schade.<br>einige haben eine diskussion in diesem forum bereits aufgegeben. wahrscheinlich nicht ohne grund. es sind wohl die personen, die am ehesten etwas sinnvolles zum thema beitragen könnten.<br><br>ich habe mir nicht den kompletten thread angetan. trotzdem ein paar kurze bemerkungen.<br><br>zunächst, völlig richtig, hier schlägt einem viel halbwissen entgegen. das wäre nicht weiter schlimm, schlimm ist nur, das mit dem halbwissen ein brustton der überzeugung artikuliert wird, der einfach nicht angemessen ist.<br><br>in einer sinnvollen diskussion müsste man zunächst trennen.<br>auf der einen seite eine juristische diskussion über das urteil. dazu ist hier kaum einer befähigt, aber jeder versucht sich fröhlich daran.<br>auf der anderen seite die persönliche, mehr oder weniger politische meinung zu der problematik.<br>nicht nötig ist es hingegen, völlig vom thema abzuschweifen und lange abhandlungen zu diskriminierung, persönlicher einstellung usw. zu verfassen. das ist der grund, warum man derartige threads nicht vollständig lesen kann, völlig ermüdend.<br><br>nur kurz zur juristischen problematik. hier wurde sofort die verfassung zitiert. wie frankenberg, professor des öffentlichen rechts so schön sagte, grundrechtsprüfungen anstellen kann jeder "depp", zuerst sollte man nach speziellen normen suchen.<br>genau das erspare ich jetzt meinen nerven (ich depp <!--emo&

--><img src="http://www.mastersgames.de/forum/non-cgi/emoticons/biggrin.gif" border="0" valign="absmiddle" alt='

'><!--endemo--> ). zur grundrechtsthematik.<br>zum einen, ja, es gibt in deutschland religionsfreiheit. religionsfreiheit wird aber nicht schrankenlos garantiert. der juristische laie erkennt dies nicht, da der wortlaut von art. 4 I und II gg im dies nicht nahelegt.<br>fakt ist, alle grundrechte ohne gesetzesvorbehalt einer praktischen konkordanz unterliegen, d.h. sie können und müssen mit anderen grundrechten abgewogen werden.<br>somit wird kein grundrecht vorbehaltslos garantiert, mit ausnahme von art.1 gg, der menschenwürde.<br><br>zum anderen, fraglich ist, inwieweit in diesem fall überhaupt ein eingriff in die religionsfreiheit vorliegt, bzw. ob überhaupt der schutzbereich betroffen ist.<br>das schächtungsurteil wurde angesprochen. durchaus interessant für diesen fall, auch wenn der laie meist nicht erkennt warum.<br>beim schächtungsurteil ging es letzlich nicht um religionsfreiheit vs tierschutz, auch wenn der laie dies vermuten würde. diese entscheidung hat der gesetzgeber längst gefällt, und zwar zugunsten der religionsfreiheit, siehe tierschutzgesetz. es ging vielmehr um die irrige annahme einiger gerichte, es obläge ihnen, über die auslegung des koran entscheiden zu können und dürfen. man holte gutachten ein und kam zu der aufassung, der koran gebiete das schächten nicht. ein klarer verstoß gegen die religionsfreiheit, denn wenn es soweit kommt das gerichte entscheiden, was menschen zu glauben haben, ist religionsfreiheit eine farce. somit hatten diese urteile vor dem bundesverfassungsgericht keinen bestand.<br>auch im zur diskussion stehenden fall darf man sich nicht anmassen, zu entscheiden ob diese muslimin "richtig" glaubt.<br>aber es ist zu fragen, ob, wenn ein anspruch gegenüber dem staat geltend gemacht wird, die religionsfreiheit überhaupt betroffen ist. die freiheit der religionsausübung gewährleistet unter anderem, glauben zu äußern und entsprechend zu handeln. art.4 gg gewährleistet aber keine teilhabe- oder leistungsrechte. die verweigerung von sozialhilfe kann somit kein direkter verstoß gegen die religionsfreiheit darstellen.<br><br>lediglich in verbindung mit art. 3 III gg ist ein grundgesetzverstoß denkbar.<br>hier stellt sie die frage inwieweit die muslimin aufgrund ihrer religiösen auffassung benachteiligt wird. konkret wird sie durch die äußerung ihrer religiösen auffassung benachteiligt.<br>selbst das bundesverfassungsgericht stellt gewisse ansprüche an glaubensäußerungen. so werden nur nachvollziehbare und wirklich von der religionrichtung vorgeschriebene glaubensäußerungen garantiert. fragwürdig, wie anhand des schächtungsurteils kurz skizziert, aber irgendwo muss eine grenzziehung stattfinden. meiner bescheidenen meinung nach ist in diesem fall der krassen verhüllung eine grenzziehung unter umständen angemessen.<br><br>wie oben kurz angedeutet, eine evaluierung von verfassungsfragen vor einer evaluierung spezieller gesetze ist natürlich juristischer schwachsinn <!--emo&

--><img src="http://www.mastersgames.de/forum/non-cgi/emoticons/smile.gif" border="0" valign="absmiddle" alt='

'><!--endemo--> aber das grundgesetz kommt beim laien besser an als sozialgesetze....
<br><br><!--EDIT|CheRusK|März. 19 2003,12:14-->