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Original von Zecher_Websonic
Nun ist meine Frage, wie sowas Steuerrechtlich gehandhabt wird. Zahlt das Unternehmen Steuern von den 50 Euro?
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Original von Zecher_Websonic
ich habe nämlich mal irgendwo von so seltsamen Ausnahmeregelungen gehört. Ein Fall wäre:
Ein früherer Bekannter von mir macht ein - bis - zwei mal im Jahr eine Party. Er mietet einen Raum verlangt Eintritt. Er meinte, dass er dafür keine Steuern zahlen muss, da diese Einnahmen keine längerfristigen sind und irgendwie so...
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Comadevil« (13.07.2010, 16:50)
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3.Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. 2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. 3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 5Verluste aus Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung können abweichend von Satz 3 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden. 6Sie mindern abweichend von Satz 4 nach Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Absatz 1 Nummer 11 erzielt;
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »FodA_Landwirt« (14.07.2010, 15:16)
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Original von FodA_Landwirt
Umsatzsteuerlich reicht die Einnahmenerzielungsabsicht, die Absicht Gewinn zu erzielen bezieht sich nur auf die Einkommensteuer.
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Original von FodA_Landwirt
Dieses Witzeding fällt wohl, wenn dann unter die "sonstigen Einkünfte" §22 Nr. 3 EStG
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Comadevil« (14.07.2010, 15:23)
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Original von Comadevil
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Original von FodA_Landwirt
Dieses Witzeding fällt wohl, wenn dann unter die "sonstigen Einkünfte" §22 Nr. 3 EStG
Selbst der trifft nicht zu, da WItze schreiben unter Einkünfte aus Selbständigkeit fällt, damit keine sosntigen Einkünfte sind und da die Nachhaltigkeit nicht gegeben ist, ist das ganze auch nicht steuerpflichtig