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1

24.10.2007, 18:19

Aufenthaltserlaubnis (Recht)

Hi,

vllt kann mir ja hier jemand helfen (das Masters hilft immer!), der etwas mehr Ahnung von der Sache hat bzw. diese komischen Gesetzestexte besser versteht.
Mich interessiert welche Chance jemand auf eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland hat. "Aufenthaltserlaubnis" ist für mich die Möglichkeit in Deutschland zu leben und zu arbeiten, entweder über längere Zeit befristet (ab 2 Jahre aufwärts) oder eben unbefristet.
"Jemand" ist für mich Nicht-EU-Bürger, bereits als Student mehr als 5 Jahre in Deutschland (Studentenvisum? aber kein abgeschlossenes Studium), nicht straffällig (Führungszeugnis: keine Eintragungen), (volljährige) Geschwister (im Studium) wohnen ebenfalls in D, in einer Beziehung zu einem Inländer (gemeinsame Wohnung seit knapp 1 Jahr), keine Berufsausbildung, teilweise mehrjährige Nebenjobs (zur Studiumsfinanzierung) unter anderem in Restaurants (keine Dönerbude/Imbiss), Catering bei Messen u.Ä., sowie als HiWi im Bereich Softwareentwicklung).

Wie stehen die Chancen (am liebsten mit Gesetzestext).
Danke schon mal!

2

24.10.2007, 18:33

Das einzige was z.Zt. hilft ist eine(n) Deutsche(n) zu heiraten.
Geschwister, Beziehung ohne Heirat, 5 Jahre in D zählt alles nichts.

Einschlägig ist das Aufenthaltsgesetz. Für Erwerbstätigkeit § 18 Aufenthaltsgesetz erfüllt er nicht die Kriterien.
Mit einem deutschen Studienabschluß könnte er ein Jahr nach einem Job suchen und sich so eine Aufenthaltserlaubnis sichern, aber so geht gar nichts

Wenn du dich selbst überzeugen willst, schau bei www.info4alien.de , DAS Ausländerrechtsportal für D

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Comadevil« (24.10.2007, 18:35)


3

24.10.2007, 18:46

Hm, hab mal auf die Seite geschaut und dort in die Gesetzestexte, dabei bin ich auf folgendes gestoßen:

Zitat

AufenthG §28 (2)
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Niederlassungserlaubnis ist so wie ich das verstehe unbefristet und beinhaltet eine Arbeitserlaubnis.
3 Jahre in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist durch das Studium gegeben, kein Ausweisungsgrund, deutsche Sprache ist auch kein Ding - Knackpunkt ist da die "familiäre Lebensgemeinschaft", das ist doch z.B. eine Beziehung mit gemeinsamer Wohnung etc. oder seh ich das falsch??

4

24.10.2007, 19:10

Das ist eine Ehe mit einem Deutschen, keine Beziehung!! Die Überschrift zu § 28 sagt ja ganz eindeutig "Familiennachzug zu einem Deutschen". in Absatz 1 steht der betroffene Personenkreis und dort steht nicht "Freund/in von einem Deutschen"

Nach 3 Jahren bekommt ein Ehepartner die Niederlassungserlaubnis, was einer unbeschränkten Aufenthaltserlaubnis entspricht.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Comadevil« (24.10.2007, 19:14)


5

24.10.2007, 19:20

Hm in Bezug auf die Überschrift geb ich dir Recht (wobei Überschriften meines Wissens nicht zu den Gesetzen gehören, aber das ändert ja nix dran) - warum schreibt man da nicht einfach "Ehe" hin?? oO Naja Juristen...

Danke für deine Hilfe!

6

25.10.2007, 02:17

da steht nicht mehr Ehe, weil eine eingetragene Lebensgemeinschaft (z.B. mit einem gleichgeschlechtlichen Partner) auch als eine Beziehung vor dem Gesetz gilt;

7

25.10.2007, 13:22

Welche Staatsangehörigkeit hat Dein Bekannter denn und seit wann ist er hier? Was für einen Aufenthaltstitel hat er jetzt genau? Ohne genauere Angaben wird Dir auch bei info4alien keiner helfen können. Die Seite ist aber wirklich empfehlenswert und Du solltest dort v. a. das berücksichtigen, was die MA der ABH, die da verkehren, Dir raten.

Für die AE nach § 28 AufenthG brauchst Du einen deutschen Ehegatten oder ein gemeinsames Kind mit einem Deutschen. Wenn die Ehe über 3 Jahre tatsächlich "praktiziert" wird, hat der ausländische Gatte hinterher ein eigenes Aufenthaltsrecht, also auch nach einer Trennung. § 28 (2) AufenthG ist quasi die "Versicherung" des Staates gegen Schmu mit Scheinehen oder ähnlichem.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »AH_Tut_mir_nix« (25.10.2007, 13:42)


8

25.10.2007, 17:56

@ana: stimmt da war ja was mit Ehe und so... -_-



Staatsangehörigkeit ist indonesisch, wie gesagt mehr als 5 Jahre hier, meines Wissens sind es bereits 8. Aufenthaltstitel ist eine "Aufenthaltserlaubnis" laut AufenthG §16
Wenn das endet, könnte ja nach meinem Verstädnis §9 angewendet werden:

2.1 mehr als 8 Jahre
2.2 ist bisher durch Arbeit neben dem Studium (§16 (3)), danach mit Niederlassungserlaubnis wäre das sicherlich auch machbar
2.3 Sollte eigentlich sein, da über die 8 Jahre kontinuierlich gearbeitet wurde
2.4 nicht alle Indonesier sind radikale Islamisten ;)
2.5 erm - keine Ahnung?? Bisher ging das ja durch §16 (3)
2.6 ?? ??
2.7 kein Problem
2.8 Auch das
2.9 Wohnraum für sich: gemeinsame Mietwohnung (steht auch als Mieter im Vertrag) und Angehörige gibt es nicht.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »kOa_DrohhyN_« (25.10.2007, 17:56)


9

25.10.2007, 20:39

Irgendwie erklärst du nicht den ganzen Sachverhalt.
Studiert er noch? Wird er einen Abschluss machen?
Oder hat er das Studium hingeschmissen bzw. ist rausgeflogen und sucht jetzt danach die Zeit hier zu verlängern?
Wenn er nicht mehr studiert und die ABH das rauskriegt, dann geht es bald nach Hause.
Er hat noch eine AUfenthaltserlaubnis für die nächsten 3 Jahre??? Oder wie soll ich das verstehen 5 Jahre hier und bei Ablauf ist er 8 Jahre hier??

10

26.10.2007, 08:44

Nein, er meint, vielleicht sinds auch schon jetzt 8 Jahre.

Zitat

§ 16 AufenthG
...
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwendung.

Ich habe auch meine Zweifel, dass er aus der Nebentätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Die Erwerbstätigkeit kann doch wegen Abs. 3 nicht so umfassend sein:

Zitat

§ 16 (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.

11

26.10.2007, 09:35

Das bezweifel ich auch.
Auch ohne mich mit der konkreten gesetzlichen Lage befasst zu haben:
§9 ist sicher nicht dafür gemacht worden, dass Studenten nach einem Studium nach 5 Jahren sofort eine Niederlassungserlaubnis bekommen.


Wenn er aber tatsächlich 8 Jahre hier ist, dann könnte er evtl. die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, die man ja nach 8 Jahren gewöhnlichen Aufenthalt bekommen. Dies kommt aber auf das Bundesland drauf an, in dem er wohnt. Einige sehen ein Studium nicht als gewöhnlichen Aufenthalt an, einige rechnen nur einen gewissen Anteil an, andere rechnen alles an

Die Aufenmthaltserlaubnisse bzw. bewilligungen dürfen aber nicht unterbrochen gewesen sein in diesem Zeitraum

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Comadevil« (26.10.2007, 09:37)


12

26.10.2007, 10:21

Das mit der Einbürgerung dürfte erst recht nicht klappen, da er dafür gem. § 10 (1) StAG (http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__10.html) ein paar Punkte kumulativ erfüllen muss (d. h. alle Voraussetzungen, die da genannt sind), u. a. muss er eine unbefristete AE haben. Die AE nach § 16 AufenthG ist aber immer befristet.

13

26.10.2007, 10:49

Ja, hast recht

14

26.10.2007, 16:12

..., dass zum Zweck des Studiums eingereiste ausländische Studierende in Deutschland bleiben können, wenn sie hier nach dem Studium eine entsprechend qualifizierte Arbeitsstelle finden. Hierfür wird ihnen ein Jahr Zeit eingeräumt, um eine entsprechend qualifizierte Stelle zu finden. Die Arbeitserlaubnis wird jedoch erst nach einer „Arbeitsmarktprüfung“ erteilt (siehe oben). Die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis wird abgelehnt, wenn für den konkreten Job im Einzelfall nachweislich entsprechend qualifizierte bei der Agentur für Arbeit bzw. beim Jobcenter arbeitssuchend gemeldete Inländer oder Ausländer mit gesichertem Aufenthalt zur Verfügung stehen. Da in fast allen Berufssparten auch viele Akademiker arbeitssuchend gemeldet sind, ist die Chance ausländischer Studierender auf einen Verbleib in Deutschland in den meisten Fällen eher gering.