein Eindringen erforderlich. Allein das Öffnen der Rollos von außen dürfte dafür nicht ausreichen. Also § 123 StGB (-)
Falls nun ein Antrag auf Strafverfolgung erfolgt, so könnte der Staatsanwalt entweder nach § 170 I StPO (Strafprozessordnung) eine öffentliche Klage beim zuständigen Gericht einleiten oder aber von Strafverfolgung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit absehen. Alternativ kann das Verfahren auch nach § 153 a StPO eingestellt werden unter Erfüllung von Auflagen, also z.B. Zahlung einer Geldbuße.
Falls der Täter noch nicht vorbestraft ist, halte ich es für wahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft einstellen wird, entweder aus Geringfügigkeit oder aber unter einer Auflage. Staatsanwaltschaft hat eh viel zu tun, das Kleinzeug wird in der Regel eingestellt.
Wow der angehende Anwalt kennt sich aber aus![]()
nee isn noob. vielleicht jurastudent erstes semester oder so^^
siehste an so dingern
"- gewerbsmäßig: wohl (-)"
aber immerhin erzählt er keinen quatsch, das ist selten bei noobs. nachdem mich krümel verarscht hat hätte ich nicht damit gerechnet das tatsächlich noch jemand erwähnt das 248 a einschlägig ist![]()
Quoted
Original von DS_Tamger
Wenn ich das hier so lese, bin ich wohl der einzige, der noch nie im Laden was geklaut hat.![]()
Käme mir nicht in den Sinn, ich find das auch keine Bagatelle, meine Meinung.