Quoted
Original von _MIB_Eisbaer
Die gibst eh nur leer ab da du eine Gewinnermittlung machen musst !
Quoted
Wenn die dir nicht die dicke KOhle zahlen lass das lieber mit dem Callcenter !
Quoted
Original von plah
Quoted
Original von _MIB_Eisbaer
Die gibst eh nur leer ab da du eine Gewinnermittlung machen musst !
Was meinst du damit?
This post has been edited 1 times, last edit by "DS_Don_Grotto" (Oct 26th 2004, 7:00am)
Quoted
1. Personen, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2. Personen, die regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,
3. Personen, die für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind,
4. Personen, die nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten.
Die Sozialversicherer checken im Rahmen von Betriebsprüfungen alle diese Kriterien ab Und zwar nicht unbedingt nur anhand von Verträgen, vielmehr sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.
Quoted
Kommen die Prüfer auf die Vermutung einer Scheinselbständigkeit, so ist die Beweislast umgedreht - es ist nun Sache des Auftraggebers und des freien Mitarbeiters, die Unternehmereigenschaft des Freien zu belegen.
This post has been edited 2 times, last edit by "Antares" (Oct 26th 2004, 10:36am)
This post has been edited 1 times, last edit by "CULT_Bastrup" (Oct 26th 2004, 12:31pm)
This post has been edited 2 times, last edit by "DS_Don_Grotto" (Oct 26th 2004, 10:23pm)
Quoted
Original von DS_Don_Grotto
Freiberufler
-> zahlt Einkommensteuer
-> zahlt KEINE Gewerbesteuer
-> zahlt KEINE Umsatzsteuer
-> ist aber auch nicht Vorsteuerabzugsberechtigt
Quoted
Freiberufliche Tätigkeit
Ob Sie sich als Medienschaffende selbständig machen, als Journalist/in eine Nachrichtenagentur oder als Tierarzt eine Praxis aufbauen wollen, vieles ist zu bedenken. Hier ein paar wichtige Tipps für Freiberufler als Basisinformationen:
Die Angehörigen der freien Berufe, wie z. B. selbständige Architekten, Ärzte, Journalisten usw. beziehen "Einkünfte aus selbständiger Arbeit". Sie sind Freiberufler.
Vor allem besteht für die Freiberufler noch keine Gewerbesteuerpflicht ( Das kann sich aber ändern). Denn der Gewerbesteuer unterliegen nur Gewerbebetriebe.
Die selbständige Arbeit ist deshalb von den Gewerbebetrieben abzugrenzen. Die hierbei auftretenden Abgrenzungsfragen spielen in der Praxis eine erhebliche Rolle .
Für freiberuflich Tätige bestehen Erleichterungen bei der Gewinnermittlung.
Ein Teil der Freiberufler genießt Vorteile bei der Umsatzsteuer. Das gilt z. B. für Heilberufe.
Auch sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten sind zu beachten.
Stichwort: Künstlersozialkasse, Rentenversicherung u.a.
Zu den Tätigkeiten, die das Gesetz dem Freiberufler zuordnet, gehören die selbständig ausgeübten, wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Berufe, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte usw. und die selbständige Berufstätigkeit der den Katalogberufen ähnlichen Berufe.