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Original von Silent_Bob
ich hab kann es mir gar net Vorstellen wie ein 12Jähriger eine Erwachsene Frau schlagen kann. ....
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ich hab kann es mir gar net Vorstellen wie ein 12Jähriger eine Erwachsene Frau schlagen kann. Gehe aber einfach davon aus das die Lehrerin nicht versucht hat ihn daran zu hindern, weil sie a) föllig überrascht war oder b) sich nicht zu wehr gesetzt hat damit síe nicht nich ärger bekommt.
Die schwere des Falles kann man ja nicht wirklich einordnen. Und parralelen z.B. zur Rütli-Schule sehe ich nicht wirklich es ist auf einem Gymnasium passiert glaube nicht das dort sowas an der Tagesordnug ist.
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Original von _JoD_Dragon
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ich hab kann es mir gar net Vorstellen wie ein 12Jähriger eine Erwachsene Frau schlagen kann. Gehe aber einfach davon aus das die Lehrerin nicht versucht hat ihn daran zu hindern, weil sie a) föllig überrascht war oder b) sich nicht zu wehr gesetzt hat damit síe nicht nich ärger bekommt.
Die schwere des Falles kann man ja nicht wirklich einordnen. Und parralelen z.B. zur Rütli-Schule sehe ich nicht wirklich es ist auf einem Gymnasium passiert glaube nicht das dort sowas an der Tagesordnug ist.
Nur Überschrift vom Bericht gelesen ?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Silent_Bob« (29.05.2006, 16:09)
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§ 154
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »MaxPower« (29.05.2006, 19:19)
...also desöfteren kommt es vor, dass unsere anzeigen, wegen sachbeschädigung (zerstochene reifen, eingetretene türen), körperverletzung (angriff mit tränengas auf eine mitarbeiterin), hausfriedensbruch, Diebstahl usw. einfach hinten angestellt werden, weil sich herr staatsanwalt von anderen verfahren mehr verspricht, unsere gesetze reichen vollkommen, nur die leute die sie ausführen, da frage ich mich manchmal was die studiert haben...
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wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt
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Original von Silent_Bob
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Original von _JoD_Dragon
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ich hab kann es mir gar net Vorstellen wie ein 12Jähriger eine Erwachsene Frau schlagen kann. Gehe aber einfach davon aus das die Lehrerin nicht versucht hat ihn daran zu hindern, weil sie a) föllig überrascht war oder b) sich nicht zu wehr gesetzt hat damit síe nicht nich ärger bekommt.
Die schwere des Falles kann man ja nicht wirklich einordnen. Und parralelen z.B. zur Rütli-Schule sehe ich nicht wirklich es ist auf einem Gymnasium passiert glaube nicht das dort sowas an der Tagesordnug ist.
Nur Überschrift vom Bericht gelesen ?
Nee vorhin stand da noch nicht soviel oder mir ist der Absatzt mit dem Hobby Boxer entgangen
er ist eindeutig länger und es sind neue Absätzte hinzugekommen