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3

28.01.2007, 17:07

Das es Leute gibt, die so was machen kann ich nicht verstehen. X(

5

28.01.2007, 17:21

Ich hoff mal die ESGL Leuts bringen das zur Anzeige. Sowas is net "witzig", das verursacht eine Menge Arbeit bis alles wieder i.O. is. Und bei dem "Nick" des 1337 Kidd0rs würd ich net mal ne Sekunde drüber nachdenken. Gl.

6

28.01.2007, 17:24

Rein Interesse halber, hier eine Frage an die Juristen hier: Mit welchen Strafausmaß müsste der Verursacher rechnen, gesetzt dem höchst unwahrscheinlichen Fall, dass er erwischt würde.

7

28.01.2007, 17:31

Hab nur vagen Überblick über die Rechtslage in Österreich, und weiss auch nicht wie "streng" das umgesetzt wird. Aber was aus den REchts-Vorlesungen hängen geblieben ist:

StgB §118a: Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
Bis 360 Tagessätze Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 6 Monate.

StgB $126a: Datenbeschädigung:
Falls Schaden
<2k EUR: Bis 360 Tagessätze Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 6 Monate.
>2k EUR: Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder 360 Tagessätze.
>40k EUR: Freiheitsstrafe 5 Monate bis 5 Jahre.

StgB $126b: Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
Bis 360 Tagessätze Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 6 Monate.

TuuT

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8

28.01.2007, 17:41

Ich kann über sowas ehrlich gesagt auch net lachen ?(
Noch garnet so lange her als das Masters gehckt wurde ... wer fand das komisch? :rolleyes:
Das blöde is halt, dass man solche Idioten kaum erwischen kann ...
Aber mittlerweile geht die Seite ja wieder^^

9

28.01.2007, 17:44

Zitat

Original von plexiq
Hab nur vagen Überblick über die Rechtslage in Österreich, und weiss auch nicht wie "streng" das umgesetzt wird. Aber was aus den REchts-Vorlesungen hängen geblieben ist:

StgB §118a: Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
Bis 360 Tagessätze Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 6 Monate.

StgB $126a: Datenbeschädigung:
Falls Schaden
<2k EUR: Bis 360 Tagessätze Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 6 Monate.
>2k EUR: Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder 360 Tagessätze.
>40k EUR: Freiheitsstrafe 5 Monate bis 5 Jahre.

StgB $126b: Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
Bis 360 Tagessätze Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 6 Monate.



Eigentlich gering..... da würde es der eventuelle Tatbestand der Wiederbetätigung im Strafmaß deutlich ausmachen.

10

28.01.2007, 18:56

Denk mal bei Kindern gibt's sowieso keine Geldstrafe usw

11

28.01.2007, 19:57

Gibt es.

12

28.01.2007, 20:22

Taschengeldparagraph :D