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seth

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31

Friday, August 6th 2004, 12:50am

passiert doch eh nix,besonders lächerlich find ich straws post btw

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32

Friday, August 6th 2004, 1:01am

tz soll der süssigkeiten händler mal seinen stand mit nem schloss versehen - dann passiert sowas auch nicht. :baaa:

33

Friday, August 6th 2004, 1:23am

wie wurden die 20 euro errechnet? zu den preisen zu denen der verkäufer selber einkauft oder verkauft?

zum thema süssigkeiten klauen:
n kumpel musste genau 100 DM, nich euro, dafür zahlen, dass er drinne bei plus irgendsone bonbontüte geöffnet hat und sich vollgefressen hat. hausverbot gab's auch noch :stupid:

wenn ich mich heute so zurück erinnere, dann frage ich mich, wie man sich früher immer getraut hat zu klauen. selbst bei media-markt hat man sich irgendwie getraut. :baaa:

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34

Friday, August 6th 2004, 1:25am

leute wie du vllt

35

Friday, August 6th 2004, 10:09am

Ich schätze mal, wenn der Besitzer keine Anzeige erstattet wird nicht sonderlich viel passieren. Mit den Beträgen die beim Diebstahl im Kaufhaus entrichtet werden müssen hat das soweit ich weiss nicht viel zu tun, denn das sind in der Regel Pauschalen, die das Kaufhaus selber festsetzt (gleiches gilt für Hausverbot).

Persönlich fände ich natürlich 20 Jahre Zwangsarbeit im Steinbruch angemessen und danach sofortige Einweisung in eine geschlossene Anstalt, nicht dass da noch mehr Bonbonhändler geschädigt werden von diesen kriminellen Subjekten ;)

@Tamger: :respekt:

36

Friday, August 6th 2004, 1:14pm

Quoted

Original von Divus
leute wie du vllt


japp, lag wohl daran, dass ich im gegensatz zun dir in meiner kindheit kein pc-online gespielt hab?

37

Friday, August 6th 2004, 1:17pm

afaik gibs mundraub immer noch, aber du musst dass schon direkt essen, also wenn du in den supermakrt gehst, ne banane ist kann man dir nur hausverbot erteilen, mehr nicht.

oder wenn du vom nachbarn nen apfel nimmst und ist ist das auch mundraub, da kann er nix machen (auser vielleicht nachts deine reifen zerstechen)

38

Friday, August 6th 2004, 1:50pm

also erstmal prüfen, wonach sich der Täter hier strafbar gemacht haben könnte:

a) §§ 242, 243 StGB (Strafgesetzbuch)
Die Voraussetzungen vom Diebstahl (§ 242) sind erfüllt. Wie sieht es mit den Regelbeispielen von § 243 StGB aus, wonach es sich auch um einen besonders schweren Diebstahl handeln könnte?
- zur Ausführung der Tat in ein Gebäude eingedrungen: Süßigkeiten von außen her entnommen, oder? somit (-), Eindringen erfordert mehr, etwa Betreten des Raumes
- eine besondere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme: Rollos dürften dafür nicht ausreichen, (-)
- gewerbsmäßig: wohl (-)
...

Also handelt es sich hier erstmal um einen einfachen Diebstahl nach § 242 StGB. Jedoch hatten die Süßigkeiten nur einen Wert von 20 €! nach § 248a StGB wird der Diebstahl von geringwertigen Sachen (unter 50 €) nur auf ANTRAG verfolgt. Liegt also am Süßwaren-Verkäufer...

b) § 123 StGB, Hausfriedensbruch
Hierfür wäre wiederum zumindest ein Eindringen erforderlich. Allein das Öffnen der Rollos von außen dürfte dafür nicht ausreichen. Also § 123 StGB (-)


Falls nun ein Antrag auf Strafverfolgung erfolgt, so könnte der Staatsanwalt entweder nach § 170 I StPO (Strafprozessordnung) eine öffentliche Klage beim zuständigen Gericht einleiten oder aber von Strafverfolgung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit absehen. Alternativ kann das Verfahren auch nach § 153 a StPO eingestellt werden unter Erfüllung von Auflagen, also z.B. Zahlung einer Geldbuße.

Falls der Täter noch nicht vorbestraft ist, halte ich es für wahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft einstellen wird, entweder aus Geringfügigkeit oder aber unter einer Auflage. Staatsanwaltschaft hat eh viel zu tun, das Kleinzeug wird in der Regel eingestellt.

GEC|kariya

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39

Friday, August 6th 2004, 1:58pm

Also ich hab auch mal geklaut, wurde allerdings nie erwischt.

Ich habe damals (ich war ca. 13) so ein ganz schlechtes Computer-Adventure-Rätsel-Spiel gespielt und bin einfach zu doof gewesen. Da bin ich in den Saturn und hab mir einmal die Lösungsseiten aus dem Lösungsbuch rausgerissen.

Die arme Sau die das Buch mit den fehlenden Seiten gekauft hat tut mir heute noch leid.
Ebenfalls leid tut mir Saturn, da die vermutlich einen gut zahlenden Kunden verloren haben, da der Käufer des Buches aufgrund der herausgerissenen Seiten Saturn, ab diesem Zeitpunkt, für einen Laden mit schlechter Qualität hielt und da sicherlich nie wieder was gekauft hat.
Desweiteren entschuldige ich mich bei der Gesellschaft, die unter dem dadurch entsandenen Haushaltsdefizit zu leiden hat.
Und zu guter letzt tut mir besonders die Regierung leid.

This post has been edited 2 times, last edit by "GEC|kariya" (Aug 6th 2004, 1:59pm)


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40

Friday, August 6th 2004, 3:01pm

ok, also mal danke an alle, hört sich sich ja gar nicht soo schlimm an.

Evil_AoEGoD_NG

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41

Friday, August 6th 2004, 3:28pm

LOL seid ihr scheisse?
Für 18 jahre bist du aber extrem unreif mit so ner scheiss Aktion...

42

Friday, August 6th 2004, 4:52pm

Wenn ich das hier so lese, bin ich wohl der einzige, der noch nie im Laden was geklaut hat. ?(

Käme mir nicht in den Sinn, ich find das auch keine Bagatelle, meine Meinung.

43

Friday, August 6th 2004, 5:02pm

Quoted

LOL seid ihr scheisse?
Für 18 jahre bist du aber extrem unreif mit so ner scheiss Aktion...


ab 18 hat man kein hunger mehr auf süßes ? ;(

44

Friday, August 6th 2004, 5:02pm

'Manches von dem, was Volkes Stimme über Recht und Gesetz zu wissen meint, ist reiner Aberglaube. Den straflosen »Mundraub« gibt es ebenso wenig wie die angeblich besonders hart geahndete »Beamtenbeleidigung«. Das Delikt der »Zechprellerei« gehört genauso ins Reich der Phantasie wie die vermeintliche Pflicht, immer einen Ausweis dabei haben zu müssen. Und wer zweifelt schon an der Behauptung, »Eltern haften für ihre Kinder«, wo diese doch an jedem Baustellenzaun zu lesen ist? Ralf Höcker räumt auf mit den populärsten juristischen Legenden und stellt anhand vieler anschaulicher Beispiele die tatsächliche Rechtslage dar.'

dachte auch immer dass mundraub dann bestand wenn jemand hunger hatte und sich keine nahrung leisten konnte, die er dann klaute...warum sollte das heute (noch) erlaubt sein? naja vielleicht könnte ein penner mit dem argument kommen...

This post has been edited 1 times, last edit by "kesselchen" (Aug 6th 2004, 5:03pm)


45

Friday, August 6th 2004, 6:10pm

das is doch nix im gegensatz was da noch kommt ^^ :P

46

Friday, August 6th 2004, 8:21pm

ich finds eher witzig als schlimm, solange der schaden zurückgezahlt wurde.
mit 18 kann man schon noch scheisse bauen.

a-L.MSI|DaroN

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47

Friday, August 6th 2004, 8:27pm

Quoted

Original von SiA_Hilbi
also erstmal prüfen, wonach sich der Täter hier strafbar gemacht haben könnte:

a) §§ 242, 243 StGB (Strafgesetzbuch)
Die Voraussetzungen vom Diebstahl (§ 242) sind erfüllt. Wie sieht es mit den Regelbeispielen von § 243 StGB aus, wonach es sich auch um einen besonders schweren Diebstahl handeln könnte?
- zur Ausführung der Tat in ein Gebäude eingedrungen: Süßigkeiten von außen her entnommen, oder? somit (-), Eindringen erfordert mehr, etwa Betreten des Raumes
- eine besondere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme: Rollos dürften dafür nicht ausreichen, (-)
- gewerbsmäßig: wohl (-)
...

Also handelt es sich hier erstmal um einen einfachen Diebstahl nach § 242 StGB. Jedoch hatten die Süßigkeiten nur einen Wert von 20 €! nach § 248a StGB wird der Diebstahl von geringwertigen Sachen (unter 50 €) nur auf ANTRAG verfolgt. Liegt also am Süßwaren-Verkäufer...

b) § 123 StGB, Hausfriedensbruch
Hierfür wäre wiederum zumindest ein Eindringen erforderlich. Allein das Öffnen der Rollos von außen dürfte dafür nicht ausreichen. Also § 123 StGB (-)


Falls nun ein Antrag auf Strafverfolgung erfolgt, so könnte der Staatsanwalt entweder nach § 170 I StPO (Strafprozessordnung) eine öffentliche Klage beim zuständigen Gericht einleiten oder aber von Strafverfolgung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit absehen. Alternativ kann das Verfahren auch nach § 153 a StPO eingestellt werden unter Erfüllung von Auflagen, also z.B. Zahlung einer Geldbuße.

Falls der Täter noch nicht vorbestraft ist, halte ich es für wahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft einstellen wird, entweder aus Geringfügigkeit oder aber unter einer Auflage. Staatsanwaltschaft hat eh viel zu tun, das Kleinzeug wird in der Regel eingestellt.


Wow der angehende Anwalt kennt sich aber aus ;)

48

Friday, August 6th 2004, 8:32pm

Quoted

Original von OLV_sid_meier
ich finds eher witzig als schlimm, solange der schaden zurückgezahlt wurde.


Der Schaden wird immer zurückbezahlt, und zwar von den Kunden. Oder meinst du, die Läden packen die Verluste durch Diebstahl nicht auf die Preise? Ich find' Ladendiebstahl einfach nur asi, mehr ist das doch nicht, oder? Außerdem, mit 18 ist man laut Volksmund schon "reif", jedenfalls sollte man.

DIC_Thaomir

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49

Friday, August 6th 2004, 10:30pm

Quoted

Original von IamSenGaYa_

Quoted

Original von SiA_Hilbi
also erstmal prüfen, wonach sich der Täter hier strafbar gemacht haben könnte:

a) §§ 242, 243 StGB (Strafgesetzbuch)
Die Voraussetzungen vom Diebstahl (§ 242) sind erfüllt. Wie sieht es mit den Regelbeispielen von § 243 StGB aus, wonach es sich auch um einen besonders schweren Diebstahl handeln könnte?
- zur Ausführung der Tat in ein Gebäude eingedrungen: Süßigkeiten von außen her entnommen, oder? somit (-), Eindringen erfordert mehr, etwa Betreten des Raumes
- eine besondere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme: Rollos dürften dafür nicht ausreichen, (-)
- gewerbsmäßig: wohl (-)
...

Also handelt es sich hier erstmal um einen einfachen Diebstahl nach § 242 StGB. Jedoch hatten die Süßigkeiten nur einen Wert von 20 €! nach § 248a StGB wird der Diebstahl von geringwertigen Sachen (unter 50 €) nur auf ANTRAG verfolgt. Liegt also am Süßwaren-Verkäufer...

b) § 123 StGB, Hausfriedensbruch
Hierfür wäre wiederum zumindest ein Eindringen erforderlich. Allein das Öffnen der Rollos von außen dürfte dafür nicht ausreichen. Also § 123 StGB (-)


Falls nun ein Antrag auf Strafverfolgung erfolgt, so könnte der Staatsanwalt entweder nach § 170 I StPO (Strafprozessordnung) eine öffentliche Klage beim zuständigen Gericht einleiten oder aber von Strafverfolgung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit absehen. Alternativ kann das Verfahren auch nach § 153 a StPO eingestellt werden unter Erfüllung von Auflagen, also z.B. Zahlung einer Geldbuße.

Falls der Täter noch nicht vorbestraft ist, halte ich es für wahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft einstellen wird, entweder aus Geringfügigkeit oder aber unter einer Auflage. Staatsanwaltschaft hat eh viel zu tun, das Kleinzeug wird in der Regel eingestellt.


Wow der angehende Anwalt kennt sich aber aus ;)


nee isn noob. vielleicht jurastudent erstes semester oder so^^
siehste an so dingern
"- gewerbsmäßig: wohl (-)"

aber immerhin erzählt er keinen quatsch, das ist selten bei noobs. nachdem mich krümel verarscht hat hätte ich nicht damit gerechnet das tatsächlich noch jemand erwähnt das 248 a einschlägig ist :D

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50

Sunday, August 8th 2004, 7:12pm

sry muss nochmal was fragen^^

nämlich, ob man die nacht in der zelle wirklich zahlen muss, hab da von horrenden zahlen gehört X(

51

Sunday, August 8th 2004, 7:14pm

Aktuelle zahlen hab ich nicht, ist aber billiger als ein Hotel :)

52

Sunday, August 8th 2004, 8:14pm

Quoted

Original von DIC_Thaomir

Quoted

Original von IamSenGaYa_

Quoted

Original von SiA_Hilbi
also erstmal prüfen, wonach sich der Täter hier strafbar gemacht haben könnte:

a) §§ 242, 243 StGB (Strafgesetzbuch)
Die Voraussetzungen vom Diebstahl (§ 242) sind erfüllt. Wie sieht es mit den Regelbeispielen von § 243 StGB aus, wonach es sich auch um einen besonders schweren Diebstahl handeln könnte?
- zur Ausführung der Tat in ein Gebäude eingedrungen: Süßigkeiten von außen her entnommen, oder? somit (-), Eindringen erfordert mehr, etwa Betreten des Raumes
- eine besondere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme: Rollos dürften dafür nicht ausreichen, (-)
- gewerbsmäßig: wohl (-)
...

Also handelt es sich hier erstmal um einen einfachen Diebstahl nach § 242 StGB. Jedoch hatten die Süßigkeiten nur einen Wert von 20 €! nach § 248a StGB wird der Diebstahl von geringwertigen Sachen (unter 50 €) nur auf ANTRAG verfolgt. Liegt also am Süßwaren-Verkäufer...

b) § 123 StGB, Hausfriedensbruch
Hierfür wäre wiederum zumindest ein Eindringen erforderlich. Allein das Öffnen der Rollos von außen dürfte dafür nicht ausreichen. Also § 123 StGB (-)


Falls nun ein Antrag auf Strafverfolgung erfolgt, so könnte der Staatsanwalt entweder nach § 170 I StPO (Strafprozessordnung) eine öffentliche Klage beim zuständigen Gericht einleiten oder aber von Strafverfolgung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit absehen. Alternativ kann das Verfahren auch nach § 153 a StPO eingestellt werden unter Erfüllung von Auflagen, also z.B. Zahlung einer Geldbuße.

Falls der Täter noch nicht vorbestraft ist, halte ich es für wahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft einstellen wird, entweder aus Geringfügigkeit oder aber unter einer Auflage. Staatsanwaltschaft hat eh viel zu tun, das Kleinzeug wird in der Regel eingestellt.


Wow der angehende Anwalt kennt sich aber aus ;)


nee isn noob. vielleicht jurastudent erstes semester oder so^^
siehste an so dingern
"- gewerbsmäßig: wohl (-)"

aber immerhin erzählt er keinen quatsch, das ist selten bei noobs. nachdem mich krümel verarscht hat hätte ich nicht damit gerechnet das tatsächlich noch jemand erwähnt das 248 a einschlägig ist :D


alles fit bei dir, Thaomir? hoffe ich zumindest für dich :D

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53

Sunday, August 8th 2004, 9:23pm

Quoted

Original von DS_Tamger
Wenn ich das hier so lese, bin ich wohl der einzige, der noch nie im Laden was geklaut hat. ?(

Käme mir nicht in den Sinn, ich find das auch keine Bagatelle, meine Meinung.


ich kann dich beruhigen, ich auch nich ;)

naja fast hab einmal mit 3 jahren ne packun kaugummi mitgehen lassen, aber meine mutter hats gemerkt als wir grad ausm laden waren und is nochmal reingegangen :rolleyes:

und zu dem zahlen. ich finds scheiße dass man für die zelle zahlen muss, naja in diesem fall nicht, aber letztens stand inner zeitung dass einer über 15 jahre unschuldig gesessen hat. Als er raus kam hat er ne entschädigung von mehreren hunderttausend euro bekommen, musste aber 25% abdrücken für zelle und fresses und so ?(

54

Sunday, August 8th 2004, 9:42pm

für paar hunderttausent €€ mach ich gerne paar wochen urlaub im Knast lol :D

kOa_Mjöllnir

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55

Sunday, August 8th 2004, 9:58pm

auch 780 wochen?

56

Sunday, August 8th 2004, 10:07pm

Noja, klauen lässt sich einfach ab einem gewissen Alter nicht mehr rechtfertigen. Besonders ab 18^^

Echt. Schon eher arm, ich meine als kleiner Junge klaust noch oft, da du dir entweder denkst, dass es sowieso nichts macht, oder

einfach keine Kohle hast.

57

Monday, August 9th 2004, 12:32am

Quoted

Original von kOa_Mjöllnir
auch 780 wochen?
nein^^

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Thursday, August 12th 2004, 9:27am

*steinwerf*

59

Thursday, August 12th 2004, 5:13pm

Quoted

Original von Yen Si

Böse Kinder...
Nie wieder tun....
Das ist unsozial...
Andere Kinder hungern...



haha :D

CULT_Horst

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60

Friday, August 13th 2004, 9:51pm

also mit 18 nüchtern beim mandeln klauen gestellt zu werden ist schon echt ne peinliche nummer!

bist du, oder willst du zum BUND ?

ich geh da mal jede wette ein, zumindest können die da solche gut gebrauchen! :D

und ganz ehrlich, haben eure eltern euch nicht die sache mit dein und mein erklärt? man nimmt nichts von anderen, ohne zu fragen! das ist doch ne leichte regel und wenn man die für nen bisserl zu komplex empfindet, dann versucht doch mal die einfache anti-tierquäler erklärung -> füge anderen niemals etwas bei, was du nicht selbst erleben möchtest!