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Schönheitsreparaturen:
1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten
2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, heizkörper und Heizrohre, der Innentüren, Fenster und Außentüren von Innen.
3) Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen in der nachstehenden Zeitfolge durchzuführen: in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre, in Wohn-und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 jahren und in allen sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren.
Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen. der Mieter hat die geschuldeten Schönheitsreparaturen spätestens bis Ende des Mietverhältnisses durchzuführen.
4) Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Im Falle einer erforderlichen neutapezierung kann der Vermieter verlangen, dass alte Tapeten entfernt werden.
5) Kommt der Mieter nach Mahnung des Vermieters seinen Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht nach, kann ihm der Vermieter zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach fruchtlosen Ablauf der Frist ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang des entstehenden Kostenaufwands durch Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts ermitteln zu lassen.
6) Ende das Mietverhältnis vor eintritt der Fälligkeit von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten von Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages einens Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:
Soweit die letzten Schönheitsreperaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurückliegen, zahlt der Mieter 20 %.
länger als 2 Jahre 40 %
länger als 3 Jahre 60 %
länger als 4 Jahre 80 %
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Ich finde Cheatvorwürfe,die sich aus reinen Spekulationen ergeben, bescheuert und unnötig.Das ist wie Hexenverbrennung im Mittelalter.
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Ich finde Cheatvorwürfe,die sich aus reinen Spekulationen ergeben, bescheuert und unnötig.Das ist wie Hexenverbrennung im Mittelalter.
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Dübel
nein: Die Anbringung einer gewissen Anzahl von Dübeln mit der Folge von Löchern in Wänden und Decken ist normalerweise vertragsgemäß, soweit das übliche Maß nicht überschritten wird und die Anzahl der Dübel auf das Notwendige beschränkt wird. Für die Beurteilung, was vertragsgemäß ist oder nicht, existieren keine allgemein verbindlichen Vorgaben, hier kommt es also auf den Einzelfall an. Das Landgericht Hamburg, AZ: 307 S 50/01, Urteil vom 17.5.2001, hatte entschieden, dass auch 32 Dübellöcher in einem Bad noch vertragsgemäße Nutzung darstellen können wenn die Dübellöcher notwendig waren. Im entschiedenen Fall bestand das Bad nur aus den reinen Sanitäreinrichtungen und war gefliest. Der Mieter bohrte für einen Badspiegel, einen Badschrank und dergleichen in die Fugen, beschädigte dabei aber gelegentlich eine Fliese.
ja: Bei aufwändigen und unüblichen Regal-oder Hängekonstruktionen mit z.B. mehreren Dutzenden Dübeln an einer Wand kann der Mieter auch ohne die vertragliche Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein, die betroffene(n) Wand (Wände) zu renovieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn gleichwertige und schonendere Befestigungsmöglichkeiten bestanden hätten (siehe unten).
Der BGH hatte in einer seiner wesentlichen Entscheidungen zu Klauseln im Mietrecht ( BGH VIII ZR 38/90 vom 15.05.1991) zur Frage des Verschließens solcher Löcher bei Auszug Stellung genommen und eine Klausel für unwirksam erklärt, die den Mieter verpflichtete, bei Auszug auch Dübellöcher usw. zu verschließen, da diese Klausel nur einseitig dem Vermieterinteresse diene.
Das Durchbohren oder Anbohren von Kacheln oder Fliesen bedarf entgegen der vorherrschenden Meinung in der Mieterschaft regelmäßig der Zustimmung des Vermieters. Normale Dübellöcher können ohne nachhaltige Beschädigung wieder beseitigt werden, Kacheln und Fliesen bleiben auf Dauer durchbohrt. Der dadurch notwendige Austausch der Kacheln und Fliesen zur Herstellung des Anfangszustandes gestaltet sich schwierig, wenn nicht unmöglich, wenn z.B. das Material nicht mehr lieferbar ist. Der Vermieter ist nämlich nicht verpflichtet, Ersatzfliesen oder Kacheln zu bevorraten.
Zwar hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Anbringung eines Badspiegels usw. im Rahmen der üblichen Nutzung, doch muß er sich vorher erkundigen, ob es nicht andere sach-und fachgerechte, schonendere, ebenso sichere Anbringungstechniken für das Möbelstück, etwa Bohren in Fugen oder moderne Klebetechniken, gibt und diese gegebenenfalls einsetzen.
Andernfalls kann sich der Mieter schadenersatzpflichtig machen und hat dann neue Fliesen oder Kacheln einzusetzen. (LG Göttingen, WuM 90, 199 und AG Warendorf 1983, S. 235, andere Ansicht: AG Ibbenbüren WuM 1984, S. 196 für Bohrung für Handttuchhalter.)
Das Bohren in Kachel-oder Fliesenfugen ohne Beschädigung der Kacheln oder Fliesen ist grundsätzlich zulässig.