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1

25.10.2006, 19:33

Frage zu einem Fall (Verwaltungsrecht)

Der Sachverhalt ist dieser:

Zur Eindämmung der Trunkenheit am Steuer führt die Polizei in M. Verkehrskontrollen durch, die nach einem Einsatzplan erfolgen. Demnach muss der Polizeibeamte I. an vier Nächten Dienst tun.

Als I. davon in seiner Stammkneipe in M. erzählt, befürchtet der Gastwirt aufgrund der Kontrollen Umsatzeinbußen und überlegt, ob er gegen den Einsatzplan Widerspruch einlegen kann.

Kann er?


Wäre nett wenn mir jemand nen Ansatz erklären könnte, wie man an den Fall rangeht. Finde nämlich keinen entsprechenden Paragraphen und weiß auch nicht in welchem Gesetz man da nachschauen muss.

Danke

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2

26.10.2006, 10:58

So aus dem Bauch heraus:

Kann er nicht...
Als Ottonormaler-Sterblicher kann er Einsatzpläne der Polizei nicht verhindern, weil er nicht die Kompetenzen dazu hat. Wie Du es schon gesagt hast, würde ich mal unter Verwaltungsrecht nachschauen unter Hoheiten und Verantwortungsbereich... Wenn man Einspruch dagegen erheben könnte, wäre die Polizei fürn Arsch! ^-^
Apropo Arsch: Der Polizist kann ne Menge Ärger bekommen, wenn der Wirt ihn verpfeifft. Datenschutz und Mißbrauch von vertraulichen Informationen... *g*
Solche Leute werden immer noch von der Mafia bezahlt und nennen sich Spitzel... ;)

Yen Si

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3

26.10.2006, 11:06

Einspruch erheben kann er solange er will - ob es was nützt ist die zweite Frage da meiner Meinung nach die Polizei das Recht hat AVK durchzuführen wann und "wo"(?) sie möchte.

So denke ich mal....


Da fällt mir ein, dass der Kneipenwirt doch verpflichtet ist keinen Alkohoil an Kraftfahrer auszuschenken. Würde er sich mit seinem Einspruch nicht selbst ans Bein pinkeln?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Yen Si« (26.10.2006, 11:08)


-=)GWC(RaMsEs

unregistriert

4

26.10.2006, 11:08

in dem fall würde ich wirklich mit "recht x bricht recht x" argumentieren.

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5

26.10.2006, 11:13

Zitat

Original von Yen Si
Da fällt mir ein, dass der Kneipenwirt doch verpflichtet ist keinen Alkohoil an Kraftfahrer auszuschenken. Würde er sich mit seinem Einspruch nicht selbst ans Bein pinkeln?


Hm, das ist mir neu... Er darf an Minderjährige kein Alkohol ausschenken, aber an Erwachsne schon... Welches Gesetz soll das sein?

Yen Si

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6

26.10.2006, 12:00

Keine Ahnung. ?(

Aber im großen bunten deutschen Gesetzedschungel wird es doch sowas wie ein Gaststättengesetz geben.

[edit] aus einem Juraforum:

"Ein Gastwirt, der einem länger verweilenden Kraftfahrer so viel Alkohol ausschenkt, daß dieser völlig fahrunfähig wird, hat die Pflicht, die Fortsetzung der Fahrt zu verhindern, wenn ihm dies möglich ist. Eine Verständigung der Polizei ist auch gegenüber einem Stammgast zumutbar."


Also darf er ihn abfüllen und sollte dem Kraftfahrer nur am kraftfahren hindern. So er denn weiß, dass es sich um einen Kraftfahrer handelt.
Also wie immer; Auslegungssache.


[edit] aufs BGB ist verlass

BGB 651 bzw. Bewirtungsvertrag
Betrunkenen Gäste - Der Wirt darf an erkennbar stark alkoholisierte Personen wegen § 28 I Nr. 9 GastG keinen Alkohol mehr ausschenken. Außerdem riskiert er Schadensersatzpflichten oder sogar strafrechtliche Konsequenzen, wenn er Kraftfahrer in erkennbar alkoholisiertem Zustand entlässt und in ein Fahrzeug einsteigen lässt.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Yen Si« (26.10.2006, 12:12)


7

26.10.2006, 12:24

danke für die antworten

hab jetzt die lösung. man musste prüfen ob ein verwaltungsakt vorliegt. da dieser in diesem fall nicht vorliegt, hat der wirt kein recht widerspruch einzulegen.