also nach dem allg. schuldrecht:
du hast nur anspruch auf schadensersatz nach §280 bgb, wenn der schuldner (reiseveranstalter) die sache zu vertreten hat. das hat er nach §276 bgb nur bei vorsatz oder fahrlässigkeit, d.h. wenn er die im verkehr nötige sorgfalt außer acht lässt.
hab aber noch grad im speziellen schuldrecht (dem reisevertrag) folgendes gefunden: nach § 651d i.V.m. §638 BGB kannst du Minderung verlangen, vorausgesetzt der "Reiseveranstalter erbringt die Reise nicht so, das sie die zugesicherten Eigenschaften enthält".
Ist halt Auslegungssache, ob das der Fall ist. Immerhin verlierst du dadurch 1/2 bezahlten Tag, weil ich wohl richtig in der Annahme gehe das der halbe Tag nicht hinten ran gehängt wird.
Also wenn die Reise für 14 Tage gebucht war, wäre 1/28 Minderung wohl durchaus denkbar.
Ist aber meine Einschätzung eines nicht-juristen, lern nur grad Recht für meine BiBu-Prüfung am Donnerstag, da musste ich einfach antworten ^^