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11.07.2007, 12:42

Heiz- und Nebenkosten / Nachzahlung

Hallo Leute,

hab hier ne kleine Frage wegen einer Diskussion die bei uns letztens aufkam.
Meine mich erinnern zu können, dass es für Heiz- und Nebenkosten irgendeine feste Frist gibt, in der eventuelle Nachzahlungen in rechnung gestellt werden müssen.
Dachte auch, hier mal etwas gelesen zu haben, dass bei jemandem diese Frist überschritten wurde und er rechtlich nicht hätte zahlen müssen.

Weiss jemand von was ich rede und kann meine obige Aussage bejahen oder verneinen, eventuell mit Quellen? ;-)

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11.07.2007, 12:52

Der Vermieter muss bis Ende des nachfolgenden Jahres mit evlt. Forderungen auf dich zukommen. Für 2006 musst du also nichts nachzahlen wenn du die Abrechnung dafür erst nach dem 31.12.2007 erhältst.

CoK_a_cola

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3

11.07.2007, 13:04

also grundsätzlich stimme ich pitt zu! der vermieter ist verpflichtet dir innerhalb von 12 monaten nach dem abrechnungszeitraum eine nebenkostenabrechnung zu erstellen! evtl. nachzahlungen sind damit erledigt, guthaben kriegste trotzdem ^^

dies gilt aber nur für mietwohnungen, rest ist davon ausgeschlossen... Quelle muss im BGB stehen...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »CoK_a_cola« (11.07.2007, 13:05)


4

11.07.2007, 13:41

Zitat

Original von CoK_a_cola
evtl. nachzahlungen sind damit erledigt, guthaben kriegste trotzdem ^^

Whus? Für den Mieter gibt es da keine Fristen, überbezahltes zurück zu fordern? Das glaub ich nicht...

CoK_a_cola

Erleuchteter

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Beruf: Immobilienkaufmann

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5

11.07.2007, 14:10

das ist keine frage des glaubens!

6

11.07.2007, 14:18

Der Vermieter muss die Abrechnung spätetestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen.

Der Abrechnungszeitraum muss ein Jahr betragen. Meistens entspricht er dem Kalenderjahr. Der Vermieter kann aber auch andere Abrechnungsperioden wählen, etwa vom 1. Juli bis 30. Juni. Ein längerer Zeitraum ist nicht zulässig. Die Abrechnung ist unwirksam. Aber auch eine kürzere Frist, zum Beispiel sieben Monate, ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Nach Ablauf der zwölf Monate kann er keine Nachforderungen mehr stellen und bleibt möglicherweise auf einen Teil der Kosten sitzen, die er bereits gezahlt hat.

Andererseits ist der Vermieter auch nach Fristablauf keinesfalls von Pflicht befreit, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Der Mieter hat auch nach Ablauf der Frist ein Recht auf eine korrekte Abrechnung. Hat der Mieter zuviel vorausgezahlt, kann er sein Guthaben einklagen und verlangen, dass die Vorauszahlungen angepasst werden.

Ausnahmen von den Regeln

Der Vermieter kann die Zwölf-Monats-Frist für die Abrechnung nur vernachlässigen, wenn er die Verspätung nicht verschuldet hat: Es liegt zum Beispiel noch keine Abrechnung des Wärmeversorgers vor oder die Gemeinde hat die Grundsteuer noch nicht berechnet. Auch wenn die Hausverwaltung einer Eigentümergemeinschaft noch keine Abrechnung geschickt hat, kann der Vermieter noch nicht abrechnen. Allerdings sollte er sich bemühen, dass Versorger, Gemeinde und Verwalter die Zahlen pünktlich einreichen.

Hat der Mieter die Abrechnung zwöf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums noch nicht bekommen, beginnt die Ausschlussfrist. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Verjährung, denn die Verjährung kann erst eintreten, nachdem der Vermieter eine Abrechnung geschickt hat. Bekommt der Mieter Geld zurück, verjähren seine Ansprüche nach drei Jahren. Die Frist gilt auch für den Vermieter.

Laufzeit der Verjährung:

Die Abrechnung für das Jahr 2003 liegt im Mai 2004 beim Mieter im Briefkasten, sind die Ansprüche daraus erst am 31.12.2007 verjährt.

7

11.07.2007, 18:59

Nur noch einen Monat dann bin ich in der neuen Wohnung! :bounce: