Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »DS_Don_Grotto« (13.01.2017, 07:40)
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »E_Mielke« (13.01.2017, 13:56)
Verstehe aber auch nicht wie man nach 9 jahren ohne Mieterhöhung sich so darüber beschweren kann.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »DS_Don_Grotto« (14.01.2017, 10:13)
Zitat
Er beschwert sich ja nicht über eine Mieterhöhung an sich, sondern über eine Mieterhöhung aufgrund derer er anschließend über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen würde. Und dies ist, nach aktueller Gesetzeslage, halt nicht zulässig.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Jacobs« (15.01.2017, 13:32)
Jeder Vermieter und Mieter muss sich an seine Rechte und Pflichten halten und , wie sie ihm gefällt.
Ob's stimmt weiß ich nicht
Dann würde ich vorschlagen, dass Du Dich zunächst informierst, bevor Du kommentierst. Selbst in diesem Thread findest Du genug Links, die Dir dies ermöglichen.
@jens
So schützen § 5 des
Wirtschaftsstrafgesetzes und § 291 des Strafgesetzbuches den Mieter vor
missbräuchlich hohen Mieten. Nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes darf
die Miete nicht mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete
liegen. Diese Grenze darf nur überschritten werden, wenn dies zur
Deckung der laufenden Kosten des Vermieters erforderlich ist.
kannst du mir ja gerne mal erklären, wie dann überhaupt Mieterhöhungen in der Praxis über einen Stand X hinaus möglich sein sollen