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Original von AKoH_Grenor
@Serge Ja natürlich laden die auch aus diesem Grund die Sachen runter. Aber das was du sagst widerspricht meiner Aussage ja nicht.
Die Onlineversand-Möglichkeiten sind ne ganz andere Sache. Der große Vorteil von MP3-Donwloads ist die sofortige Verfügbarkeit und dies ist bei Onlinebestellung nicht der Fall.
Die Musikindustrie hat einen großen Fehler gemacht, als sie nicht selber möglichst schnell passende Portale zur Verfügung stellte. Dies begünstigte die Entwicklung der illegalen Downloads, da sie etwas boten was man anders nicht so schnell bekam -->Aktualität und sofortige(naja, in gewissen Grenzen) Verfügbarkeit.
Viele haben heutzutage beim downloaden kein schlechtes Gewissen, weil es halt völlig normal ist Musik runterzuladen "Das macht doch jeder".
Das macht das ganze nicht legaler oder besser, aber die Musikindustrie sollte sich mal lieber an der eigenen Nase packen, als wild um sich zu schlagen.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »_MIB_Eisbaer« (09.06.2004, 20:20)
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Original von DIC_Thaomir
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Original von Yen Si
das reine saugen von Mp3`s und Filmen soll nicht strafbar sein?
Gibt es da irgendwo ne Qelle die das belegt?
das ist eben, wie oben bereits gesagt strittig:
"All dies erfaßt grundsätzlich nicht den Download von Musikwerken aus dem Internet. Denn hierbei kopiert man ja kein Werkstück, das man - wie auch immer - rechtmäßig zu Besitz erhalten hat. Man stellt vielmehr von einem in einem fremden Besitz befindlichen Werkexemplar per Download eine eigene Kopie her. Dies ist schon tatbestandsmäßig nicht von § 53 UrhG erfaßt. Auch ist der Sachverhalt von dem Entleihen einer CD und der Herstellung einer eigenen Kopie so sehr verschiedenen, daß mir auch eine analoge Anwendung von § 53 UrhG nicht als zulässig erscheint.
Ich sehe daher den Download von Musikwerken, sofern dies nicht vom Urheber lizenziert ist, als eine Urheberrechtsverletzung an. Man stellt damit also eine Raubkopie her und derjenige, der den Download ermöglicht, beteiligt sich an diesem Vergehen des Raubkopierers, macht sich also ebenfalls strafbar. Anders, wie gesagt, wenn der Urheber dies gestattet - sei es unentgeltlich, sei es gegen Entgelt. Aber ein Fall der §§ 53ff UrhG wird in diesem Fall des rechtmäßigen Downloads auch nicht daraus - und sei es nur deswegen, weil eine ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers das Eingreifen des § 53 UrhG nach Sinn und Zweck ausschließt. Denn § 53 UrhG regelt ja den Fall der "gesetzlichen Lizenz" ohne Beteiligung des Urhebers.
Allerdings ist mir hierzu keine Gerichtsentscheidung bekannt; man muß daher auch mit gegenteiligen Entscheidungen rechnen."
http://www.drkoenig.de/kanzlei/publik/aufs149.htm