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1

19.02.2009, 09:58

Krankenhauskosten

Folgender Fall:

Ein Mann muss ins Krankenhaus. Behandelt werden akute Dinge wie: Beinamputation, akute Diabetis (seit Jahren unbehandelt) etc. War also nix, was man hätte aufschieben können.

Problem: Der Mann hatte (und hat bsi heute) keine Krankenversicherung und natürlich kein Geld.

Frage: Dürfen die (also das Krankenhaus) die Gelder bei Angehörigen eintreiben? Wenn ja

1) bei wem?
2) auf welcher Grundlage? (bitte Verordnung / Gesetzestext angeben wenn möglich)
3) welche Chance hat man da raus zu kommen?

Bitte nur wer wirklich Ahnung hat.

ADA_Juger_

unregistriert

2

19.02.2009, 12:15

jurathek fragen ?

3

23.02.2009, 20:31

Die Details zum Fall sind etwas dürftig und genaueres kann nur ein Anwalt klären, aber hier mal meine persönliche Meinung:

[list]
Der Mann hat eine Leistung in Anspruch genommen, damit hat er in der Regel eine Zahlungspflicht.
Was haben die Angehörigen damit zu tun? Haben die für ihn unterschrieben, z.B. eine Bürgschaft?
Ist er in der Lage zu zahlen? Wenn nicht, kann man prüfen, ob das für ihn zuständige Sozialamt die Kosten übernimmt ...[/list]

4

24.02.2009, 18:42

Denke das Sozialamt wird dann aber die Kosten wieder auf die nächsten Verwandten abwälzen also dann Ehepartner, Eltern oder Kinder.

5

24.02.2009, 21:11

Soweit bin ich mir da sogar sicher. Die Frage die ich mir stelle ist:

Was ist mit den Ehepartnern der Kinder? Dürfen die da auch ran? Was ist mit dem Vermögen? Das gehört ja dem Kind des Bedürftigen und dem Ehepartner? Wie läuft das? Wie wird das getrennt?

6

24.02.2009, 21:23

gabs nicht mal ne diskussion das die krankenversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist/wird?

SIM_Hexe_S

Erleuchteter

Beiträge: 6 254

Wohnort: Taunusstein

Beruf: GER

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7

24.02.2009, 22:56

Ist vorgeschrieben. Geht aber komplett an der Realität vorbei. Was soll er machen, wenn er kein Geld hat? Die Krankenkasse schmeißt ihn raus, wenn er Beiträge nicht zahlt.

8

24.02.2009, 23:01

naja soweit kam es nie. er hat sich einfach nicht angemeldet. geld wäre nicht das problem gewesen. also für ihn schon, aber das hätte die angehörigen schon zusammen bekommen. er hat ja immer steif und fest behauptet er hat eine KV. h4 hat er natürlich auch nicht beantragt (wohl aus falschem stolz... k.a.).

-=)GWC(RaMsEs

unregistriert

9

25.02.2009, 09:42

Unglaublich ...
Das Arbeitsamt würde ihn ja auch kk-versichern ... .

wie kann man in Deutschland keine krankenversicherung haben? heiliger moses ...

10

25.02.2009, 10:15

Zitat

Original von kOa_Borgg
Was ist mit den Ehepartnern der Kinder? Dürfen die da auch ran? Was ist mit dem Vermögen? Das gehört ja dem Kind des Bedürftigen und dem Ehepartner? Wie läuft das? Wie wird das getrennt?


Güterstand ist das Stichwort beim Ehepartner.

http://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCterstand

Kinder sind grundsätzlich unterhaltsverpflichtet

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Comadevil« (25.02.2009, 10:27)


11

25.02.2009, 10:32

Genau nach sowas hab ich gesucht. Danke Comadevil. Demnach hab ich ja nix zu befürchten, da es sich um einen Angehörigen meiner Ehefrau handelt.

Nach dem was ich da gelesen habe dürfen die bei mir überhauptnix holen. Und sie hat und hatte nix. Und das wird sich auf absehbare Zeit nicht ändern. ;-)

12

25.02.2009, 11:24

Was für ein Dummbatz verzichtet auf kostenlose Krankenversicherung und n paar Kröten extra?

Gerade die , die es verdienen würden, haben das meiste Identitätsproblem damit.......Schade! ?(

13

25.02.2009, 11:28

Tja, frag mich nicht. Das versteht keiner. Ich persönlich halte ihn nicht mehr für zurechnungsfähig. Er lebt in einer Traumwelt und redet sich alles schön. Selbst jetzt wo noch völlig unklar ist, wie das alles bezahlt werden soll tönt er rum, "ist alles geklärt". Aber 5 Min später ruft die Krankenhaus verwaltung an und fragt nach, ob wir nicht mal etwas nachhelfen könnten, dass er endlich seine Anträge ausfüllt usw...

SIM_Hexe_S

Erleuchteter

Beiträge: 6 254

Wohnort: Taunusstein

Beruf: GER

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14

25.02.2009, 12:18

Zitat

Original von -=)GWC(RaMsEs
Unglaublich ...
Das Arbeitsamt würde ihn ja auch kk-versichern ... .

wie kann man in Deutschland keine krankenversicherung haben? heiliger moses ...


Überhaupt kein Problem, da gibt es Lücken, in die man schnell mal rutschen kann. Beispiel: Student, der (warum auch immer) kein Bafög kriegt, allerdings auch keine Kohle hat. Hat keinen Anspruch auf ALG II und konnte seine Beträge nicht bezahlen ----> keine Krankenversicherung. Davon habe ich in jüngster Zeit zwei Fälle gehabt.

Ich selbst war im letzten Quartal übrigens auch nicht krankenversichert. Geht schneller als man denkt.

15

25.02.2009, 12:54

Ich bin Student bekomme kein BaföG hab die Kohle nur von meinem Dad... aber ich bin doch noch über meine Mutter versichert ???....

meine nur dann müsstest du noch sagen, dass die Eltern ja auch keine Kohle zum zahlen haben. und die bekommen ja dann noch eher ALG oder nit ?

16

25.02.2009, 12:59

Zitat

Original von FodA_Bastet
Ich bin Student bekomme kein BaföG hab die Kohle nur von meinem Dad... aber ich bin doch noch über meine Mutter versichert ???....

meine nur dann müsstest du noch sagen, dass die Eltern ja auch keine Kohle zum zahlen haben. und die bekommen ja dann noch eher ALG oder nit ?


ab nem gewissen Alter bist du nicht mehr über die Eltern versichert ;)

17

25.02.2009, 13:36

ich verdiene zu viel dafür :D

-=)GWC(RaMsEs

unregistriert

18

25.02.2009, 13:58

Also wenn er kein bafög kriegt dnan verdienen die eltern zuviel z.b. ( dann müssen die das auch in die hand nehmen, bis 25 oder so +- wehrdienst bist du umsonst bei den eltern dabei wenn diese denn gesetzlich versichert sind).

Also das ist echt doch recht einfach, und nicht kk versichert zu sein is echt bissl fahrlässig.

Nun wenn der typ sich alles schön redet dann wirds eher nix :-/

19

25.02.2009, 15:13

omg ein ähnlicher fall:

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_to…=15313&ccheck=1

Frage:

Zitat


5. Wird mein Ehemann mit einbezogen? Falls ja, wie können wir
dies unter Beachtung von Fristen verhindern (ggf. durch
Gütertrennung ? welche Kosten ?).


Antwort von einem Anwalt....

Zitat

Bei der Berechnung des Elternunterhalts ist nicht nur auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes abzustellen sondern auch auf das Einkommen dessen Ehegatten; Grundlage für die Berechnung der Unterhaltspflicht ist das gesamte Familieneinkommen, auch das der Schwiegerkinder.

Steht das bereinigte Nettoeinkommen durch den Abzug sämtlicher Belastungen fest, wird den Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt zugebilligt. Dieser beträgt bei Verheirateten derzeit 2.200,- EUR. (das sind wohl mitterweile 2450,-EUR)

Übersteigt das bereinigte Nettoeinkommen den Selbstbehalt, werden üblicherweise 50% des übersteigenden Betrages als Unterhalt herangezogen.

Neben dem eigenen Einkommen wird das Vermögen berücksichtigt. Selbstgenutztes Wohneigentum ist nicht zu berücksichtigen (Abwägung der Umstände im Einzelfall), Geldvermögen ist bis zu einem Schonvermögen geschützt.



weiter unten sagt er dann sogar noch:

Zitat

Eine Gütertrennung ist für die Unterhaltsverpflichtung ohne Belang.


&"§$/(&§"/$&/"§/"§ ich könnte kotzen

20

25.02.2009, 15:24

nie heiraten ^^

21

25.02.2009, 15:33

Die Frage ist nur, ob der Krankenhausaufenthalt zum verpflichtenden Unterhalt zu zählen ist. Letztendlich kommt eine Rechnung, die derjenige nicht zahlen kann.
Beispielsweise hääte er auch ein Auto kaufen können, es gegen den nächsten Baum setzen können und der Autohändler kann das Geld bei Gütertrennung vom Ehepartner nicht eintreiben.

Den Fall, den du aufzeigst ist meiner meinung nach nicht vergleichbar, da dort die Mutter in ein Heim (=Wohnung) zieht und eine Wohnung brauchen die Leute nun mal und gehört zu den laufenden Lebenshaltungskosten.
Aber in der Sozialgesetzgebung bin Laie

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Comadevil« (25.02.2009, 15:39)


22

25.02.2009, 15:39

das mag sein Coma. Nur: dass dieser Mensch früher oder später im Heim landet ist so sicher wie das Amen in der Kirche.

Hab was andres gefunden. Da steht es genau anders:

Zitat


b) Einkommen des Schwiegerkindes
Der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen ist – anders als in vielen insbesondere südeuropäischen Rechtsordnun-gen – am Unterhaltsverhältnis nicht beteiligt. Dem deutschen Recht ist eine Unterhaltsverpflichtung von Schwie-gerkindern ihren Schwiegereltern gegenüber fremd. Dementsprechend ist das Schwiegerkind in der Verwendung seines Einkommens vollständig frei. Eine Begrenzung kann sich nur aus der familienrechtlichen Verbindung zum Gatten ergeben, nicht aber aus der (eben nicht existenten) rechtlichen Beziehung zu den Schwiegereltern. Kon-kret bedeutet dies, dass der Gatte des unterhaltspflichtigen Kindes auch noch in Ansehung der Unterhaltspflicht sein Einkommen ohne jede Einschränkung verwenden oder auf eine Erwerbstätigkeit auch verzichten kann. Wird z.B. in einer kinderlosen Doppelverdienerehe einer der Gatten auf Elternunterhalt in Anspruch genommen, des-sen Einkommen alleine ausreichen würde, den angemessenen Unterhalt der Ehegatten sicher zu stellen, kann seinem ebenfalls verdienenden Gatten nicht verwehrt werden, gegebenenfalls auch sein ganzes Einkommen vermögensbildend zu verwenden (Ankauf einer Eigentumswohnung in Spanien), selbst wenn dadurch die unter-haltsrechtliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes massiv beeinträchtigt und gegebenenfalls auf-gehoben würde. Da die Verpflichtung des Kindes, den Familienunterhalt sicherzustellen vorrangig vor der Unter-haltspflicht seinen Eltern gegenüber ist, und Art. 6 GG Ehe und Familie schützt, entzöge die Investition des Gat-ten dem den Eltern gegenüber Unterhaltspflichtigen Liquidität zugunsten der Vermögensbildung – auch über die Grenzen des Schonvermögens hinaus. Der unterhaltspflichtige Gatte würde nicht Vermögensinhaber, sondern Vermögensnutznießer wenn die Ehe geschieden wird (Zugewinnausgleich) oder wenn die Investition Erträge abwirft, die nach dem Ende der Unterhaltsverpflichtung in den Familienkonsum einfließen. Die Investition des Gatten in einen zukünftigen Luxus entzieht der Gegenwart in diesen Fällen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit zugunsten eines Elternteils, ohne dass juristische Bedenken dagegen erhoben werden könnten.

Nur tatsächliche Liquidität des Schwiegerkindes, die in den Familienkonsum einfließt, kann auch unterhalts-rechtlich für den Elternunterhalt eine Rolle spielen. Dies geschieht über den ‚Familienunterhalt’. Nach § 1360 BGB sind Ehegatten einander verpflichtet, durch Arbeit und Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Daraus leitet die Rechtsprechung und die herrschende Meinung einen Einfluss des Einkommens des Schwieger-kindes auf die elternunterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kindes ab. Dieses habe nämlich zum Familienun-terhalt nur im Verhältnis seines Einkommens am gesamten Familieneinkommen beizutragen und sei daher auch dann leistungsfähig, wenn sein Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes liege. Der Rest des Familienunterhaltes werde vom den Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtigen Gatten des unterhaltspflichtigen Kindes sichergestellt.


den zweiten Absatz versteh ich allerdings nicht so ganz. Widerspricht das nicht dem ersten?

Quelle: http://www.vaf.de/fileadmin/downloads/Elternunterhalt.pdf

23

25.02.2009, 15:49

Nein Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig gegenüber Schwiegereltern. Hier zählt sozusagen nur das Blut.
Falls das Kind aber Geld verdient, dann kann es u.U. dazu verdonnert werden Unterhalt auch beim geringen Verdienst zu zahlen, der unter den Grenzen liegt. Das hängt eben davon ab, wieviel es für den Unterhalt der eigenen Familie aufkommen muß

Beispiel Mann (schwiegerkind) verdient 9000 €
Frau (leiblcihes Kind) verdient 1000 €

Die Frau trägt also nur 10% zum Familieneinkommen bei.
Dementsprechend hat sie weitaus mehr Geld zur Verfügung, als wenn der Mann nicht arbeiten würde. Der Mann unterhält größtenteils die eigene Familie. Dementsprechend hat die Frau was über um Eltern zu unterhalten.Wahrscheinlich liegt die Grenze dann bei 10% dieser Unterhaltsgrenze bei diesem

So verstehe ich das zumindest

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Comadevil« (25.02.2009, 16:10)


24

25.02.2009, 15:58

aha leuchtet ein. Hab jetzt an anderer Stelle gelesen, dass sie die 1000€ (aus deinem Beispiel) dann sogar zu 50% schröpfen können. :baaa:

25

25.02.2009, 16:08

Falls es noch wen interessiert, hier noch ein sehr guter Artikel:

http://www.baczko.de/rechtsinformationen…/index_ger.html

26

25.02.2009, 19:50

Zitat

nie heiraten ^^


Nie Kinder zeugen....
Nie Sex haben.......
Nie Alkohol trinken oder rauchen......
Nie Computerspiele spielen...
Nie Fernsehen.......

Ließe sich endlos fortsetzen...irgendwo ist immer n Risiko dabei. Entweder man zahlt, wird krank oder verblödet.


Am Besten steckt man sich gleich ne Einwegpumpgun in den Hals!!! :evil:


Mit nem schönem Zettel auf dem Tisch, der noch nicht bezahlt ist, in der wohnung, in der man noch nie Miete zahlte:

"Macht euch keine Sorgen! Beerdigung und alles andere (Schulden ect.) schon erledigt!".

Obwohl nix davon stimmt.........