Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden

1

13.07.2010, 15:39

Allgemeine Steuerfrage

hey. ich wusste keinen passenden Titel, hier aber mal meine Frage:

In TV-Zeitschriften und Co. gibt es öfters so einen "Witze-Teil". Da drunter steht immer: bei Einsendung ihrer Anekdote/Witze und bei der ausgewählten Veröffentlichung dieser erhalten Sie 50 Euro als Dankeschön.

Nun ist meine Frage, wie sowas Steuerrechtlich gehandhabt wird. Zahlt das Unternehmen Steuern von den 50 Euro?

ich habe nämlich mal irgendwo von so seltsamen Ausnahmeregelungen gehört. Ein Fall wäre:

Ein früherer Bekannter von mir macht ein - bis - zwei mal im Jahr eine Party. Er mietet einen Raum verlangt Eintritt. Er meinte, dass er dafür keine Steuern zahlen muss, da diese Einnahmen keine längerfristigen sind und irgendwie so...

weiß einer was, klärt mich bitte einer auf :)

2

13.07.2010, 16:44

RE: Allgemeine Steuerfrage

Zitat

Original von Zecher_Websonic

Nun ist meine Frage, wie sowas Steuerrechtlich gehandhabt wird. Zahlt das Unternehmen Steuern von den 50 Euro?

Die zahlen gar nichts. Jeder ist für die Versteuerung seiner Einkünfte selbst verantwortlich, mal von Lohnsteuer abgesehen.
Allerdings müssen hierauf keine Steuern gezahlt werden, es sei denn er ist Witzschreiber, denn damit das ganze steuerpflichtig wird, muss die Tätigkeit nachhaltig sein

Definition Nachhaltigkeit bei Wikipedia

Zitat

Original von Zecher_Websonic
ich habe nämlich mal irgendwo von so seltsamen Ausnahmeregelungen gehört. Ein Fall wäre:

Ein früherer Bekannter von mir macht ein - bis - zwei mal im Jahr eine Party. Er mietet einen Raum verlangt Eintritt. Er meinte, dass er dafür keine Steuern zahlen muss, da diese Einnahmen keine längerfristigen sind und irgendwie so...


Damit ist er auf dem Holzweg, sofern er eine Gewinnerzielungsabsicht hat. Er macht es regelmässig und nachhaltig auch wenn es nur 1-2x pro Jahr ist.

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Comadevil« (13.07.2010, 16:50)


3

13.07.2010, 17:09

nachhaltigkeit war das Stichwort.

les ich mir durch, danke dir Comadevil

4

14.07.2010, 14:48

Umsatzsteuerlich reicht die Einnahmenerzielungsabsicht, die Absicht Gewinn zu erzielen bezieht sich nur auf die Einkommensteuer.

Dieses Witzeding fällt wohl, wenn dann unter die "sonstigen Einkünfte" §22 Nr. 3 EStG

Zitat

3.Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. 2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. 3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 5Verluste aus Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung können abweichend von Satz 3 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden. 6Sie mindern abweichend von Satz 4 nach Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Absatz 1 Nummer 11 erzielt;


Sprich bis 256€/Jahr steuerfrei.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »FodA_Landwirt« (14.07.2010, 15:16)


5

14.07.2010, 15:20

Zitat

Original von FodA_Landwirt
Umsatzsteuerlich reicht die Einnahmenerzielungsabsicht, die Absicht Gewinn zu erzielen bezieht sich nur auf die Einkommensteuer.


Dann deklariert man sich selbst ganz schnell als Kleinunternehmer und braucht die Ust nicht zu zahlen

Zitat

Original von FodA_Landwirt

Dieses Witzeding fällt wohl, wenn dann unter die "sonstigen Einkünfte" §22 Nr. 3 EStG



Selbst der trifft nicht zu, da WItze schreiben unter Einkünfte aus Selbständigkeit fällt, damit keine sosntigen Einkünfte sind und da die Nachhaltigkeit nicht gegeben ist, ist das ganze auch nicht steuerpflichtig

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Comadevil« (14.07.2010, 15:23)


6

14.07.2010, 15:25

Aso die Zeitschrift zahlt von den 50€ keine Steuer, ist ja keine Einnahme oder Umsatz. Nur der Einsender erzielt so etwas und müsste das dann evtl. Versteuern.

Vorsteuerabzug hat die Zeitung hier im Normalfall auch nicht, außer ein "professioneller" umsatzsteuerpflichtiger Witzeeinschicker, stellt denen ne Rechnung dafür aus :-D

7

14.07.2010, 15:46

Zitat

Original von Comadevil

Zitat

Original von FodA_Landwirt

Dieses Witzeding fällt wohl, wenn dann unter die "sonstigen Einkünfte" §22 Nr. 3 EStG



Selbst der trifft nicht zu, da WItze schreiben unter Einkünfte aus Selbständigkeit fällt, damit keine sosntigen Einkünfte sind und da die Nachhaltigkeit nicht gegeben ist, ist das ganze auch nicht steuerpflichtig


Sehr interessante Ansicht! Die Nachhaltigkeit ist nicht gegeben, aber es trotzdem der selbstständigen Arbeit zuordnen.