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CoK_a_cola

Erleuchteter

  • »CoK_a_cola« ist der Autor dieses Themas

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1

20.12.2006, 16:26

Arbeitsrecht/Kündigungsschutz?

sodele vielleicht kennt sich ja wer aus in diesem bereich, mein bruder wurde am montag von seinem arbeitgeber zum 31.01.2007 BETRIEBSBEDINGT gekündigt! die kündigungsfrist ist im arbeitsvertrag mit einem monat so festgehalten.

außer das er einer der längsten mitarbeiter in dem zahnlabor ist, hat er und auch seine kollegen arbeit ohne ende. der bereich in dem er arbeitet (fräslabor) ist deutlich gewachsen. es gab vorher paar probleme von wegen mehr geld usw.

jetzt frage ich mich, darf der arbeitgeber aus irgendwelchen unerfindlichen gründen einfach kündigen? und warum wurde mein bruder, der als einziger verheiratet ist und am längsten tätig gekündigt, nicht der mann mit dem zeitvertrag, der gerade erst ausgelaufen war...

es kann jetzt eigentlich nur ums liebe geld gehen, wie siehts aus mit abfindung?

2

20.12.2006, 16:32

Zitat




Die betriebsbedingte Kündigung


Eine betriebsbedingte Kündigung setzt zunächst einen betriebsbedingten Kündigungsgrund voraus. Ein solcher kann sich aus innerbetrieblichen Umständen (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen, Einstellung oder Einschrän- kung der Produktion) oder aus außerbetrieblichen Umständen (z.B. Auftragsmangel, Umsatzrückgang) ergeben.

Eine betriebsbdingte Kündigung ist nach der Rechtsprechung des BAG aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Diese gestaltende Unternehmerentscheidung selbst kann vom Gericht nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung und Zweckmäßigkeit überprüft werden. Überprüfbar vom Gericht ist jedoch, ob eine solche unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Gelingt dem Arbeitgeber im Prozess insoweit keine substanziierte Darlegung, kann daran die betriebsbedingte Kündigung scheitern. Schlagwortartige Darlegungen werden vom Arbeitsgericht in der Regel nicht akzeptiert. Tatsächlich kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber im Prozess nicht in der Lage sind darzulegen, wann eine Unternehmerentscheidung mit welchem Inhalt getroffen worden ist. Bei innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber im Einzelnen darlegen, welche organisatorischen und technischen Maßnahmen er angeordnet hat. Der Vortrag muss die organisatorische Durchführbarkeit verdeutlichen und klarstellen, dass die Maßnahmen auf Dauer angelegt sind. Der Arbeitgeber muss weiterhin darlegen, wie sich diese Maßnahmen auf die Beschäftigungsmöglichkeit im Hinblick auf den gekündigten Mitarbeiter auswirken. Dabei muss der Vortrag des Arbeitgebers deutlich erkennen lassen, dass das Beschäftigungsbedürfnis wegfällt.

Bei außerbetrieblichen Gründen spricht man von einer selbstbindenden Unternehmerentscheidung, weil hier der Arbeitgeber gehalten ist, Arbeitsplätze genau in dem Umfang abzubauen, wie es die außerbetrieblichen Ursachen erfordern. Dies im Prozess darzulegen, kann äußerst mühsam und schwierig sein. So ist bei Umsatzrückgang nicht nur die Entwicklung des Umsatzes darzulegen, sondern auch nachvollziehbar die Auswirkungen auf die Arbeitsmenge. Gelingt dies nicht, scheitert die betriebsbedingte Kündigung. Diese Schwierigkeiten führen dazu, dass professionell beratene Unternehmen möglichst versuchen, die betriebsbedingte Kündigung auf innerbetriebliche Ursachen mit einer gestaltenden Unternehmerentscheidung zu stützen.

Problematisch kann eine Kündigung überdies sein, wenn der Verdacht nahe liegt, dass sich die unternehmerische Entscheidung praktisch auf den Kündigungsentschluss reduziert. Dazu führt das Bundesarbeitsgericht aus: “Je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, umso mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist.” Im Übrigen ist die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer nur sehr schwer angreifbar. Der Arbeitnehmer müsste darlegen können, dass die Unternehmerentscheidung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.

Nach dem Gesetz müssen für die betriebsbedingte Kündigung dringende betriebliche Erfordernisse gegeben sein. Diese sind nicht gegeben, wenn es eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gibt. Der Arbeitgeber ist jedoch keinesfalls verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen. Er hat aber zu prüfen, ob ein gleichwertiger oder ungleichwertiger Arbeitsplatz nicht nur im betroffenen Betrieb, sondern im gesamten Unternehmen vorhanden sein könnte. Des Weiteren sind dringende betriebliche Erfordernisse zu verneinen, wenn der Arbeitgeber auf die betriebliche Situation nicht nur mit einer Kündigung, sondern auch durch andere Maßnahmen technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art reagieren kann. Der Arbeitgeber hat also darzulegen, dass die betriebsbedingte Kündigung unvermeidbar war.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass eine Beendigungskündigung immer nur Ultima Ratio sein darf, also kein milderes Mittel in Betracht kommt. Ein milderes Mittel könnte z.B. eine Änderungskündigung sein.

Nach der seit dem 01.01.2004 geltenden Regelung des Kündigungsschutzgesetzes ist trotz Vorliegens dringender betrieblicher Gründe eine betriebsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter , die Unterhaltspflichten und die ggf. vorhandene Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat (§ 1 Absatz 3 KSchG). Die soziale Auswahl ist zwischen Arbeitnehmern mit vergleichbaren Arbeitsplätzen und desselben Ranges (horizontale Vergleichbarkeit) vorzunehmen. Vergleichbarkeit bedeutet Austauschbarkeit (ohne längere Einarbeitungszeit) der Arbeitnehmer, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf. Die Vergleichbarkeit bemisst sich also in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. Unabhängig von arbeitsplatzbezogenen Merkmalen ist eine Vergleichbarkeit jedoch auch dann zu verneinen, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag nicht einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz umsetzen bzw. versetzen kann. Eine Vergleichbarkeit kann grundsätzlich nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitsvertrag eines von einem betrieblichen Ereignis betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich dieses Ereignisses einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung entsprechend abgeändert wird (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 AZR 676/05 -).

Hatte der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, jedoch nicht einem vergleichbaren Arbeitnehmer, der sozial weniger schutzwürdig war, konnten sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts alle gekündigten Arbeitnehmer auf diesen Auswahlfehler berufen (sog. Domino-Theorie). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht nun abgerückt. Hätte der Arbeitnehmer auch bei richtiger Festlegung der sozialen Rangfolge durch den Arbeitgeber zur Kündigung angestanden, so ist die Kündigung nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam, weil der Fehler für die Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers nicht ursächlich geworden ist. In diesen Fällen ist die Sozialauswahl jedenfalls im Ergebnis ausreichend (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09. November 2006 - 2 AZR 812/05 -).


Siehe hier

Betriebsbedingte Kündigungen erfordern m. W. einen Sozialplan und da müsste dein Bruder auf der ersten Stelle der nicht kündbaren Mitarbeiter stehen.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Silverwolf_Tot« (20.12.2006, 16:34)


3

20.12.2006, 16:36

es sei denn er hat per abfindung der sache zugestimmt,ansonsten könnte er klagen

Imp_Goten

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4

20.12.2006, 16:38

darf nur gekündigt werden, wenn die stelle komplett wegfällt, und nicht neu bzw anderweitig besetzt wird, oder aber per abmahnungen wovon 3 nötig wären vorher.

wenn beides nich zutrifft, und er klagt, wird er wohl ne höhere abfindung rausschlagen können, dort weiterarbeiten wird er eh nich können, wenn sein chef ihn nich haben will.

5

20.12.2006, 16:41

im übrigen bedarf,einer betriebsbedingten kündigung,seiner unterschrift

6

20.12.2006, 16:45

Ist das Zahnlabor groß genug, um einen Betriebsrat zu haben? -> Mit dem reden!

Nichts schnell unterschreiben, erst herausfinden, was vorm Arbeitsgericht realistisch zu holen wäre. In der Regel empfiehlt es sich, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren.

Wenn er schon lange dabei ist, hat er gute Chancen auf eine recht ordentlich Abfindung.

7

20.12.2006, 19:14

kann ein betrieb jmd. wirklich kündigen, wenn er einen tag gefehlt hat ohne, dass er angerufen hat, um bescheid zu geben. (auch wenn er am nächsten tag ein ärztliches attest mitgebracht hat)

SenF_Woerni

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8

20.12.2006, 19:27

In der Regel gibts immer erst ein Abmahnung, ansonsten wärs eine fristlose Kündigung.

Yen Si

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9

20.12.2006, 19:47

Anwalt fragen - alles andere ist Schwachsinn.

10

20.12.2006, 20:07

das was silverwolf geschrieben stimmt ^^

so wie du das erläuter hast:

- er ist als einziger verheiratet
- längste betriebszugehörigkeit
- anderer hat befristeten vertrag

-> klagen gegen die betriebsbedingte kündigung, ob sie sozial gerechtfertigt ist


der arbeitgeber muss dann erstmal nachweisen anhand von konkreten zahlen, das er es quasi sich nicht mehr leisten kann, den arbeitnehmer zu halten. selbst wenn das gelingt, muss er noch nachweisen das er soziale gesichtspunkte berücksichtigt hat.

alles in allem nach deinen aussagen klarer win für den arbeitnehmer.

selbst wenn der arbeitnehmer recht bekommt kann der arbeitgeber sagen er möchte ihn nicht weiterbeschäftigen weil das verhältnis zu verrütet ist, dann gibts ne abfindung.

klagen klagen klagen!

11

20.12.2006, 21:43

man kann wie gesagt,im vorfeld eine höhere abfindung verhandeln,falls die von der betriebsbed kündigung nicht abweichen wollen,natürlich vorher nix unterschreiben und ne klage androhen,oder halt mehr kohle..wobei das alles in kleinen buden ,schwierig wird..man hat aber nix zu verlieren ^^

12

20.12.2006, 23:45

Auf jedenfall zu einem Anwalt gehen!!!

Vorher nixs unterschreiben!!!

13

21.12.2006, 12:42

Ergänzung, auf dem Weg zum Anwalt den Arbeitsvertrag einpacken und vorher mal lesen.

14

21.12.2006, 12:51

Aus einigen Fällen im Bekanntenkreis weiss ich nur, das grade bei Arbeitsrecht A nicht gleich A heissen muss.

Von daher alles Unterlagen ( Arbeitsvertrag, Kündigung, eventuell erhaltene Abmahnung etc. ) nehmen und schnell einen Anwalt aufsuchen, und zwar einen der sich auf Arbeitsrecht spezialisiert hat.

Und wie oben schon mehrfach erwähnt, bloß nix UNTERSCHREIBEN.