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31

21.09.2003, 10:56

Jemand schickt Dir was per Post ohne Einschreiben = Beweislast liegt bei Absender.

Bei Zahlungsfristen/Mahnungen siehts anders aus, da sie einen in Regress nehmen können, da die ursprüngliche Zahlungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Ansonsten, können auch 50zig Briefe "verschwinden" ;)

Hab auch schon gehört, das Leute die der GEZ eine Kündigung per Einschreiben geschickt haben, knallhart abgewimmelt worden sind mit dem Spruch: Sie haben uns irgendwas geschickt, aber keine Kündigung :D

32

21.09.2003, 13:23

ok, du hast mich wirklich nicht verstanden.
dir sind verschiedene differenzierungen nicht geläufig, daher tappst du ärgerlichweise auch im dunkeln, obwohl die sache ganz einfach ist, auch für den laien.
das zeigt übrigens ganz gut warum für rechtliche fragen google oder auch wahllos herausgesuchte gesetze oder rechtsverordnungen völlig nutzlos sind. ohne juristische kentnisse könnt ihr damit nie etwas anfangen. das mag man bedauern, aber gesetze sind im bezug auf nachvollziehbarkeit nicht für den bürger bestimmt. das ist absicht, der gesetzgeber baut sogar unbestimmte auslegungsbedürftige begriffe in das gesetz ein, um das ganze dann der rechtswissenschaft und den gerichten zu überlassen. vorsätzlich.

zu den fragen, die du VÖLLIG getrennt sehen musst:
1. wann gilt ein brief RECHTLICH als zugestellt.
2. wer muss beweisen das ein brief zugestellt wurde und wann gelingt dieser beweis.

zu verdeutlichung, warum diese fragen völlig getrennt sind: es kann unter umständen sein, dass ein brief zugestellt wurde (---> im briefkasten), dies aber von demjenigen der die beweislast trägt nicht nachgewiesen werden kann.
dann ist der brief materiell-rechtlich zugestellt, rein rechtlich ist der brief also zugegangen, da aber der nachweis nicht gelingt wird der fall vor gericht so behandelt als sei der brief nicht zugegangen. quasi ein fiktion des nichtzugangs, das gericht weiß nicht wirklich sicher ob der brief nicht zugegangen ist, es reicht das dies vom beweislastpflichtigen nicht nachgewiesen werden kann. daher beweisLAST.
in diesem licht musst du auch ein einschreiben sehen. seine funktion ist der beweis, seine funktion ist nicht eine formale formeinhaltung, die zu materiell-rechtlicher wirksamkeit führt.

ein beispiel: ich will dich mahnen und sage meiner 3 jährigen schwester wirf die mahnung bei tamger ein, nimm das dreirad. mein schwester wirft den brief bei tamger ein.
brief rechtlich zugegangen?
ja.
kann ich das im zweifel beweisen?
wird schwierig^^

gerichte arbeiten aber auch mit beweisfiktionen, bestimmte sachlagen können als rechtlich als beweis gelten, obwohl sie faktisch-naturwissenschaftlich kein beweis sind. so zb das einschreiben, im brief kann alles mögliche stehen...
das gericht kann dann das einschreiben als beweismittel vorschlagen, ist es nicht mehr vorhanden wird das einschreiben als beweis in aller regel ausreichen.

die behörde trägt wie gesagt die beweislast, wenn sie dir einen verwaltungsakt zuschickt. LAST, daher wird sie bei wichtigen schreiben auch das einschreiben oder ähnliches wählen.

33

21.09.2003, 13:32

Zitat

Original von DS_Don_Grotto
Was PM oder sonstwer sagt ist dabei eigentlich egal aber vielleicht kann ja mal ein Jurist (oder Jurastudent) beantworten, ob §4 Abs 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages rechtlich einwandfrei und gültig sind. Wenn es so sein sollte muss man drauf antworten und Auskunft geben und hat dann wahrscheinliche im Falle von Nichtbeachtung im Extremfall mit rechtlichen Folgen zu rechnen - was bei einem so geringen Aufwand mir ehrlich gesagt schon eine Ordnungsstrafe vergleichbar mit Falschparken nicht wert wäre, aber das muss halt jeder selbst entscheiden für sich :P


§ 4
[Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht]
(5) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, daß sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Abs.1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen. Die Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit den in Satz 1 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei neben den in § 3 Abs.2 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 3 Abs.3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

erstmal, natürlich gültig.
aber was steht da denn drin?
muss ich auskunft geben?
nur wenn "tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, daß sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten".
liegen diese anhaltspunkte bei mir vor?
unmöglich, denn dann würden anhaltspunkte bei jedem vorliegen und diese fomulierung wäre überflüssig.
ich habe also keine auskunftspflicht.

natürlich muss man dann den nerv haben sich notfalls mit der gez auseinanderzusetzen.
mach ich doch gerne :D