Original von DS_Don_Grotto
Was PM oder sonstwer sagt ist dabei eigentlich egal aber vielleicht kann ja mal ein Jurist (oder Jurastudent) beantworten, ob §4 Abs 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages rechtlich einwandfrei und gültig sind. Wenn es so sein sollte muss man drauf antworten und Auskunft geben und hat dann wahrscheinliche im Falle von Nichtbeachtung im Extremfall mit rechtlichen Folgen zu rechnen - was bei einem so geringen Aufwand mir ehrlich gesagt schon eine Ordnungsstrafe vergleichbar mit Falschparken nicht wert wäre, aber das muss halt jeder selbst entscheiden für sich
§ 4
[Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht]
(5) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, daß sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Abs.1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen. Die Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit den in Satz 1 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei neben den in § 3 Abs.2 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 3 Abs.3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
erstmal, natürlich gültig.
aber was steht da denn drin?
muss ich auskunft geben?
nur wenn "tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, daß sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten".
liegen diese anhaltspunkte bei mir vor?
unmöglich, denn dann würden anhaltspunkte bei jedem vorliegen und diese fomulierung wäre überflüssig.
ich habe also keine auskunftspflicht.
natürlich muss man dann den nerv haben sich notfalls mit der gez auseinanderzusetzen.
mach ich doch gerne