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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »[pG]fire_de« (06.05.2005, 00:22)
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »_Wanderer_Dude« (06.05.2005, 00:27)
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Zitat
Original von _Wanderer_Dude
...genau was soll schon passieren, ist auch nicht schlimm, dass Du keinen bock auf sachen hast, die eigentlich nicht Deine aufgabe sind...![]()
Zitat
Original von _Wanderer_Dude
2. Gefahren beim Auto-Fahren im Zivildienst
Fahrertätigkeiten gehören zu den beliebten Tätigkeiten im Zivildienst. Aber sie bergen erhebliche Gefahren. Dazu gehören die geringe Fahrpraxis und die Unerfahrenheit vieler junger Zivildienstleistender ebenso wie der Umstand, daß Dienststellen manchmal das Fahren in Fahrzeugen anordnen, die nicht verkehrssicher sind.
Fährt ein Zivildienstleistender mit einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug und wird in einen Unfall verwickelt, so trägt er als Fahrzeugführer die Folgen. Als Fahrer ist er für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zuständig. Deshalb richtet sich ein mögliches Strafverfahren gegen ihn, und er kann sogar haftpflichtig gemacht werden, wenn er grob fahrlässig oder schuldhaft gehandelt hat. Das Bundesamt, das für seinen Schaden aufkommen muß, kann ihn in Regreß nehmen.
Wenn ein Zivildienstleistender feststellt, daß sein" Auto nicht verkehrssicher ist, darf er sich weigern, damit zu fahren (§ 30 Absatz 3 Zivildienstgesetz, weil er sonst gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen würde). Wenn der/die Dienstvorgesetzte trotzdem verlangt, daß mit dem Auto gefahren wird, sollte der Zivildienstleistende einen schriftlichen Befehl verlangen und notfalls zur nächsten Polizeidienststelle fahren und das Auto überprüfen lassen. Außerdem sollte er den Vorfall dem Bundesamt für den Zivildienst melden, damit von dort eine Überprüfung der Zivildienststelle erfolgen kann. Für Personentransporte ist in den meisten Fällen ein P-Schein" vorgeschrieben. Auch hier gilt: Wer diese Vorschrift nicht beachtet, macht sich unter Umständen strafbar und kann in erhebliche Schwierigkeiten kommen. Auskunft über die Voraussetzungen des dienstlichen Kraftfahrens" erteilt das Bundesamt für den Zivildienst, Tel.: 0221/3673-438 (Herr Fröbe).
Mehr zu KFZ im Zivildienst
http://www.zentralstelle-kdv.de/aktuell4.htm#E02
Quelle
...naja und verkehrsverstösse sind natürlich nicht abgedeckt...![]()
...würdest Du bestimmt anders sehen, wenns Deine kinder wären...
Zitat
der springende punkt ist "eigentlich". wenn er statt zu telefonieren auf einmal bei der op helfen soll ist das die eine sache, aber wenn er nur ein paar leute rumfahren muss....
...lesen hilft, meisten, bedeutet nicht nur in ein paar fällen...
Zitat
"Für Personentransporte ist in den meisten Fällen ein P-Schein" vorgeschrieben"
...unwissenheit schützt vor strafe nicht
Zitat
ja und was heisst in den meisten fällen? und konnte das der zivi wissen?
Zitat
1. das eine anordnung ist, die ihm zumutbar ist und er sie deswegen net ablehenen kann
...wenn er aus NRW kommt hats sich damit schon erledigt, da er die kiste alleine fahren soll, wenn nicht gibt es bestimmt eine ähnliche regelung seines bundeslandes, wenn mal was passiert steht der zivi meist alleine da...
Zitat
Begleitperson bei Schwerbehinderten- und Kindertransporten
Dienstleistende werden vielfach als Fahrzeugführer bei Schwerbehinderten- oder Kindertransporten eingesetzt. Führt ein Dienstleistender den Transport ohne Begleitperson durch, ist das Unfallrisiko wegen seiner Pflicht zur Aufsicht über die beförderten Kinder bzw. zur Versorgung der Schwerbehinderten und die damit verbundene Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit im Straßenverkehr erhöht.
Für die Frage der Notwendigkeit von Begleitpersonen beim Transport von Schwerbehinderten oder Kindern folgt hieraus, dass der für die Sicherheit der Behinderten oder der Kinder während der Beförderung verantwortliche Träger der Maßnahme die Entscheidung hierüber in eigener Verantwortung zu treffen hat.
Anhaltspunkte für diese Entscheidungen können die von den zuständigen Landesbehörden für die Beförderung von Schülern auf dem Schulweg erlassenen Bestimmungen sein. So hat das Land Nordrhein - Westfalen zum Beispiel für die Beförderung von geistigbehinderten und körperbehinderten Schülern bei einem Transport von mehr als 5 Schülern den Einsatz einer Begleitperson vorgeschrieben.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »_Wanderer_Dude« (06.05.2005, 13:39)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »-=)GWC(RaMsEs« (06.05.2005, 15:40)
Zitat
Original von SenF_Toddi
[pG] macht einen Ausflug?
...punkt 1, was gibt es denn nicht zu verstehen...?
Zitat
Als Fahrer ist er für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zuständig.
...punkt 2 was ist denn daran so schwierig...?
Zitat
Beim Einsatz von Dienstleistenden als Kraftfahrer im Bereich der Personenbeförderung sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung (z.B. § 48), des Personenbeförderungsgesetzes, der Freistellungs-Verordnung zum Personenbeförderungsgesetz und der landesrechtlichen Regelungen zu beachten.
...da kannst Du nicht nach gehen, nur weil cheffe es sagt, muß es nicht immer richtig sein...
Zitat
da kannst du davon ausgehen das das passt.
...stimmt schon nicht wenn die kiste nicht verkehrsicher ist, da ist cheffe aus dem schneider wenn Du trotzdem fährst...
Zitat
und wenn nicht, ist es sein problem
...ja nur blinder gehorsam bringt einen weiter...
Zitat
wenn jeder alles hinterfragen würde kämen wir zu gar nix mehr.
....je öfter man das wiederholt umso richtiger wird das?
Zitat
und in dem fall schützt dich normalerweise schon das gesetz, vor allem wenn du das auf anordnung tust
...gut das Du mich dran erinnerst, sonntag grille ich wieder mit ihm, er meinte es lagen damals keine personenbeförderungsscheine für die fahrten vor, obwohl dies doch sein musste, es wurde leise nachgeholt, weil wir damals mal danach fragten, dafür lasse ich sein steak schwarz werden...
Zitat
der leiter deiner zivildienststelle muss das wissen
Zitat
Original von -=)GWC(RaMsEs
andrew, vergiss alles. mach dir da kein stress, die bullen halten dich sicher net auf. warum auch?
und wenn, dann hast du es auf anordnung getan und fertig. Du bist zivi, das war dein auftrag und fertig.
Es ist ja nicht so das du jemanden auf geheiss umbringen sollst. Was ist dabei wenn du in den bus steigst und die leute fährst? genau, nix. Da kann dir doch keiner das du hättest wissen müssen das du so einen schein brauchen würdest.
ich hab 13 monate lang auch leute inder gegend rumgefahren, alles kein deal. ( aber bei uns war es so das wir einen bunten buss hatten, der schon von weitem als krankenhaus bus bekannt war).
Zitat
Original von [pG]fire
da mir die Dienststelle jedoch zur Zeit auf den Sack geht, wäre es mir am liebsten wenn ich den morgen früh sagen könnte, dass ich nicht fahren darf großes Grinsen
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »-=)GWC(RaMsEs« (06.05.2005, 19:48)
Zitat
Original von _Wanderer_Dude
...rede Dich nicht nacher raus wenn Du betrunken in den graben gefahren bist mit dem spruch "wie in deutschland darf man nicht betrunken autofahren, dass wusste ich aber nicht"....