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Original von GEC|Napo
Jaja Lady, ist doch schon über ein Jahr her, aber ihr könnt ja gegeneinander spielen, während ich zusehe und rummecker
![]()
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Original von FodA_Gib_one
ne 15, zudem sehen die girls mit 15 heute aus wie die damals mit 20 also passt das![]()
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »~JeNnY~« (30.03.2005, 09:49)
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Original von DS_slo74
Hey, ab 14 ist es nicht mehr strafbar!![]()
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »_EA_BlacK_SharK« (30.03.2005, 17:09)
Zitat
Original von DS_slo74
Hey, ab 14 ist es nicht mehr strafbar!
War ja klar, dass hier ein Mädel im Spiel ist, wenn es nicht der Dude ist...
Wunderte mich schon, was das fürn Thread ist, wenn der so lang geworden ist... *g*
Zitat
Original von _EA_BlacK_SharK
Zitat
Original von DS_slo74
Hey, ab 14 ist es nicht mehr strafbar!![]()
verheiratete Frauen b u m s e n und Familien mit Kindern zerstören ist ja zum Glück auch nicht strafbar was slo?
Zitat
Art. 187
1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen.
Sexuelle Handlungen mit Kindern
1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine sexuelle Handlung einbezieht,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefängnis.
Zitat
Original von Partizan_ch
um diskussionen vorwegzunehmen:
Zitat
Art. 187
1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen.
Sexuelle Handlungen mit Kindern
1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine sexuelle Handlung einbezieht,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefängnis.
Zitat
Original von GWC_Banshee_
Ich komme mir vor wie auf der Juristenparty. Die war sogar noch langweiliger, als die der Mathematiker.![]()
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »OLV_Aragorn« (31.03.2005, 12:01)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »CF_Faithhealer« (31.03.2005, 11:39)