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1

24.04.2004, 15:08

Was ist schlimmer? ...




Deutsche Gesetzte...

2

24.04.2004, 15:10

*chrmchrm*


...

3

24.04.2004, 15:10

super das 2mal das selbe hier steht :rolleyes:


sry :(

4

24.04.2004, 15:12

lol? es gibt für kinderpornografie 2 jahre !?

das is jetzt aber beide male das maximum an strafe, oder ?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »S0NiC« (24.04.2004, 15:12)


SenF_Rey_Erizo

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5

24.04.2004, 15:13

tjaja... that's the way it goes.. :(

OoK_Isch

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6

24.04.2004, 15:34

lol, er war aber ganze 20 sekunden schneller mitm posten ;)

7

24.04.2004, 15:37

Vergleicht mal Kapitalverbrechen mit Gewaltverbrechen...

8

24.04.2004, 15:52

StGB § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.