Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »DS_Tamger« (24.10.2003, 07:24)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pawnee« (24.10.2003, 07:33)
Zitat
Original von uNiQuE
Zitat
Original von DIC_Thaomir
invitatio ad offerendum, also kein antrag zum abschluss eines kaufvertrages. den antrag machst du, also völlig unverbindlich.
Was heisst das auf Deutsch?
Zitat
Ich hab mal gehört, daß die die Preise, die sie drauf kleben, auch einhalten müssen
Zitat
Es ist die Aufforderung eines Angebotes wobei sich jeder Händler vorbehält den Kaufvertrag auch einzugehen. Würde also ein Diamantring für 5 Euro im Schaufensterliegen und du würdest sagen den nehme ich für 5 könnte der Verkäufer von seinem Angebot den Ring anzubieten jederzeit zurücktreten. Es ist nicht verbindlich !
Zitat
PAngV § 1 Grundvorschriften
--------------------------------------------------------------------------------
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Zitat
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »_EA_BlacK_SharK« (24.10.2003, 10:54)
Zitat
Wirksamer Kaufvertrag (§ 433 I 1) zwischen K und V
Für einen wirksamen Kaufvertrag (§ 433 ) über eine Sache (§ 90) zwischen K und V bedarf es zwei inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen in Form von Angebot ( § 145 ) und Annahme ( § 147 ).
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »DIC_Thaomir« (24.10.2003, 11:02)
Zitat
aha, und ich dachte das ist unlauterer wettbewerb.
sprich, preist der dönerman seinen döner für 2 euro draussen auf dem preisschild an muß er ihn auch für 2 euro drinne verkaufen?!
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »TKCB_Cranberry_« (24.10.2003, 22:26)