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Original von kOa_Borgg
Was ist mit den Ehepartnern der Kinder? Dürfen die da auch ran? Was ist mit dem Vermögen? Das gehört ja dem Kind des Bedürftigen und dem Ehepartner? Wie läuft das? Wie wird das getrennt?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Comadevil« (25.02.2009, 10:27)
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Original von -=)GWC(RaMsEs
Unglaublich ...
Das Arbeitsamt würde ihn ja auch kk-versichern ... .
wie kann man in Deutschland keine krankenversicherung haben? heiliger moses ...
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Original von FodA_Bastet
Ich bin Student bekomme kein BaföG hab die Kohle nur von meinem Dad... aber ich bin doch noch über meine Mutter versichert....
meine nur dann müsstest du noch sagen, dass die Eltern ja auch keine Kohle zum zahlen haben. und die bekommen ja dann noch eher ALG oder nit ?
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5. Wird mein Ehemann mit einbezogen? Falls ja, wie können wir
dies unter Beachtung von Fristen verhindern (ggf. durch
Gütertrennung ? welche Kosten ?).
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Bei der Berechnung des Elternunterhalts ist nicht nur auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes abzustellen sondern auch auf das Einkommen dessen Ehegatten; Grundlage für die Berechnung der Unterhaltspflicht ist das gesamte Familieneinkommen, auch das der Schwiegerkinder.
Steht das bereinigte Nettoeinkommen durch den Abzug sämtlicher Belastungen fest, wird den Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt zugebilligt. Dieser beträgt bei Verheirateten derzeit 2.200,- EUR. (das sind wohl mitterweile 2450,-EUR)
Übersteigt das bereinigte Nettoeinkommen den Selbstbehalt, werden üblicherweise 50% des übersteigenden Betrages als Unterhalt herangezogen.
Neben dem eigenen Einkommen wird das Vermögen berücksichtigt. Selbstgenutztes Wohneigentum ist nicht zu berücksichtigen (Abwägung der Umstände im Einzelfall), Geldvermögen ist bis zu einem Schonvermögen geschützt.
Zitat
Eine Gütertrennung ist für die Unterhaltsverpflichtung ohne Belang.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Comadevil« (25.02.2009, 15:39)
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b) Einkommen des Schwiegerkindes
Der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen ist – anders als in vielen insbesondere südeuropäischen Rechtsordnun-gen – am Unterhaltsverhältnis nicht beteiligt. Dem deutschen Recht ist eine Unterhaltsverpflichtung von Schwie-gerkindern ihren Schwiegereltern gegenüber fremd. Dementsprechend ist das Schwiegerkind in der Verwendung seines Einkommens vollständig frei. Eine Begrenzung kann sich nur aus der familienrechtlichen Verbindung zum Gatten ergeben, nicht aber aus der (eben nicht existenten) rechtlichen Beziehung zu den Schwiegereltern. Kon-kret bedeutet dies, dass der Gatte des unterhaltspflichtigen Kindes auch noch in Ansehung der Unterhaltspflicht sein Einkommen ohne jede Einschränkung verwenden oder auf eine Erwerbstätigkeit auch verzichten kann. Wird z.B. in einer kinderlosen Doppelverdienerehe einer der Gatten auf Elternunterhalt in Anspruch genommen, des-sen Einkommen alleine ausreichen würde, den angemessenen Unterhalt der Ehegatten sicher zu stellen, kann seinem ebenfalls verdienenden Gatten nicht verwehrt werden, gegebenenfalls auch sein ganzes Einkommen vermögensbildend zu verwenden (Ankauf einer Eigentumswohnung in Spanien), selbst wenn dadurch die unter-haltsrechtliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes massiv beeinträchtigt und gegebenenfalls auf-gehoben würde. Da die Verpflichtung des Kindes, den Familienunterhalt sicherzustellen vorrangig vor der Unter-haltspflicht seinen Eltern gegenüber ist, und Art. 6 GG Ehe und Familie schützt, entzöge die Investition des Gat-ten dem den Eltern gegenüber Unterhaltspflichtigen Liquidität zugunsten der Vermögensbildung – auch über die Grenzen des Schonvermögens hinaus. Der unterhaltspflichtige Gatte würde nicht Vermögensinhaber, sondern Vermögensnutznießer wenn die Ehe geschieden wird (Zugewinnausgleich) oder wenn die Investition Erträge abwirft, die nach dem Ende der Unterhaltsverpflichtung in den Familienkonsum einfließen. Die Investition des Gatten in einen zukünftigen Luxus entzieht der Gegenwart in diesen Fällen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit zugunsten eines Elternteils, ohne dass juristische Bedenken dagegen erhoben werden könnten.
Nur tatsächliche Liquidität des Schwiegerkindes, die in den Familienkonsum einfließt, kann auch unterhalts-rechtlich für den Elternunterhalt eine Rolle spielen. Dies geschieht über den ‚Familienunterhalt’. Nach § 1360 BGB sind Ehegatten einander verpflichtet, durch Arbeit und Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Daraus leitet die Rechtsprechung und die herrschende Meinung einen Einfluss des Einkommens des Schwieger-kindes auf die elternunterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kindes ab. Dieses habe nämlich zum Familienun-terhalt nur im Verhältnis seines Einkommens am gesamten Familieneinkommen beizutragen und sei daher auch dann leistungsfähig, wenn sein Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes liege. Der Rest des Familienunterhaltes werde vom den Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtigen Gatten des unterhaltspflichtigen Kindes sichergestellt.
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Comadevil« (25.02.2009, 16:10)
Zitat
nie heiraten ^^