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§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG: Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »toblu« (13.12.2013, 14:34)
Das halte ich halt für problematisch. Mit der Logik würde ja sich auch jeder Besucher einer Webseite, die ein urheberrechtlich geschütztes Bild enthält, strafbar machen. Auch jeder, der ein Youtubevideo anschaut speichert das Video oder Teile des Videos auf seinem Rechner und vervielfältigt es damit. Mit der Logik kommen wir meines Erachtens nach nicht weiter.Eine (ganz) kurze Zusammenfassung der rechtlichen Problematik für die, die es interessiert.
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§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG: Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
1. Frage: Ist das Anschauen eines Streams eine Vervielfältigung?
Diese Frage ist unter Juristen umstritten und bisher nicht gerichtlich geklärt. Technisch kann man das Betrachten eines Streams durchaus als Vervielfältigung verstehen, wird ein gestreamter Film doch (temporär) auf den eigenen Rechner heruntergeladen und dabei (temporär) vervielfältigt. Die rechtliche Bewertung mag dabei aber auch davon abhängen, ob im Einzelfall stets der ganze Film auf den eigenen Computer kopiert wird, oder immer nur der Ausschnitt, den man gerade sieht, so dass zu keiner Zeit ein vollständiges Vervielfältigungsstück entsteht.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Kastor« (14.12.2013, 19:06)
Das halte ich halt für problematisch. Mit der Logik würde ja sich auch jeder Besucher einer Webseite, die ein urheberrechtlich geschütztes Bild enthält, strafbar machen. Auch jeder, der ein Youtubevideo anschaut speichert das Video oder Teile des Videos auf seinem Rechner und vervielfältigt es damit. Mit der Logik kommen wir meines Erachtens nach nicht weiter.Eine (ganz) kurze Zusammenfassung der rechtlichen Problematik für die, die es interessiert.
Zitat
§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG: Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
1. Frage: Ist das Anschauen eines Streams eine Vervielfältigung?
Diese Frage ist unter Juristen umstritten und bisher nicht gerichtlich geklärt. Technisch kann man das Betrachten eines Streams durchaus als Vervielfältigung verstehen, wird ein gestreamter Film doch (temporär) auf den eigenen Rechner heruntergeladen und dabei (temporär) vervielfältigt. Die rechtliche Bewertung mag dabei aber auch davon abhängen, ob im Einzelfall stets der ganze Film auf den eigenen Computer kopiert wird, oder immer nur der Ausschnitt, den man gerade sieht, so dass zu keiner Zeit ein vollständiges Vervielfältigungsstück entsteht.
Wenn, dann müsste man den Straftatbestand auf absichtliche Vervielfältigung und Verbreitung (also das Hochladen und zugänglich machen) beschränken und/oder schon das bewusste konsumieren (z.B. ehemals kino.to) urheberrechtlich geschützen Materials strafbar machen.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Kastor« (15.12.2013, 10:36)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Kastor« (15.12.2013, 10:40)
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Der Jurist setze auf Streaming als neues Betätigungsfeld, da sich die Abmahnung von Tauschbörsennutzern nicht mehr lohne. Die Nutzer seien vorsichtiger geworden, erklärte Urmann.